NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
DBA BRD
Wahl 2002
Handelsstatistiken
Bücher
Botschaften
Einreise
Sicherheitshinweise
Links
Kontakte
english
Overview
Map
EU Accession
Commission Report (2002)
US Tax Convention
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Contacts
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Zustimmungsgesetz

Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 31. März 1998

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Dem in Riga am 21. Februar 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2

Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Lettland insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sich nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.


Artikel 3

(1)
Dies Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 31. März 1998

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel


Musterabkommen
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
VR China
Estland
Georgien
Jugoslawien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen (neu)
Polen (alt)
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechische Rep.
Ukraine
Ungarn
Usbekistan (alt)
Usbekistan (neu)
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version