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Art. 16-19


Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.


Artikel 17 Künstler und Sportler

(1)
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die ein Künstler oder Sportler im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn der Aufenthalt in dem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.


Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)
 
a)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
bb)
nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
 
a)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4)
Ungeachtet der vorstehenden Absätze 1 und 2 können regelmäßig wiederkehrende und einmalige Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland als Wiedergutmachung für erlittene Schäden infolge von Kriegshandlungen oder frühere politischer Verfolgung zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

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