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Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Während des Berichtszeitraums wurden einige Fortschritte erzielt, vor allem was Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche angeht.

Beim Kapital- und Zahlungsverkehr hat es in der Gesetzgebung eine gewisse Entwicklung hinsichtlich Investitionen und Wertpapieren gegeben (Kapitel 3, Freier Dienstleistungsverkehr).

Im Februar wurde die Gesetzesnovelle über Immobilienkäufe durch Ausländer verabschiedet. Damit soll das polnische Recht mit den Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen in Einklang gebracht werden. Das Gesetz gilt nicht für Käufe von Rohstoffen, Land und Wald.

Ein wichtiger Fortschritt war die Annahme eines Gesetzes gegen die Geldwäsche im Dezember. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer Finanzermittlungsstelle unter der Aufsicht des ,,Generalinspektors für Finanzermittlung`` vor. Der Generalinspektor ist Staatssekretär im Finanzministerium, wenngleich die neue Dienststelle nicht zur Struktur des Finanzministeriums gehört.

Die Finanzinstitute müssen nach diesem Gesetz alle Transaktionen über 10.000 EUR registrieren. Sie sind ebenso wie alle Regierungsstellen (z. B. Finanzkontrollbehörden, Steuer- und Zollbehörden und Staatsanwaltschaft) verpflichtet, den Generalinspektor über alle Umstände zu unterrichten, die auf das Vorliegen von Geldwäscheaktionen hinweisen. Der Generalinspektor und seine Mitarbeiter sind befugt, jede verdächtige Transaktion maximal 48 Stunden lang auszusetzen, um den zuständigen Staatsanwalt von ihrem Verdacht auf Verstoß gegen das Gesetz zu unterrichten und ihm die betreffenden Unterlagen zuzuleiten. Hält der Staatsanwalt die Transaktion für gesetzeswidrig, so kann er sie stoppen. Die Institute sind gehalten, interne Verfahren zur Vermeidung von Einlagen von illegalem Kapitalvermögen einzuführen, Personen für die Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu benennen und ihr Personal entsprechend zu schulen.

Die Teile, die organisatorische Fragen betreffen, traten im Januar 2001 in Kraft. Im Februar wurde der Generalinspektor ernannt; er wird bei der Ausführung seiner Aufgaben von der Finanzermittlungsabteilung im Finanzministerium unterstützt. Im Juni waren in der Abteilung 20 Personen beschäftigt und auf fünf Teilbereiche verteilt.

Die übrigen Teile des Gesetzes sollten im Juni rechtskräftig werden. Aufgrund von Änderungen, die das Parlament in letzter Minute vornahm, wurde die Registrierung von Bartransaktionen über 10.000 EUR aber bis April 2002 und die aller übrigen Transaktionen bis April 2003 aufgeschoben, weil weder der Generalinspektor für Finanzermittlungen noch die Finanzinstitute technisch darauf vorbereitet sind, all die erforderlichen Informationen zu erteilen und zu verarbeiten.

Gesamtbewertung

Wie im Bericht 2000 vermerkt wurde, ist die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich insgesamt schon recht weit gediehen.

Besonders vorangetrieben wurde sie durch die Verabschiedung eines Gesetzes gegen die Geldwäsche. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche befolgt werden.

Im letzten Bericht wurde aber auch darauf hingewiesen, dass noch erhebliche Beschränkungen bestehen blieben, vor allem bei Direktinvestitionen ausländischer Firmen in bestimmte Wirtschaftszweige, beim Grunderwerb und bei kurzfristigen Transaktionen. Was Immobilientransaktionen betrifft, so dürfte sich die Lage aufgrund des inzwischen verabschiedeten Gesetzes verbessern. Erwähnenswert ist jedoch, dass die im letzten Bericht zum Ausdruck gebrachte Besorgnis wegen der Verpflichtungen Polens aus dem Europa-Abkommen mit dem im November 2000 verabschiedeten Gesetz über Glücksspiele nicht ausgeräumt ist. Im Bereich der kurzfristigen Kapitaltransaktionen ist die Lage seit dem letzten Bericht unverändert: Es wurden keinerlei Fortschritte in Richtung einer weiteren Liberalisierung gemacht. Investitionen von polnischen Berufsrentenfonds in Auslandswerte unterliegen nach wie vor starken Beschränkungen.

Bei den Zahlungssystemen muss weiter an der vollständigen Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in polnisches Recht und der Einführung von außergerichtlichen Abhilfeverfahren zur Schlichtung von Streitfällen zwischen Banken und ihren Kunden im grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr gearbeitet werden.


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