Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
DBA BRD
Handelsstatistiken
Bücher
Botschaften
Einreise
Sicherheitshinweise
Links
Kontakte
english
Overview
Map
EU Accession
US Tax Convention
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Contacts
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung

Art. 7-9


Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2)
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)
Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nach vorstehendem Absatz 2 zu ermitteln, schließt vorstehender Absatz 2 nicht aus, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)
Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird eine Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)
Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.


Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)
Vorstehender Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.


Artikel 9 Verbundene Unternehmen

Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaat beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmen zugerechnet und entsprechend besteuert werden.


EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version