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Kapitel 2: Freizügigkeit

Bei der Angleichung an die Gemeinschaftsbestimmungen wurde ein gewisser Fortschritt erzielt, und die Vorbereitungen für eine vollständige Angleichung sowie für die Errichtung der nötigen Verwaltungsstrukturen laufen weiter.

Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise wurden seit dem letzten Regelmäßigen Bericht einige Fortschritte erzielt. Auf horizontaler Ebene wurde im Mai 2001 das Gesetz über die Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbenen Befähigungsnachweisen für reglementierte Berufe verabschiedet und tritt mit dem Beitritt in Kraft. Auf sektorspezifischer Ebene wurde eine Novelle zum Gesetz über den Schwestern- und den Hebammenberuf verabschiedet und trat, mit einigen Ausnahmen, im Februar 2001 in Kraft. Der Hauptzweck dieses neuen Gesetzes ist die Einführung eines Systems, das durch die Festlegung von Ausbildungsmindeststandards für die beiden Berufe sowie von Lehrplänen der Schwestern- und Hebammenschulen die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Schwestern und Hebammen ermöglicht. Im Juni und Juli 2001 wurden auch die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. Darüber hinaus wurde im September 2001 eine Novelle zum Gesetz über den Arztberuf und zum Gesetz über Ärztekammern verabschiedet, die Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten zur Ausübung des Arztberufs in Polen berechtigt. Die Bestimmungen des Gesetzes treten stufenweise in Kraft. Außerdem wurde im Dezember 2000 das Gesetz über die berufsständische Selbstverwaltung (Kammern) von Architekten, Bauingenieuren und Städteplanern verabschiedet. Die Bestimmungen des Gesetzes treten stufenweise in Kraft. Zusammen mit der Novelle zum Baugesetz vom August 2001 ermöglicht es die im EG-Besitzstand vorgesehene Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise von Architekten. Im Veterinärbereich schließlich wurden im September 2001 eine Novelle zum Gesetz über den Veterinärberuf und die Veterinärärztekammern sowie weitere Gesetze unterzeichnet.

Im Bereich der Bürgerrechte trat die Novelle zum Ausländergesetz im Juli 2001 in Kraft, womit die Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand über Wohnrechte erleichtert wird.

Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurden die Vorarbeiten für eine Teilnahme Polens an den Europäischen Arbeitsvermittlungsdiensten (EURES) fortgesetzt. Im Juli 2001 wurde eine Novelle zum Gesetz über die Allgemeine Krankenversicherung und zu einigen anderen Gesetzen verabschiedet und trat im September 2001 in Kraft. Danach sind in Polen wohnende Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis, einer Dauerwohnberechtigung oder einer vorübergehenden Wohnberechtigung jetzt zu denselben Bedingungen krankenversichert wie in Polen wohnhafte polnische Staatsangehörige.

Bei der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme hat sich die Entwicklung der institutionellen Kapazität beschleunigt. Ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich (von 1998) wurde im Dezember 2000 und ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Polen und Luxemburg (von 1996) im Februar 2001 rechtskräftig. Mit den Niederlanden wurde im Februar 2001 ein neues Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet.

Gesamtbewertung

In diesem Bereich hat Polen eine teilweise Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erreicht. Durch die kürzlich erzielten Fortschritte hat sich die Lage zwar verbessert, aber sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der nötigen Verwaltungskapazität bedarf es noch erheblicher Anstrengungen.

Eine vollständige Angleichung setzt noch weitere gesetzgeberische Maßnahmen voraus. Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung sind vor allem hinsichtlich der Angleichung an die EG-Bestimmungen für Rechtsanwälte, Zahnärzte und Apotheker noch Fragen offen. In Anbetracht der kürzlich verabschiedeten Gesetze und der anstehenden Rahmengesetzgebung kommt es jetzt darauf an, die Durchführungsbestimmungen zu verabschieden und die nötigen Maßnahmen zur Schaffung der entsprechenden Verwaltungskapazität zu treffen. Es muss bis zum Beitritt dafür gesorgt werden, dass die polnischen Gesetze keine Bestimmungen mehr enthalten, die im Widerspruch zu den Gemeinschaftsregeln stehen, insbesondere, was Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Sprache angeht. Für die vor der Harmonisierung erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise muss Polen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle polnischen Freiberufler zum Zeitpunkt des Beitritts den in den einschlägigen Richtlinien festgelegten Anforderungen genügen.

Im Bereich der Bürgerrechte müssen noch Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach bzw. in Polen verabschiedet und die EG-Richtlinie über Wahlrechte umgesetzt werden. Hinsichtlich der Verwaltungskapazität wurden ernsthafte Anstrengungen unternommen, die fortgesetzt werden müssen.

Die Bemühungen um die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in Sachen Freizügigkeit für Arbeitnehmer müssen weitergehen. Im Hinblick auf die Teilnahme am EURES-Netz bedarf es fortgesetzter Anstrengungen zur Stärkung der öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste, besonders in Bezug auf Sprachschulung.

Was die künftige Koordinierung der Sozialversicherungssysteme betrifft, so muss Polen am Aufbau ausreichender Verwaltungsstrukturen arbeiten und für die Ausbildung des nötigen Personals sorgen. Anzuraten ist auch der Abschluss von weiteren bilateralen Sozialversicherungsabkommen - vor allem mit Mitgliedstaaten -, die auf denselben Grundsätzen beruhen wie die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.


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