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Art. 18-23


Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)
 
a)
Ruhegehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
bb)
nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
 
a)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4)
Ungeachtet der vorstehenden Absätze 1 und 2 können regelmäßig wiederkehrende und einmalige Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland als Wiedergutmachung für erlittene Schäden infolge von Kriegshandlungen oder frühere politischer Verfolgung zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.


Artikel 20 Studenten und Auszubildende

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) oder ein Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält. dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.


Artikel 20A Tätigkeiten vor der Küste

(1)
Dieser Artikel gilt unbeachtet der Bestimmungen der Artikel 4 bis 20 dieses Abkommens.
(2)
Gewinne, die ein eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem Gebiet erzielt, das na die Hoheitsgewässer des anderen Vertragsstaats angrenzt und in dem dieser Staat insoweit souveräne Recht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt, können vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 3 und 4 im anderen Staat besteuert werden. Bei der Ermittlung dieser Gewinne gilt Artikel 7 Absatz 2 und 3 sinngemäß. Jedoch können, wenn diese Tätigkeit nicht länger als dreißig Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt wird, die Gewinne nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(3)
Werden Tätigkeiten von einem Unternehmen ausgeübt und Tätigkeiten von einem anderen Unternehmen ausgeübt und sind diese beiden Tätigkeiten so eng miteinander verbunden, daß sie als dieselbe Tätigkeit angesehen werden, und wird eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von dem anderen oder werden beide unmittelbar oder mittelbar von einem oder mehreren Dritten beherrscht, so werden die Tätigkeiten beider Unternehmen für die Berechnung der im vorstehenden Absatz 2 genannten Fristen berücksichtigt.
(4)
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, werden nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert.
(5)
 
a)
Vorbehaltlich des Buchstabens b können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an den anderen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet bezieht, im anderen Staat besteuert werden, soweit die Dienste im anderen Staat vor der Küste geleistete unselbständige Arbeit insgesamt länger als dreißig Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt wird.
b)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten befördert, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus unselbständiger Arbeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
(6)
Gewinne, die ein in einem Vertragsstaat ansässige Person erziehlt aus der Veräußerung von
a)
Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b)
Vermögen, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist und im Zusammenhang mit Tätigkeiten vor der Küste verwendet werden, die im vorstehenden Absatz 2 bezeichnet sind und im anderen Staat ausgeübt werden, oder
c)
Anteilen an einer Gesellschaft, die ihren Wert oder den größten Teil ihres Wertes unmittelbar oder mittelbar aus diesen Rechten oder diesem Vermögen oder den Rechten und dem Vermögen zusammengerechnet bezieht

können im anderen Staat besteuert werden.

In diesem Absatz bedeutet ,,Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte`` Recht an Vermögen, das durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat entsteht, einschließlich der Rechte an Anrechten an oder dem Nutzen aus derartigem Vermögen.


Artikel 21 Andere Einkünfte

(1)
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikel nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)
Vorstehender Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.


Artikel 22 Vermögen

(1)
Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3)
Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4)
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)
Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)
Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Litauen sowie die in der Republik Litauen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Litauen besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Litauen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 von Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen sind oder aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen wären, falls sie gezahlt würden.

b)
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Litauen und dem dort gelegenen Vermögens zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die litauische Steuer angerechnet, die nach litauischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa)
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
bb)
Zinsen,
cc)
Lizenzgebühren,
dd)
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,
ee)
Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
c)
Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Absatz 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.

In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Republik Litauen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Litauen ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt ist.

(2)
Bei einer in der Republik Litauen ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)
Bezieht eine in der Republik Litauen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet die Republik Litauen, sofern das innerstaatliche Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,
aa)
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer von Einkommen entspricht;
bb)
auf die vom Vermögen dieser Person zu erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen in der Republik Litauen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

b)
Erhält eine in der Republik Litauen ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, von der ihr mindestens 10 von Hundert der stimmberechtigten Anteile gehören, umfaßt für die Zwecke des Buchstabens a die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer nicht nur die Steuern auf Dividenden, sondern auch die Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden.

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