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Art. 8 - 11

Artikel 8
Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen
Organisation der Vereinten Arbeit

Der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, kann in Jugoslawien besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen.

Artikel 9
Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
  1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 10
Verbundene Unternehmen

Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 11
Dividenden
  1. Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

    Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

  2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden`` bedeutet
    1. Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung und
    2. sonstige Einkünfte, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in Jugoslawien ansässige Nutzungsberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
                   
Last modified: Sat Jun 2 16:00:53 2001
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