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Kapitel 1: Freier WarenverkehrIn diesem Bereich hat Polen seit dem letzten Bericht einige Fortschritte erzielt. Im Bereich horizontale und verfahrensmäßige Maßnahmen wurde im letzten Jahr ein gewisser Fortschritt bei der Umsetzung der Grundsätze des neuen und globalen Konzepts gemacht. Im Januar 2001 trat das Konformitätsbewertungsgesetz in Kraft, das den rechtlichen Rahmen für die weitere Übernahme eines großen Teils des gemeinschaftlichen Besitzstandes für gewerbliche Waren bildet. Die größte Leistung hinsichtlich der Rechtsangleichung war die Verabschiedung der Novelle zum Normungsgesetz von 1993 im Oktober 2000 (seit Dezember 2000 in Kraft). Dieses Änderungsgesetz ermöglicht die Einführung europäischer Normen durch die sogenannte ,,Deckblattmethode`` (Bestätigung der europäischen Normen in einer der Amtssprachen der europäischen Normungsorganisationen ohne Übersetzung ins Polnische). Zusammen mit dem verabschiedeten ,,Programm für Normungsarbeiten für die Jahre 2001-2003``. hat dies den gesamten Normungsprozess beschleunigt. Im Juni 2001 hatte der Polnische Normungsausschuss 45% aller europäischen Normen übernommen (mindestens 80% sind Voraussetzung für die Mitgliedschaft in CEN und CENELEC). Im letzten Jahr wurden 30% erreicht. Im Februar 2001 verabschiedete der Ausschuss für Europäische Integration den ,,Plan zur Begrenzung der Anzahl verbindlicher Normen``, worin Juni 2002 als letzter Termin genannt ist, zu dem alle Normen Freiwilligkeitscharakter erlangt haben. Was die Marktaufsicht betrifft, so verabschiedete der Ausschuss für Europäische Integration im Juli 2001 eine Strategie über die künftige Organisation der Marktaufsicht und setzte zu deren Umsetzung eine interministerielle Arbeitsgruppe ein. Hinsichtlich der Vorarbeiten für die Anwendung der Verordnung über Sicherheitskontrollen an den Außengrenzen, der Verordnung über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (,,Erdbeer``-Verordnung), des Notifizierungsverfahrens und des Datenaustausches zwischen den Verwaltungen sind keine besonderen Entwicklungen zu vermelden. Im Juli 2001 wurde das Bergbaugesetz verabschiedet. Dieses Gesetz tritt im Januar 2002 in Kraft und bildet die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Richtlinie nach dem neuen Konzept über die Verwendung von Ausrüstungen in potentiell explosivem Umfeld (ATEX-Richtlinie) (noch nicht in polnisches Recht umgesetzt) und eines Teils der Richtlinie über Maschinen (im Juli 2001 umgesetzt). Bei der Verabschiedung von sektorspezifischen Rechtsakten sind einige Fortschritte zu verzeichnen. In den Bereichen, für die Richtlinien nach dem neuen Konzept gelten, hat der polnische Ausschuss für Europäische Integration im März 2001 einen ,,Plan zur Umsetzung der Richtlinien nach dem neuen Konzept`` gebilligt. Diese Richtlinien sollen nach ihrer Verabschiedung im Juli 2002 in Kraft treten. Im Juli 2001 waren zwei Richtlinien (Niederspannung und Maschinen) in polnisches Recht umgesetzt. Der gemeinschaftliche Besitzstand über medizinische Vorrichtungen wurde im September 2001 durch die Verabschiedung des Gesetzes über Medizinprodukte in polnisches Recht umgesetzt. In Bezug auf einfache Druckbehälter und Druckausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Aufzüge, Spielzeug, elektromagnetische Verträglichkeit, Radio- und Telekommunikationsendgeräteausrüstung, persönliche Schutzausrüstungen, Sprengstoffe für den zivilen Gebrauch und Sportgeräte ist es noch zu keiner Rechtsangleichung gekommen. Im Bereich des gesetzlichen Messwesens wurde im Mai 2001 das Gesetz über Maße verabschiedet. Einige Bestimmungen dieses Gesetzes traten im Juli 2001 in Kraft, die übrigen treten im Januar 2003 in Kraft. Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden Einzelverordnungen erlassen, die den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand über das gesetzliche Messwesen in polnisches Recht umsetzen, darunter die Richtlinie nach dem neuen Konzept über nichtautomatische Waagen (noch nicht in polnisches Recht umgesetzt). Im September 2001 wurde ein Gesetz über verpackte Waren verabschiedet, mit dem der EG-Besitzstand über Fertigpackungen umgesetzt wurde. Der größte Teil des Gesetzes tritt im Januar 2003 in Kraft, die übrigen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Beitritts. Das Baugesetz wurde im September 2001 geändert und ermöglicht die Umsetzung der Richtlinie nach dem neuen Konzept über Bauprodukte in polnisches Recht. Während es hinsichtlich der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes über Feuerwaffen sowie der Rückgabe von Kulturgütern keinerlei Entwicklungen gegeben hat, wurden in anderen Bereichen, die unter das alte Konzept fallen, Fortschritte erzielt. Im Kraftfahrzeugbereich ist die Angleichung weiter vorangekommen. Im September 2001 wurde das Gesetz über den Straßenverkehr verabschiedet und unterzeichnet. Dieses Gesetz tritt im Januar 2002 in Kraft. Im Bereich chemischer Erzeugnisse wurde im Januar 2001 das Rahmengesetz über chemische Substanzen und Zubereitungen verabschiedet. Größtenteils trat es im Februar 2001 in Kraft. Was Düngemittel betrifft, so trat das im letzten Jahr verabschiedete Gesetz im Januar 2001 in Kraft, und im Mai 2001 wurde eine Durchführungsverordnung erlassen. Rechtsvorschriften über die Ausgangsstoffe für Drogen traten im Oktober 2000 in Kraft. Im Bereich pharmazeutischer Produkte wurde im September 2001 das Rahmengesetz über Pharmaprodukte verabschiedet. Dieses Gesetz tritt im Januar 2002 in Kraft mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten werden. Wegen der Ausschließlichkeitsfrist werden sich durch die verspätete Inkraftsetzung kurzfristig ernste Schwierigkeiten ergeben. Zu diesem Gesetz wurden mehrere Durchführungsverordnungen erlassen. Parallel dazu wurden das Gesetz über die Erfassungsstelle für Medizinprodukte, Arzneimittel und Biozide sowie das Einführungsgesetz über die Bestimmungen zur Einführung des Pharmaproduktgesetzes, des Gesetzes über Medizinprodukte und des Gesetzes über die Erfassungsstelle für Medizinprodukte, Arzneimittel und Biozide verabschiedet. Ein im Juli 2001 verabschiedetes Preisgesetz ermächtigt den Gesundheitsminister zum Erlass von Durchführungsvorschriften für die Festsetzung der Preise für Pharmaprodukte entsprechend der ,,Transparenz``-Richtlinie der Gemeinschaft. Der Besitzstand über Kosmetika wurde mit der Verabschiedung des Kosmetikagesetzes im März 2001 in polnisches Recht umgesetzt. Es tritt zwölf Monate nach dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Die EG-Richtlinie über Schuhwaren wurde im November 2000 durch eine Verordnung des Ministerrats umgesetzt. Diese trat im Juni 2001 in Kraft. Im Lebensmittelbereich (siehe auch Kapitel 7 - Landwirtschaft) verabschiedete der Ministerrat im April 2001 ein Papier mit dem Titel ,,Informationen zu den rechtlichen und organisatorischen Aspekten der Lebensmittelsicherheit``. Dieses Papier erläutert die derzeitige Lage bezüglich der Überwachung der Lebensmittelsicherheit und der für eine volle Koordinierung der Kontrollmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften. Es zeigt den Umfang der nötigen Maßnahmen auf und enthält Vorschläge, unter anderem für die Einrichtung einer gesonderten staatlichen Verwaltungsstelle für Lebensmittelfragen. Im Juni bzw. September 2001 wurden die wichtigsten Rahmengesetze in diesem Bereich verabschiedet: das Gesetz über gesundheitsschutzrelevante Auflagen für Lebensmittel und das Gesetz über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Während das erste sofort in Kraft trat, soll das letztere erst im Oktober 2002 in Kraft treten. Auf der Grundlage dieser Gesetze wird ein großer Teil des EG-Besitzstandes über Lebensmittel als Durchführungsmaßnahmen übernommen. Im Dezember 2000 wurde das Gesetz über die Handelsqualität von landwirtschaftlichen Lebensmitteln verabschiedet. Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden die spezifischen vertikalen Lebensmittelrichtlinien als Durchführungsmaßnahmen in polnisches Recht umgesetzt. Der Generalbevollmächtigte für Lebensmittelsicherheit wurde inzwischen von der Regierung ernannt. Hinsichtlich der Verwaltungskapazität Polens zur Umsetzung der horizontalen und prozeduralen Maßnahmen und sektorspezifischen Rechtsvorschriften ist es im Berichtszeitraum zu einer allmählichen Verbesserung gekommen. Das neue Polnische Akkreditierungszentrum nahm im Januar 2001 in vollem Umfang seine Arbeit auf. Es hat alle Akkreditierungsaufgaben vom Polnischen Prüf- und Zertifizierungsinstitut und auch die vom Hauptamt für Messwesen übernommen (Personal wurde von beiden Einrichtungen zum Polnischen Akkreditierungszentrum versetzt). Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Zentrums sind durch seine Organisation und Finanzierung garantiert. Der Polnische Normungsausschuss ist immer noch eine der Regierung unterstehende öffentliche Institution (seine Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten ernannt und abberufen). Seine Unabhängigkeit dürfte durch das für Januar 2003 vorgesehene Inkrafttreten der letzten Änderung zum Normungsgesetz von 1993 gewährleistet sein. Erwähnenswert ist, dass mit dem früheren im Oktober 2001 verabschiedeten, oben erwähnten Änderungsgesetz der Polnische Normungsausschuss zur nationalen Auskunftsstelle gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt wurde. Das Polnische Prüf- und Zertifizierungsinstitut, das in Zukunft für mehrere Richtlinien nach dem neuen Konzept als zuständige Behörde fungiert, trat im Mai 2001 der Europäischen Prüf- und Zertifizierungsorganisation bei. Es bietet Dienstleistungen im Bereich der ordnungspolitischen und freiwilligen Produktzertifizierung an. Hinsichtlich der Marktaufsicht deutet die kürzlich verabschiedete Strategie auf das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz als oberste Marktaufsichtsbehörde hin. Es wird mit der Zentralen Zollbehörde, der Handelsaufsicht, der staatlichen Arbeitsmarktaufsicht und anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Im nichtharmonisierten Bereich wurde im Dezember 2000 ein Gesetz über technische Überwachung verabschiedet und trat im Januar 2001 in Kraft. Durch die in Umsetzung der Richtlinie nach dem neuen Konzept verabschiedeten neuen Vorschriften werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach und nach aufgehoben, so dass es schließlich hauptsächlich für den Bereich gilt, der nicht den europäischen Rechtsvorschriften unterliegt. Im Juni 2001 verabschiedete der Ministerialausschuss für Europäische Integration den ,,Zeitplan für die Aufhebung der nichttarifären Handelsbeschränkungen zwischen Polen und der EU in den Jahren 2001-2002 nebst Bewertung der Auswirkungen dieser Anpassungen``. Im Juni und Juli 2001 wurden vom Parlament zwei Gesetzesänderungen zum Öffentlichen Vergabewesen verabschiedet. Sie sollen nach und nach in Kraft treten. Diese Änderungen zielen auf eine weitere Angleichung der Rechtsvorschriften und Verfahren in diesem Bereich ab. Die Verwaltungskapazität in diesem Bereich wurde zwar ausgebaut, ist aber auf zentraler Ebene leistungsfähiger als auf regionaler bzw. kommunaler Ebene. Im Jahr 2000 wurden zahlreiche Beschwerden und Untersuchungen gemeldet: Bis Dezember 2000 waren 1565 Beschwerden eingereicht und vom Amt für öffentliche Auftragsvergabe 460 Untersuchungen eingeleitet worden. 340 Untersuchungen wurden abgeschlossen, und 28 davon führten zu einer Mitteilung des Amtes für öffentliche Auftragsvergabe an die zuständigen Behörden über einen Rechtsbruch. Ein neues Überprüfungssystem tritt voraussichtlich im Januar 2002 in Kraft. Gesamtbewertung Die wichtigsten Rahmengesetze für die horizontalen und prozeduralen Maßnahmen sind vorhanden (mit Ausnahme eines überarbeiteten Normungsgesetzes, das noch in Vorbereitung ist). Infolgedessen verlagerte sich der Schwerpunkt in diesem Jahr auf die konkrete Ausarbeitung der Maßnahmen zur Umsetzung der einzelnen Richtlinien nach dem neuen Konzept. Aufgrund von Schwierigkeiten technischer Art bei der Abfassung der Rechtstexte, die aber inzwischen behoben zu sein scheinen, nahm dieser Prozess längere Zeit in Anspruch als vorgesehen. Im kommenden Jahr wird es weiterer Anstrengungen bedürfen, um die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu beschleunigen. Insgesamt ist der rechtliche Rahmen jetzt gesetzt (Kraftfahrzeuge, chemische Erzeugnisse, pharmazeutische Produkte, medizinische Vorrichtungen, Ausrüstungen zur Verwendung in potentiell explosivem Umfeld, Bauprodukte, Kosmetika, gesetzliches Messwesen, Fertigpackungen und Lebensmittel) oder wird voraussichtlich in nächster Zukunft verabschiedet (Sprengstoffe für den zivilen Gebrauch). Der Schwerpunkt muss nun erstens auf Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der einzelnen Richtlinien und zweitens auf die effektive Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gelegt werden. Auch können Wirtschaftsteilnehmer und breite Öffentlichkeit in noch weit größerem Umfang mit den bevorstehenden Änderungen vertraut gemacht werden. Was die Verwaltungskapazität in diesem Bereich anbelangt, so ist die Polnische Normungsbehörde (Polnischer Normungsausschuss) vorhanden und arbeitet zufriedenstellend (wenngleich sie noch nicht völlig unabhängig ist). Die Anstrengungen müssen fortgesetzt werden, um die Übernahme der europäischen Normen zu beschleunigen und die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in CEN und CENELEC zu erfüllen. Die Polnische Akkreditierungsbehörde hat ihre Arbeit aufgenommen. Polen bemüht sich um den Beitritt zur Europäischen Akkreditierung und um den Abschluss multilateraler Akkreditierungsübereinkommen. Die derzeitigen Anstrengungen zum Aufbau eines Netzes von Konformitätsbewertungsgremien und Laboratorien müssen fortgesetzt werden. Auch die Stärkung der allgemeinen Verwaltungskapazität zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes über gewerbliche Waren in den einzelnen Sektoren bedarf noch weiterer Anstrengungen. Die Erfassungsstelle für Medizinprodukte, Arzneimittel und Biozide, deren Tätigkeit sich auf alle pharmazeutischen Produkte, Biozide und Medizinprodukte erstreckt, muss noch eingerichtet werden. Auch das Amt für chemische Substanzen und Zubereitungen muss noch geschaffen werden. Besondere Aufmerksamkeit gebührt den Verwaltungsstrukturen im Lebensmittelbereich, um die Vorbereitung der Verwaltung und der Lebensmittelindustrie zu ermöglichen und die reibungslose Aufhebung der Genehmigungspflicht für Lebensmittel vor der Vermarktung zu gewährleisten. Dazu gehören die Umstrukturierung der Kontrollbehörden und die Rationalisierung des Prüflabornetzes. Im Lebensmittelbereich müssen die Verwaltungsstrukturen erst noch geschaffen werden. Zur Zeit wird an einem Papier gearbeitet, in dem die beteiligten Organisationen benannt und die Strukturen der Lebensmittelkontrolle definiert werden. Um dafür zu sorgen, dass Polen über ein gut funktionierendes Marktaufsichtssystem mit den dazugehörigen Durchführungsstrukturen für alle Sektoren verfügt, müssen noch weitere Anstrengungen unternommen werden. Im nicht harmonisierten Bereich muss weiter daran gearbeitet werden, dass zum Zeitpunkt des Beitritts alle Maßnahmen gleicher Wirkung aufgehoben werden. Im Bereich des öffentlichen Vergabewesens wurde mit dem neu verabschiedeten Gesetz die Präferenzklausel zugunsten inländischer Anbieter nicht aufgehoben: Gemeinschaftsfirmen ist daher nach wie vor der gleichberechtigte Zugang zu Ausschreibungsverfahren in Polen verwehrt. Die Anwendung des geänderten Gesetzes erfordert größte Aufmerksamkeit, und die Verwaltungskapazität muss noch weiter ausgebaut werden, vor allem auf regionaler und kommunaler Ebene. Ein wichtiger Schritt bei der Angleichung an die EG-Systeme wäre die Anwendung des Informationssystems für die öffentliche Auftragsvergabe (SIMAP). |
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