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Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Seit dem letzten Bericht hat Polen bei der Verabschiedung neuer Gesetze zur Angleichung des rechtlichen Rahmens an den Besitzstand der EU beachtliche Fortschritte erzielt, namentlich im Bereich der staatlichen Beihilfe. Dieser Erfolg schlug sich aber (was die Überwachung der staatlichen Beihilfen betrifft) nicht im Vollzug nieder.

Im kartellrechtlichen Bereich trat im April 2001 das neue Gesetz über Wettbewerb und Verbraucherschutz in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes kann der Ministerrat Gruppenfreistellungen erteilen und Freistellungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen von geringfügiger Bedeutung (de minimis) einführen. Das Wettbewerbsgesetz enthält auch eine Anhebung der Schwellen für die Anmeldung von Fusionen (jetzt 50 Millionen EUR) und verbessert so das alte Kontrollsystem, das zu einer Vielzahl von zumeist unnötigen Fusionsanmeldungen führte. Das neue Gesetz legt auch Verfahrensregeln fest und verleiht der polnischen Wettbewerbsbehörde Unabhängigkeitsstatus. Zu dem Gesetz wurden auch zwei Durchführungsverordnungen betreffend die Berechnung des Umsatzes der Unternehmen und der Verwaltungsgebühren verabschiedet.

Die Nationale Wettbewerbsbehörde in Polen ist das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz. Zum Amt gehören die Zentrale in Warschau und neun regionale Zweigstellen mit einer Belegschaft von insgesamt 222 Personen. Die Vollzugsbilanz Polens für das Jahr 2000 bestand in 297 kartellrechtlichen Entscheidungen (16 wettbewerbsbeschränkende Absprachen, 279 Fälle von Missbrauch und zwei andere). In 57 Antimonopolverfahren verhängte das Amt Geldstrafen. Das höchste Bußgeld von 55 Millionen PLN (14,8 Millionen EUR) wurde der Polnischen Telekom auferlegt. Auch im Bereich der Fusionskontrolle verhängte das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz 701 Entscheidungen.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Gesetzgebung erheblich vorangekommen. Das Rahmengesetz über die Überwachung staatlicher Beihilfen (Gesetz über die Bedingungen für die Zulässigkeit und die Überwachung von staatlichen Beihilfen an Unternehmer) trat im Januar 2001 in Kraft. Was die einschlägigen Verordnungen betrifft, so wurden 14 Verordnungen des Ministerrats über die Gewährung von staatlicher Beihilfe erlassen und traten im April und im Mai 2001 in Kraft. Sie enthalten u. a. detaillierte Vorschriften zur Überwachung von sektorspezifischen, regionalen und horizontalen Beihilfen und ermöglichen dem polnischen Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz eine besitzstandkonforme Bewertung angekündigter Beihilfepläne. Während des Berichtszeitraums verabschiedete das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz den ,,Bericht über die staatlichen Beihilfen an Unternehmer im Jahre 1999``., der erstmals Daten über von den Kommunen gewährte öffentliche Beihilfen enthält. Außerdem legte Polen die ,,Bestandsaufnahme der 1998 und 1999 in Polen gewährten staatlichen Beihilfen`` vor, jedoch muss dieses Dokument noch umfassender werden.

Im Januar 2001 trat die Novelle zum Gesetz über die Sonderwirtschaftszonen in Kraft, mit der die den Sonderwirtschaftszonen gewährten Steuervergünstigungen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Übereinstimmung gebracht werden sollen. Die Gewährung von Betriebszuschüssen, Exportbeihilfen und die beschleunigte Abschreibung von festen Anlagen wurden mit dem neuen Gesetz abgeschafft. Auch gelten für die Steuervergünstigungen der Sonderwirtschaftszonen jetzt die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes über staatliche Beihilfen; vor allem wurden für die Erteilung von Lizenzen für Wirtschaftsaktivitäten in sensiblen Sektoren Beihilfeplafonds und spezifische Normen eingeführt. Im März 2001 änderte der Ministerrat 15 Verordnungen über die Schaffung der verschiedenen Sonderwirtschaftszonen und passte sie dem neuen Rahmengesetz an. Indes brachte diese Welle von Rechtsangleichungsmaßnahmen keine Lösung in der Frage der Steuervergünstigungen für die Sonderwirtschaftszonen, denn diese wurden mit den bestehenden Verpflichtungen Polens aus dem Europa-Abkommen nicht in Übereinstimmung gebracht.

Im November 2000 wurde die im Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz eingesetzte Gruppe für Staatliche Beihilfen in die Abteilung für staatliche Beihilfen umgewandelt. Das Personal der Abteilung wurde erheblich aufgestockt und besteht seit Januar 2001 aus 20 Personen, die in zwei Unterabteilungen arbeiten, einer für sektorspezifische Beihilfen und Bilanzwesen und einer für regionale und horizontale Beihilfen. Die Vollzugsbilanz im Bereich der staatlichen Beihilfen entwickelt sich allmählich. Bis Mitte September 2001 fällte das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz 28 Entscheidungen über Beihilfeanträge und erstellte vier ablehnende Gutachten.

Gesamtbewertung

Polen hat seine Gesetzgebung so weit angeglichen, dass nun auch die Grundsätze des Kartellrechts und der Überwachung staatlicher Beihilfen rechtlich verankert sind. Dagegen ist die zuverlässige Umsetzung noch nicht vollständig gelungen.

Im Bereich des Kartellrechts enthalten die polnischen Rechtsvorschriften die Grundsätze der kartellrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft über wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung und Fusionskontrolle. Vor dem Hintergrund der neuen Gemeinschaftspolitik in Sachen vertikale Beschränkungen würde sich jetzt die Übernahme der Gemeinschaftsbestimmungen über Gruppenfreistellungen durch Polen empfehlen. Die Vollzugsbilanz des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist offenbar recht positiv, doch wäre es nützlich, die abschreckende Wirkung von Bußgeldverhängungen zu erhöhen. Vorrang ist den Fällen einzuräumen, die die schwersten Wettbewerbsverzerrungen mit sich bringen.

Das Gesetz über staatliche Beihilfen und die entsprechenden Verordnungen bilden offenbar eine ausreichende Grundlage für die Aufnahme einer wirksamen Überwachung der staatlichen Beihilfen in Polen. Um Fördergebieten ein Maximum an Beihilfe zu sichern, hat Polen eine Fördergebietskarte zur gemeinsamen Verabschiedung vorgeschlagen. Mit der Umsetzung geht es voran, doch um eine ordentliche Vollzugsbilanz zu erreichen, muss das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz mehr Entscheidungen fällen bzw. Gutachten erstellen. Die größte Herausforderung in diesem Bereich besteht nun in einer effektiven Überwachung aller Beihilfemaßnahmen. Dies gilt nicht nur für die Steuervergünstigungen in den Sonderwirtschaftszonen, sondern auch für Beihilfen in den sensiblen Sektoren, etwa dem Stahl- und dem Kraftfahrzeugsektor. Im Stahlsektor muss durch eine Umstrukturierung zunächst die Rentabilität wiedererlangt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

Was die Verwaltungskapazität angeht, so ist das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz eine unabhängige Behörde und verfügt über ausreichende Ressourcen und Sachkenntnis. Die neue Abteilung für staatliche Beihilfen, die nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Überwachung staatlicher Beihilfen eingerichtet wurde, hat zusätzliche Mittel erhalten und arbeitet offensichtlich einwandfrei. Ein echter Test ihrer Verwaltungskapazität werden ihre Bemühungen um eine gute Vollzugsbilanz sein. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Investitionen in den Institutionenaufbau weitergehen, vor allem was Fortbildung (einschließlich des Justizbereichs) und IT-Ausrüstung angeht.


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