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Unterabschnitte
Demokratie und RechtsstaatlichkeitWie in den Vorjahresberichten festgestellt wurde, sind in Polen institutionelle Stabilität sowie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gewährleistet. Im folgenden Abschnitt werden daher nur die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres dargestellt. ParlamentIm April 2001 verabschiedete der Sejm (Abgeordnetenkammer) ein neues Wahlgesetz eine Änderung des Gesetzes über politische Parteien. Das neue Wahlgesetz hat im Vergleich zur bisherigen Wahlordnung erhebliche Änderungen gebracht. Die Umrechnung der Wählerstimmen in Parlamentssitze erfolgt nunmehr nach einem modifizierten St.-Lague-Verfahren statt wie zuvor nach dem d'Hondt-Verfahren. Das neue Wahlsystem stellt damit ebenfalls ein Verhältniswahlrecht dar, bei dem jedoch nach einer anderen Methode die Parlamentssitze auf Basis der Wählerstimmen vergeben werden. Hierdurch soll der Wählerwillen besser zum Ausdruck gebracht und die das bisherige Wahlsystem kennzeichnende Überrepräsentierung der großen Parteien verringert werden. Die Wahlen zum Senat erfolgen nunmehr auf der Grundlage eines Mehrheitswahlrechts. Die Landeslisten wurden abgeschafft, so dass alle Abgeordneten jetzt von den Wählern in ihren Wahlbezirken gewählt werden. Im Wahlgesetz wurden zugleich die Wahlbezirke neu festgelegt, um den durch die Gebietsreform von 1999 veränderten Verwaltungsgrenzen Rechnung zu tragen. Vorgesehen sind im Wahlgesetz für die Sejm-Wahlen 41 Wahlbezirke, in denen jeweils 7 bis 19 Parlamentsabgeordnete gewählt werden, und für die Senats-Wahlen 40 Wahlbezirke, in denen jeweils 2 bis 4 Senatoren gewählt werden. Die Änderung des Gesetzes über politische Parteien hat gleichfalls eine Reihe bedeutender Neuerungen für die Durchführung von Wahlen gebracht. Die wichtigsten Änderungen zielen darauf ab, die Frage der Parteienfinanzierung zu regeln, um Korruptionsmöglichkeiten einzuschränken. Nach den neuen gesetzlichen Vorschriften erhalten die Parteien eine kräftige öffentliche Finanzierung im Gesamtvolumen von jährlich rund 55 bis 60 Mio. PLN (13,75 bis 15 Mio. EUR). Anspruch auf eine solche Förderung aus dem Staatshaushalt haben Parteien, die bei den nächsten Wahlen mindestens 3% der Wählerstimmen erhalten. Der Förderbetrag richtet sich nach der Zahl der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Parallel dazu wird die Parteienfinanzierung einer verschärften Überprüfung unterworfen. Die Parteien dürfen keine öffentlichen Spendensammlungen mehr durchführen, und auch Firmen ist künftig jegliche Form der Finanzierung von politischen Parteien untersagt. Zuwendungen von Privatpersonen dürfen pro Jahr 11 000 PLN (2 750 EUR) nicht übersteigen. Alle Zahlungen müssen genau registriert werden. Außerdem ist es den Parteien jetzt verboten, Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder einer gewerblichen Tätigkeit zu beziehen. Diese Vorschriften bilden einen wichtigen Schritt, um eine transparente Funktionsweise des politischen Systems zu gewährleisten. Zum Redaktionszeitpunkt des vorliegenden Berichts ist es jedoch noch zu früh, um Rückschlüsse auf die Effizienz der beschriebenen Maßnahmen zu ziehen, von denen einige ohnehin erst Ende 2001 wirksam werden. ExekutiveBedeutendste Entwicklung in diesem Bereich war die Verabschiedung des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, mit dessen Vorschriften die in der Verfassung verankerte Informationsfreiheit präzisiert wird. Im Berichtszeitraum kamen ferner erstmals einige Bestimmungen des Gesetzes für die Wahl zum Staatspräsidentenamt zur Anwendung. Dabei traten zwar einige Anfangsschwierigkeiten auf, doch erwiesen sich die neuen Verfahrensregelungen zugleich als deutlicher Fortschritt. Weitere Anstrengungen zur Stärkung des öffentlichen Dienstes sind unternommen worden. Im Mai 2001 hat die staatliche Wahlkommission (PKW) die Überprüfung der Rechenschaftsberichte zu der Präsidentschaftswahlkampagne abgeschlossen. Hierbei wurden erstmalig die neuen strengeren Bestimmungen über die Finanzierung von Wahlkampagnen angewendet, die durch eine vom Sejm im April 2000 angenommene Änderung des Wahlgesetzes für das Staatspräsidentenamt eingeführt worden waren. Die Überprüfung ergab, dass alle Wahlkomitees der Präsidentschaftskandidaten in der einen oder anderen Weise gegen das Gesetz verstoßen haben. Daher beschloss die Wahlkommission, die Rechenschaftsberichte aller 21 Kandidaten abzulehnen. Einige Verstöße sind als recht unbedeutend zu betrachten, andere dagegen als sehr viel schwerwiegender einzustufen (insbesondere die Annahme von Zuwendungen, die durch Firmen mit ausländischem Kapital gewährt wurden oder aus öffentlichen Mitteln finanziert waren bzw. nicht aus Unternehmensgewinnen stammten, oder aber Schenkungen durch Personen mit unbekannter oder falscher Identität). Gemäß den neuen Vorschriften hat jedes Wahlkomitee eine siebentägige Frist, um den Beschluss der Wahlkommission beim Obersten Gerichtshof anzufechten. Bestätigt der Oberste Gerichtshof den Beschluss oder erfolgt keine Anfechtung, so entscheidet die Wahlkommission, ob sie den Fall an die Staatsanwaltschaft oder jedoch an ein so genanntes Kollegium (Schöffengremium für die Rechtsprechung bei geringfügigen Vergehen) weiterleitet. Ein Gericht kann ein Wahlkomitee zu einer Geldstrafe zwischen 1 000 PLN (250 EUR) und 100 000 PLN (25 000 EUR) verurteilen, wohingegen ein Kollegium eine Geldbuße bis zu 5 000 PLN (1 250 EUR) auferlegen kann. Zum Redaktionszeitpunkt hatte der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse der Wahlkommission in allen 15 Anfechtungsfällen bestätigt, so dass jetzt die nachfolgenden Schritte abzuwarten sind. Dem ergangenen Spruch des Obersten Gerichtshof ist allerdings zu entnehmen, dass die Schwierigkeiten zu einem großen Teil durch die mangelnde Vertrautheit mit der neuen Wahlordnung und die Kompliziertheit der Regelungen selbst bedingt sind. Dennoch ist zu betonen, dass die neuen Rechtsvorschriften einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung der demokratischen Verfahrensabläufe darstellen. Nach den Präsidentschaftswahlen von 1995 hatten nämlich nur 10 von 17 Kandidaten einen Rechenschaftsbericht über ihre Wahlkampagne vorgelegt, und die Nichteinhaltung dieser Vorschrift war noch nicht sanktionsbedroht. In den vorangegangenen Regelmäßigen Berichten wurde auf die Entwicklungen im Zusammenhang mit der 1999 durchgeführten Gebietsreform eingegangen. Insgesamt gesehen scheint der Übergang zu der neuen Gebietseinteilung ohne übermäßige Probleme vollzogen worden zu sein, und die neuen Regionalverwaltungen sind nunmehr voll einsatzbereit. Ihre langfristige Finanzausstattung muss jedoch noch geklärt werden, da erneut nur die derzeitigen Haushaltsvorschriften verlängert worden sind. Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit wurde vom Staatspräsidenten Anfang Oktober 2001 unterzeichnet. Es enthält eine klare Definition des Rechts der Öffentlichkeit auf Information, das sich im Wesentlichen aus einem Anspruch auf Information im Allgemeininteresse, einem Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente und einem Anspruch auf Beisein bei den Sitzungen gewählter Gremien der staatlichen und kommunalen Verwaltung zusammensetzt. Wie immer bei derartigen Rechtsvorschriften hängt ihre Effizienz in weitem Umfang von den Ausnahmeregelungen zum Gesetz und von ihrer Auslegung ab. Im vorliegenden Fall wurden die Ausnahmen weitgehend aus den bestehenden Rechtsvorschriften übernommen. Der Grad der erfolgreichen Anwendung des Gesetzes wird sich im Laufe der Zeit erweisen. Der Rechtsrahmen für den öffentlichen Dienst und seine Funktionsweise sind seit dem letztjährigen Regelmäßigen Bericht im Großen und Ganzen unverändert geblieben. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf nationaler und regionaler Ebene unterteilen sich in mehrere Kategorien. Die Beamten im Sinne des aus dem Jahr 1999 stammenden Gesetzes über den öffentlichen Dienst bilden dabei die Gruppe von Führungskräften, während die Angestellten die zahlenstärkste Gruppe auf nationaler Ebene darstellen. Nennenswerte jüngste Veränderungen in diesem Bereich brachten zum einen eine Verordnung über die Gehälter der Angestellten des öffentlichen Dienstes und zum anderen eine Verordnung über die Ausweisung von Dienstposten, die besondere berufliche Qualifikationen erfordern, die Dienstgrade der Beamten sowie Fragen der Besoldung und Sozialleistungen. Anlass zur Besorgnis ist weiterhin die geringe Zahl von Beamten, die das für die Ernennung vorgeschriebene Auswahlverfahren bestanden haben, im Verhältnis zur Gesamtzahl der öffentlichen Bediensteten. Ende September 2001 gab es 831 Beamte, die damit nur rund 0,7% aller 116 000 Bediensteten der Zentralverwaltung ausmachen. Die Zahl der Beamten hat sich gegenüber dem Vorjahr um etwa 270 erhöht, und zwar aus dem Absolventenjahrgang der Nationalen Schule für Öffentliche Verwaltung (im Jahr 2001 wurden 58 dieser Absolventen zu Beamten ernannt) und durch den Abschluss des jährlichen Auswahlverfahrens, aus dem 218 erfolgreiche Teilnehmer hervorgingen. Bei der Verbeamtungsrunde des Jahres 2000 wurden im Vergleich dazu 161 neue Beamte ernannt. Wie schon im letztjährigen Regelmäßigen Bericht festgestellt, ist der Zuwachs bei der Beamtenzahl, auch wenn im Laufe des vergangenen Jahres eine gewisse Beschleunigung gegenüber dem ersten Anwendungsjahr des Gesetzes über den öffentlichen Dienst zu beobachten war, immer noch zu langsam, um in nächster Zukunft einen unabhängigen, stabilen und kompetenten öffentlichen Dienst zu gewährleisten. Das Risiko politischer Instabilität bei den höheren Dienstposten der öffentlichen Verwaltung hat sich noch dadurch verstärkt, dass Ende Juni 2001 der Übergangszeitraum für die Anwendung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst auslief. Hierdurch ergab sich die rechtliche Notwendigkeit, offene Auswahlverfahren für die Spitzenposten der Verwaltung (vom Generaldirektor aufwärts bis zum obersten Leiter des öffentlichen Dienstes) durchzuführen. Als Folge hiervon wurden alle Personen, die ohne Auswahlverfahren auf ihren Leitungsposten eingesetzt worden waren, förmlich zum 1. Juli 2001 entlassen. Bis zum Abschluss des erforderlichen Auswahlverfahrens sind somit 16 der 69 Generaldirektorposten unbesetzt. In der Zwischenzeit werden die mit diesen freien Stellen verbundenen Aufgaben durch Führungskräfte der jeweiligen Behörde wahrgenommen, die als ,,amtierende`` Generaldirektoren fungieren. Der öffentliche Dienst untersteht gemäß der Verfassung der Aufsicht durch den Ministerpräsidenten, der zu diesem Zweck den obersten Leiter des öffentlichen Dienstes ernennt, welcher seinerseits durch das Amt für den öffentlichen Dienst unterstützt wird. Dieses Amt umfasst im Wesentlichen folgende 5 Bestandteile: das Sekretariat des obersten Leiters (einschließlich des Pressedienstes und der Redakteure des Informationsblattes), das Büro des Generaldirektors, die Abteilung für Personaleinstellung und -auswahl, die Abteilung für Personalmanagement im öffentlichen Dienst sowie die Abteilung für Fortbildung und Entwicklung des Personals. Dem Ministerpräsidenten steht darüber hinaus der Rat für den öffentlichen Dienst als beratendes Gremium zur Seite, dessen 16 Mitglieder je zur Hälfte vom Parlament und vom Ministerpräsidenten selbst benannt werden. Die Stellung des Amtes für den öffentlichen Dienst bedarf noch einer deutlichen Stärkung, denn seine Schlüsselaufgabe besteht in der Aufsicht über den öffentlichen Dienst. Die Rolle und Funktionen des Amtes innerhalb der Verwaltungsstruktur werden möglicherweise nicht in vollem Maße richtig verstanden und eingeschätzt. Allgemein wird das Amt vorzugsweise mit Fortbildungsprogrammen und Einstellungsverfahren in Verbindung gebracht, anstatt als eine Aufsichtsbehörde und Institution betrachtet zu werden, die sich mit politischen Fragen beschäftigt, die Richtung für die Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturen festlegt und am Aufbau einer wirklichen Kultur des öffentlichen Dienstes arbeitet. Infolgedessen fanden einige der von dem Amt gemachten Vorschläge für strukturelle Veränderungen nur ein recht schwaches Echo vonseiten der Behörden, an die sie gerichtet waren. Im letzten Jahr wurden zwar durch Erlass bestimmter Rechtsvorschriften und auch im Wege von Informationskampagnen die Bemühungen fortgesetzt, Tätigkeitsprofil, Rechtsstatus, Ansehen und Besoldungniveau des öffentlichen Dienstes zu verbessern. Allerdings sind einige der seit langem bestehenden Negativfaktoren, die mögliche Interessenten von einer Laufbahn im öffentlichen Dienst abschrecken, immer noch vorhanden. Diese negativen Faktoren müssen in den kommenden Jahren weiter beseitigt werden, damit ein fester Personalbestand an unabhängigen und erfahrenen Beamten eingestellt und im öffentlichen Dienst gehalten werden kann. JudikativeDer Regelmäßige Bericht 2000 beschrieb eine Reihe von Entwicklungen bezüglich der Struktur des Justizwesens, der Personalausstattung der Gerichte sowie der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten. Diese Veränderungen und Reformen waren auch im jetzigen Berichtszeitraum weiter zu beobachten, da sie einen Teil des langfristigen Gesamtansatzes für ein verbessertes Funktionieren der Justiz darstellen. In einigen Bereichen wurden neue Rechtsvorschriften erlassen, die insbesondere den Gerichtsaufbau betreffen. Die Maßnahmen zur Rationalisierung des Gerichtswesens und zur Verbesserung seiner Funktionsweise wurden im Berichtszeitraum fortgesetzt. Im Juli 2001 waren in den neuen Woiwodschaften 38 Regionalgerichte (Sad Okregowy) tätig, wobei die Amtsbezirke der ordentlichen Gerichte mit den neuen Verwaltungsgrenzen in Einklang gebracht wurden. Diese Angleichung an die 1999 vorgenommene neue Gebietseinteilung soll zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und den regionalen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung beitragen. Die Zahl der Zivil- und Strafkammern, die für Rechtsstreite in Verbraucherschutzangelegenheiten und für Steuerdelikte mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zuständig sind, hat sich auf 254 erhöht. Das Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit, das im Oktober 2001 in Kraft trat, hat die Zuständigkeit für Bagatellfälle (Zivilsachen mit einem Streitwert unter 5 000 PLN entsprechend rund 1 250 EUR) von den vorgenannten Zivil- und Strafkammern auf die neuen so genannten Stadtgerichtskammern (Wydzialy Grodzkie) übertragen. Die im November 2000 beschlossene Änderung am Gesetz über das nationale Handelsregister trat im Januar 2001 in Kraft. Die Gesetzesänderung schafft die Rechtsgrundlage für die Unterhaltung eines computergestützten nationalen Handelsregisters. Im Januar 2001 traten ferner die Durchführungsbestimmungen zu dem betreffenden Gesetz in Kraft, die vom Justizminister im Wege von 14 Rechtsverordnungen erlassen worden waren. Das nationale Handelsregister wird zentral geführt, ist vollständig computergestützt und verzeichnet Unternehmen, Verbände, andere gesellschaftliche und berufsständische Organisationen, Stiftungen, Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge sowie zahlungsunfähige Schuldner. Das im Vorjahresbericht erwähnte Gesetz über das nationale Strafregister trat im Juni 2001 in Kraft. Das Gesetz enthält ausführliche Vorschriften über Struktur, Arbeitsweise und Umfang des nationalen Strafregisters. Das neue Register ist aus der Reform des bisherigen Zentralregisters für Strafverurteilte hervorgegangen. In Mai 2001 wurden Rechtsvorschriften verabschiedet, mit denen (i) das Grundbuch- und Hypothekengesetz, (ii) die Zivilprozessordnung, (iii) das Gesetz über die Zivilprozesskosten und (iv) das Notariatsgesetz geändert werden. Diese Vorschriftenänderungen sollen Verbesserungen bei der Grundbuchführung durch die Gerichte bringen, indem das Verfahren für Grundbucheintragungen beschleunigt und ein modernes, vollständig computergestütztes Grundbuch eingeführt wird. Als Teil dieser Bemühungen wurde der Personalbestand der Grundbuchabteilungen der Gerichte ausgebaut, indem die Zahl der mit derartigen Aufgaben betrauten so genannten Gerichtsreferendare (Referendarz) im Berichtszeitraum um 100 auf jetzt insgesamt 390 aufgestockt wurde. Leicht erhöht hat sich gleichfalls die Zahl der Richter (auf 8 335) und der Staatsanwälte (auf 5 313). Die zusätzlichen Richter (+348) wurden in erster Linie deshalb ernannt, um nach Einführung des Strafkodex für geringfügige Delikte der hier zu erwartenden Zunahme an abzuhandelnden Fällen zu begegnen. Die 1999 beschlossene Informatisierungsstrategie wird weiterhin umgesetzt, zumal auch noch ein erheblicher Bedarf besteht. Die Gesamtzahl der im Justizwesen inzwischen verfügbaren Computer ist bis Ende 2000 auf 7 500 gestiegen, wobei diese Geräte allerdings zumeist in der Gerichtsverwaltung und weniger bei den Staatsanwaltschaften stehen. Gleichzeitig wird weiter eine landesweite EDV-Vernetzung der Gerichtsverwaltungen wie auch der Staatsanwaltschaften vorangetrieben. Gearbeitet wird außerdem an einem spezifischen Softwarepaket und Datennetz für Staatsanwälte, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind. Die Ausbildung der Richter insbesondere mit Blick auf das EU-Recht ist kontinuierlich verstärkt worden. Zusammen mit internationalem Recht bildet das Gemeinschaftsrecht ein Pflichtfach in den letzten 6 Monaten der Ausbildung. Neben dieser Grundausbildung im Gemeinschaftsrecht werden eine Reihe von Fortbildungskursen zu allgemeinen und speziellen Fragen des EU-Rechts angeboten. Auf den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen ist im Vorjahresbericht recht ausführlich eingegangen worden. In diesem Zusammenhang stellen die vorstehend wiedergegebenen Anstrengungen positive Schritte für eine verbesserte Effizienz der Justiz und damit letztlich für den Abbau des Rückstaus an unerledigten Fällen dar. Bis zum jetzigen frühen Zeitpunkt ist es durch die getroffenen Maßnahmen allerdings lediglich gelungen, eine weitere flutartige Vergrößerung des Rücksstands einzudämmen, doch konnte die Tendenz zum eigentlichen Abbau noch nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für das je nach Region sehr unterschiedliche Ausmaß des Rückstaus, denn in Warschau ist die Überlastung der Gerichte weiterhin sehr viel ausgeprägter als im Landesdurchschnitt. Im Jahr 2000 verkündeten die Gerichte eine Entscheidung in fast 10% mehr Rechtssachen als 1999 und brachten damit insgesamt nahezu 7,37 Mio. Fälle zum Abschluss. Dennoch kam es wegen der gestiegenen Zahl der bei Gericht neu eingegangenen Rechtssachen immer noch zu einer ganz leichten Zunahme des Rückstands auf zusammen 1,81 Mio. Fälle. Hervorzuheben ist allerdings, dass bei einigen Arten von Rechtssachen die durchschnittliche Verfahrensdauer zurückgegangen ist. Dies trifft insbesondere auf die Eintragungen ins Grundbuch zu, die im Durchschnitt 2000 nur 3,3 Monate statt 3,7 Monate 1999 in Anspruch nahmen, sowie auf Zivilsachen bei Bezirksgerichten (2000: 4,3 Monate; 1999: 4,7 Monate) und bei Regionalgerichten (2000: 5,6 Monate; 1999: 5,9 Monate). Vorläufige Zahlen deuten darauf hin, dass sich dieser Trend auch in der ersten Hälfte von 2001 fortgesetzt hat. Besorgnis wegen möglicher Korruption in der Justiz bleibt weiter bestehen, doch klafft eine gewisse Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und den realen Gegebenheiten. In einzelnen Berichten ist für 2000 von etwa 20 Korruptionsfällen die Rede, wohingegen nach Angaben des Zentralen Kriminalpolizeiamts letztes Jahr nur in drei Fällen Ermittlungen durchgeführt wurden. Durch Anhebung der Dienstbezüge von Richtern, Justizangestellten und anderem Verwaltungspersonal hat sich die Regierung bemüht, einen der die Korruption oft begünstigenden Faktoren möglichst auszuschalten. Aus Sorge über etwaige Korruption im Justizwesen werden nun auch weiter gehende Überlegungen zur Funktionsweise und insbesondere zur Unabhängigkeit der Justiz angestellt. Artikel 173 der polnischen Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Gerichte und Artikel 178 Absatz 1 die Unabhängigkeit der Richter. Gemäß Artikel 180 können Richter nicht gegen ihren Willen aus ihrem Amt entlassen werden, und Artikel 181 verleiht ihnen eine nahezu vollständige (amtsmäßige wie persönliche) Immunität gegen Strafverfolgung. Die richterliche Immunität kann nur von einem Disziplinargericht aufgehoben werden, das sich seinerseits aus Richtern zusammensetzt und in nicht öffentlicher Sitzung tagt. Die mangelnde Transparenz dieser Regelung gibt zu Bedenken Anlass und macht eine genaue Beurteilung, in welchem Umfang Korruption im Justizwesen vorhanden ist, sehr problematisch. Der Bürgerbeauftragte, der über die Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte wachen soll, geht weiterhin den Beschwerden der Bürger über die Justiz nach. In seinem dem Sejm im Mai 2001 vorgelegten Bericht für das Jahr 2000 hat er ausdrücklich den mangelnden Zugang der Bürger zur Justiz (lange Verfahrensdauer, zu hohe Kosten) kritisiert. KorruptionsbekämpfungIn den beiden vorangegangenen Regelmäßigen Berichten wurde das Problem der Korruption sehr eingehend behandelt. Die Korruptionsproblematik steht in Polen weiterhin ganz oben auf der politischen Tagesordnung und ist stark präsent im Bewusstsein der Öffentlichkeit, zumal es in jüngster Zeit eine Welle von Korruptionsvorwürfen gegen prominente Persönlichkeiten gegeben hat. Unabhängig davon, ob die Behauptungen sich nun im Einzelfall als wahr herausstellen werden, herrscht in der Öffentlichkeit der Eindruck vor, dass die Korruption weit verbreitet ist. Dies ist schädlich sowohl auf innenpolitischer Ebene als auch in den internationalen Beziehungen. Der Vorjahresbericht erkannte zwar die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung an, bemängelte jedoch ebenso eindeutig das offensichtliche Fehlen einer klaren Gesamtstrategie. Eine von der Regierung kürzlich gebildete Taskforce zur Korruptionsbekämpfung stellt einen ersten Schritt dar, um die verschiedenen politischen Ansätze und beteiligten Akteure im Kampf gegen die Korruption zusammenzuführen. Gewisse Fortschritte waren bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung zu verzeichnen. So wurde im Dezember 2000 das Geldwäschegesetz angenommen, das eine Rechtsgrundlage für das künftige Amt eines Generalinspektors der Finanzinformation schafft, damit komplexe Finanztransaktionen besser überwacht und der Geldwäsche effizienter entgegengewirkt werden kann. Ferner wurde das EuroparatsÜbereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Gewinnen aus Straftaten ratifiziert und ist für Polen im April 2001 in Kraft getreten. Vor allem aber wird es nachhaltiger Anstrengungen von Polizei und Grenzschutz bedürfen, um die Korruption in der Praxis stärker zu bekämpfen. Aus den neuesten Daten geht hervor, dass es im Jahr 2000 eine deutliche Zunahme an Korruptionsfällen gegeben hat: insgesamt wurden 1 899 Korruptionsfälle aufgedeckt, und damit deutlich mehr als 1999 mit nur 1 357 Fällen. Die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen wegen Korruption erhöhte sich gleichfalls (2000: 581; 1999: 408). Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit bildet ein wichtiges neues Instrument beim Kampf gegen die Korruption im Verwaltungsbereich. Darüber hinaus werden noch weitere Maßnahmen getroffen, um das Korruptionsrisiko im öffentlichen Dienst zu verringern. So wurden die Schulungen, die die Korruptionsproblematik bewusst machen sollen, methodisch verbessert und im Jahr 2001 nahmen 200 öffentliche Bedienstete daran teil. Auch die Arbeiten an einem Verhaltenskodex werden vorangetrieben. Polen hat im April 2001 das Zivilrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption unterzeichnet. Ferner ist Polen im Rahmen des Europarates Mitglied der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und beteiligt sich weiter an der Überwachung der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung durch die OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern im internationalen Geschäftsverkehr. |
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