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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Mazedonien
Der Schweizerische Bundesrat und die Mazedonische Regierung haben in Skopje am 14. April 2000 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.
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zu Artikel 7
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Basis des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags berechnet werden dürfen, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
- 2.
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zu den Artikeln 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden, Gewinne darstellen, auf die Artikel 7 anzuwenden ist. Geschehen zu Skopje am 14. April 2000 im Doppel in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mazedonischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat:
Pascal Couchepin
Mazedonische Regierung:
Nikola Gruevski
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