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Menschenrechte und Minderheitenschutz

Wie in den Vorjahresberichten bereits festgestellt, werden in Polen die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterhin geachtet. Im folgenden Abschnitt werden die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres dargestellt.

Im Oktober 2000 ratifizierte Polen das Zusatzprotokoll Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im November 2000 das Rahmenübereinkommen des Europarates über den Schutz der nationalen Minderheiten, das im April 2001 in Kraft trat. Damit hat Polen die meisten wichtigen internationalen Rechtsinstrumente zur Gewährleistung der Menschenrechte ratifiziert (siehe Anhang). Das Land hat einen guten Ruf, was die in internationalen Übereinkommen und in der Verfassung verankerte gesetzliche Wahrung der Menschenrechte und den Schutz von Minderheiten angeht.

In der Verfassung ist zwar ein Diskriminierungsverbot festgeschrieben, doch hat bislang die Umsetzung dieses Prinzips in Rechtsvorschriften, einschließlich der Übernahme der zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehörenden Vorschriften gegen Diskriminierung, nur in begrenztem Umfang stattgefunden (siehe Kapitel 13 - Sozialpolitik und Beschäftigung in Teil kapitel13).

Bürgerrechte und politische Rechte

Die Grundrechte sind nach wie vor gewährleistet, und seit dem letztjährigen Regelmäßigen Bericht waren einige wesentliche positive Entwicklungen zu beobachten. Zur Besorgnis Anlass geben hingegen immer noch einige andere Aspekte, insbesondere die Handhabung des Polizeigewahrsams.

Im Anschluss an die formelle Abschaffung der Todesstrafe im Mai 2000 hat Polen im Oktober 2000 das diesbezügliche Zusatzprotokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert. Nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls im November 2000 und dank der schon zuvor erfolgten Gesetzesänderungen steht das polnische Recht nunmehr in diesem wichtigen Bereich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang.

Wachsende Sorge machten im Laufe des vergangenen Jahres zum einen Vorkommnisse einer erniedrigenden Behandlung durch die Polizei und zum anderen eine missbräuchliche Handhabung des Polizeigewahrsams. In den Fällen erniedrigender Behandlung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um eine systematische Verhaltensweise der Polizei oder deren Duldung handelt. Vertreter von Menschenrechtsgruppen haben sich allerdings sehr besorgt über die äußerst milde Bestrafung der betreffenden Polizeibeamten geäußert. Bei den polizeilichen Festnahmen scheint jedoch ein tiefer gehendes Problem vorzuliegen. Im letzten Jahr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Polen beim Freiheitsentzug gegen den einschlägigen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst.

Ein anderes häufig angesprochenes Problem bilden die so genannten ,,Ausnüchterungsstellen`` (Izba Wytrzezwien). In diesen Einrichtungen kann die Polizei betrunkene Personen bis zur Wiedererlangung der Nüchternheit unterbringen, wobei dies im rechtlichen Sinn keinen formellen Polizeigewahrsam darstellt. Eine Reihe außenstehender Beobachter haben auch zu dieser Regelung ihre Bedenken angemeldet (u.a. mangelnde Achtung der Rechte der Festgenommenen, Misshandlung von Ausländern, erschwerte Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt). Das im Juli 2001 angenommene Ausnüchterungsgesetz bringt eine Änderung des derzeitigen Systems und soll dessen missbräuchlicher Anwendung dadurch entgegenwirken, dass ein Beschwerderecht und eine Meldepflicht für den Gewahrsam vorgesehen werden.

Eine sehr komplexe Situation liegt beim Kampf gegen das Verbrechen des Menschenhandels vor, da Polen zugleich Herkunfts-, Ziel- und Transitland ist. Die polnischen Behörden haben ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels verstärkt, so dass sich einerseits die Zahl der Personen, gegen die Anklage wegen eines solchen Straftatbestands erhoben wurde, von 24 (1999) auf 119 (2000) deutlich erhöht hat und andererseits auch die Zahl der bekannt gewordenen Opfer erheblich gestiegen ist. In der überwältigenden Anzahl der Fälle führt eine Anklageerhebung auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung; denn im Zeitraum von 1995 bis 1999 wurden durch die Strafgerichte von 156 Angeklagten nur 5 freigesprochen. Bei einem Drittel der Verurteilten wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und nur ein Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren verurteilt.

Die Zustände in den polnischen Haftanstalten haben sich im letzten Jahr ganz eindeutig verschlechtert. Die Zahl der Häftlinge ist weiter gestiegen, während die für die Gefängnisse bereitgestellten Haushaltsmittel gegenüber 2000 um 14% gekürzt wurden. Der Bürgerbeauftragte warnte deshalb in seinem Bericht für das Jahr 2000 davor, dass die Überbelegung der Haftanstalten in gewalttätige Revolten umschlagen könnte, wenn hier keine Abhilfe geschaffen werde.

Im Bereich des Asylrechts ist inzwischen das neue Ausländergesetz verabschiedet worden. Ferner wurden Änderungen am Gesetz über das Bildungswesen vorgenommen, durch die Kinder von Flüchtlingen und von Asylbewerbern freien Zugang zu einer Bildungseinrichtung der Sekundarstufe erhalten.

Artikel 53 der polnischen Verfassung gewährleistet die freie Religionsausübung. Ein Ereignis, dass im Jahr 2001 innerhalb Polens wie auch im Ausland starke Beachtung fand, war die Gedenkveranstaltung zum 60. Jahrestag des Massakers von Jedwabne. Wie schon in der Frage der Erhaltung der ehemaligen nationalsozialistischen Konzentrationslager als Gedenkstätten nahmen die maßgeblichen Vertreter des polnischen Staates auch diesmal eine Haltung ein, die von ihrem Willen zeugte, für die von verschiedenen Seiten bekundeten Anliegen nach möglichst taktvollen und umfassenden Lösungen zu suchen.

Bei der Freiheit der Meinungsäußerung hat sich die im Regelmäßigen Bericht 2000 beschriebene Situation nicht geändert. Bedenklich ist nach wie vor die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs über Verleumdung und dass diese Bestimmungen Politiker besser schützen als alle übrigen Bürger.

Was das Recht auf Achtung der Privatsphäre anbelangt, so wurden im letztjährigen Regelmäßigen Bericht Bedenken wiedergegeben, die durch einige Vorschriften des neuen Gesetzes über als vertraulich eingestufte Informationen herrühren. Im Berichtszeitraum gab der Verfassungsgerichtshof einer Klage des Bürgerbeauftragten statt; dieser hatte eine der Bestimmungen des Gesetzes angefochten, weil sie einer Person, die die für den Informationszugang erforderliche Überprüfung nicht bestanden hat, jegliches Recht auf Berufung verweigert. Zum Schutz der Privatsphäre wurden darüber hinaus kürzlich Rechtsvorschriften erlassen, durch die das Abhören von Telefongesprächen durch Polizei und Grenzschutz genauer geregelt werden.

In Polen wird das so genannte Lustrationsverfahren (Lustracja) weitergeführt, in dessen Rahmen Regierungsmitglieder, andere Amtsträger des Staates, hohe Beamte und Mitglieder der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf ihre Aktivitäten unter der früheren kommunistischen Herrschaft sicherheitsüberprüft werden. Die Problematik von Nutzung, möglichem Missbrauch und mangelnder Transparenz des Lustrationsverfahrens besteht nach wie vor.

Das Eigentumsrecht bildete im Berichtszeitraum weiterhin ein heikles Thema. Die geplanten Rechtsvorschriften über die Rückgabe von zwischen 1944 und 1962 enteignetem Besitz fanden keine parlamentarische Mehrheit, um Gesetzeskraft zu erlangen. Infolgedessen müssen einzelne Entschädigungsansprüche nunmehr im Rahmen der geltenden Rechtsordnung vor polnischen Gerichten durchgesetzt werden.

Der Bürgerbeauftragte hat zur Aufgabe, über den Schutz der von der Verfassung garantierten staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu wachen. Die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den Bürgerrechtsbeauftragten zu wenden, wird rege genutzt; dieser erhielt im Jahr 2000 nahezu 50 000 Zuschriften, davon 31 000 förmliche Eingaben. Der Bürgerbeauftragte kann erforderlichenfalls Klage gegen Behörden einreichen und vor Gericht auftreten, um sich für Einzelpersonen einzusetzen, deren Grundrechte verletzt worden sind. In fast 20% der an den Bürgerbeauftragten herangetragenen Fälle konnte eine befriedigende Lösung gefunden werden, während in nur 1% aller Fälle die Vorschläge des Bürgerbeauftragten nicht umgesetzt wurden oder keine Abhilfe geschaffen werden konnte. Die verbleibenden 70% der Beschwerden erwiesen sich als nicht begründet. Ferner kommt dem Bürgerbeauftragten eine bedeutende politische Rolle zu, indem er die Aufmerksamkeit der öffentlichen Meinung und der staatlichen Stellen auf die unterschiedlichsten Fragen lenken kann. Der Bürgerbeauftragte hat seine Entschlossenheit bekundet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um als Beitrag zu einer wirksamen Korruptionsbekämpfung die Transparenz des öffentlichen Lebens zu verbessern und das Recht auf Information zu stärken. Durch Klagen beim Verfassungsgerichtshof hat er dies praktisch unter Beweis gestellt (siehe oben den Absatz Achtung der Privatsphäre)

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Die Chancengleichheit von Männern und Frauen stand seit dem letzten Regelmäßigen Bericht zunehmend im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion und wurde auch vom Bürgerbeauftragten in seinem Jahresbericht ausdrücklich angesprochen. Im Berichtszeitraum wurden einige Rechtsvorschriften erlassen, und zur Schließung der noch vorhandenen Rechtslücken im Bereich der Chancengleichheit laufen derzeit weitere Arbeiten. Bei den kürzlichen Parlamentswahlen sind deutlich mehr Frauen als bisher in beide Kammern des polnischen Parlaments gewählt worden. Im Sejm beläuft sich der Anteil der weiblichen Abgeordneten jetzt auf 20% (bisher: 13,5%), und im Senat beträgt der Frauenanteil 23% (bisher: 12%).

Im Februar 2001 wurde ein neuer Beauftragter für die Rechte der Kinder ernannt, nachdem der bisherige Beauftragte für die Kinderrechte, der dieses Amt im Jahr 2000 übernommen hatte, zurückgetreten war. Insgesamt ist es noch zu früh, um die Wirksamkeit dieser erst seit kurzem bestehenden Einrichtung zu beurteilen. Unter dem Slogan ,,Kindheit ohne Gewalt`` wurde eine landesweite Kinderschutzkampagne gestartet.

Am Behindertenschutzgesetz selbst wurden keine nennenswerten Veränderungen vorgenommen, jedoch wirkten sich andere Maßnahmen nachteilig auf die Behinderten aus: Die Steuervergünstigungen für Behindertenwerkstätten (Zaklady Pracy Chronionej) wurden teilweise aufgehoben und durch Änderungen am Telekommunikationsgesetz wurden Preisnachlässe für Behinderte gestrichen.

Minderheitenrechte und Minderheitenschutz

Die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind in Polen weiterhin gewährleistet. Wie oben bereits erwähnt, hat Polen im Berichtszeitraum das Rahmenübereinkommen des Europarates über den Schutz der nationalen Minderheiten ratifiziert.

Die Verwaltungsinfrastrukturen für die Behandlung von Minderheitenfragen sind inzwischen gut ausgebaut. Auf der Zentralebene gibt es einen Interministeriellen Stab für nationale Minderheiten, an dem u.a. die Ministerien für Inneres, Justiz, Auswärtiges, Bildung sowie Beschäftigung und Soziales beteiligt sind. Dieser Stab hat den Auftrag, die Minderheitensituation laufend zu beobachten, einschließlich der Erarbeitung politischer Leitlinien, der Koordinierung von Maßnahmen und der Vorbeugung gegen die Verletzung von Minderheitenrechten. Das Referat für nationale Minderheiten bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Ministeriums für Inneres und Verwaltung leistet dem Interministeriellen Stab Unterstützung, hält zugleich Kontakt mit den lokalen Behörden und den Minderheitengruppen und prüft etwaige Beschwerden. Unabhängig von diesen Regierungsstellen wurde beim Bürgerbeauftragten ein spezielles Referat für den Schutz der Rechte von Ausländern und nationalen Minderheiten eingerichtet. Da bisher erst weniger als 1% der an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden sich auf die Minderheitenrechte bezogen, besteht die Hoffnung, dass das spezielle Referat nunmehr eine eindeutigere Anlaufstelle bietet.

Zugunsten der ethnischen Gruppe der Roma verabschiedete das Regierungskabinett im Februar 2001 ein Pilotprogramm für die Roma in der Woiwodschaft Kleinpolen für den Zeitraum 2001-2003. Schwerpunkte des Programms sind Bildung, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Gesundheit, allgemeine Lebensbedingungen, Sicherheit, Kultur sowie Wissen über die Roma-Minderheit in und außerhalb dieser Gruppe. Dieses Projekt bildet einen ersten Schritt der Regierung, um an der prekären Situation der Roma-Minderheit innerhalb der polnischen Gesellschaft etwas zu ändern. Wie bereits im Vorjahresbericht erwähnt, ist immer wieder von weit verbreiteter Diskriminierung der Roma zu hören, und die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, unter denen die Roma leben, liegen unter dem Lebensstandard der Gesamtbevölkerung.


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