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Artikel 20 Studenten und Auszubildende
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) oder ein Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält. dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21 Andere Einkünfte
- (1)
- Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikel nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2)
- Vorstehender Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22 Vermögen
- (1)
- Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (2)
- Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (3)
- Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- (4)
- Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
- (1)
-
Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- a)
-
Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Lettland sowie die in der Republik Lettland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Lettland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Lettland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 von Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen sind oder aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen wären, falls sie gezahlt würden.
- b)
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Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Lettland und dem dort gelegenen Vermögens zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die lettische Steuer angerechnet, die nach lettischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
- aa)
- Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
- bb)
- Zinsen,
- cc)
- Lizenzgebühren,
- dd)
- Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,
- ee)
- Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
- c)
-
Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Absatz 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.
In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Republik Lettland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.
Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Lettland ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt ist.
- (2)
-
Bei einer in der Republik Lettland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- a)
-
Bezieht eine in der Republik Lettland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet die Republik Lettland, sofern das innerstaatliche Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,
- aa)
- auf die vom Einkommen dieser Person zu erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer von Einkommen entspricht;
- bb)
- auf die vom Vermögen dieser Person zu erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen in der Republik Lettland nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
- b)
- Erhält eine in der Republik Lettland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, von der ihr mindestens 10 von Hundert der stimmberechtigten Anteile gehören, umfaßt für die Zwecke des Buchstabens a die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer nicht nur die Steuern auf Dividenden, sondern auch die Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden.
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