Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
Handelsstatistik
DBA BRD
DBA Österreich
DBA Schweiz
Bücher
Reise
Botschaften
Sicherheitshinweise
Links
Kontakte
english
Overview
Map
Tax Treaty Austria
Investment Guide EBRD
Trade Statistics
EU Relations
Links
Contacts

Art. 25 - 29

Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1)
Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2)
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, so weit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
(2)
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer übereinkünfte zustehen.

Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1)
Die Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens mit.
(2)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der letzten der in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf alle Steuern jener Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 29
KüNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. September 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Republik Österreich:
Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für die Kirgisische Republik:
Arzymat Dschaparowitsch Sulaimankulow

Last modified: 2002-07-27

UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version