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Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 21. Februar 1997 in Riga die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Zu den Artikeln 6 bis 21

    Werden die Steuern in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhoben und ist diese Erhebung durch die Bestimmungen dieses Abkommens eingeschränkt, so gilt als vereinbart, daß sich die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates in Verbindung mit den für diese Zwecke zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften richtet.

  2. Zu den Artikeln 6 und 13

    Es gilt als vereinbart, daß alle Einkünfte und Gewinne, die aus der Veräußerung von in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen stammen, in diesem Staat nach Artikel 13 besteuert werden können.

  3. Zu Artikel 7
    a)
    Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.
    b)
    Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte nach dem Buchstaben a ausgeübt werden, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen.
  4. Zu Artikel 10

    Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck ,,Dividenden`` die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein.

  5. Zu den Artikeln 10 und 11

    Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

    a)
    auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und
    b)
    bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
  6. Zu Artikel 12

    Vergütungen für technische Dienstleistungen oder für Beratung oder Geschäftsführung gelten nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, es sei denn, daß diese Vergütungen betragsmäßig auf Herstellung, Verkauf, Vorführung, Gewinn oder ähnlicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwendung derartiger Mitteilungen beruhen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

  7. Zu Artikel 23
    a)
    Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Lettland zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
    b)
    Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung der Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,
    aa)
    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden - außer nach Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) - und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und
    i)
    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder
    ii)
    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte in der Republik Lettland unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (ohne die Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit bleiben, oder
    bb)
    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Lettland auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu vermeiden Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Lettland vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Abkommen wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
  8. Zu Artikel 26

    Werden aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt, so sind ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden:

    a)
    Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Vertragsstaat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
    b)
    Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
    c)
    Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats erfolgen.
    d)
    Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sicherzustellen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
    e)
    Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
    f)
    Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Der empfangende Vertragsstaat kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist.
    g)
    Wenn das innerstaatliche Recht des übermittelnden Vertragsstaats Fristen für die Löschung von Daten vorsieht, weist der übermittelnde Vertragsstaat bei der Übermittlung der Daten auf diese Fristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
    h)
    Der übermittelnde und der empfangene Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
    i)
    Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Geschehen zu Riga am 21. Februar 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des lettischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Horst Weisel

Für die Republik Lettland
Andris Skele


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