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Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die einzelnen Aspekte der Wirtschaftspolitik Polens wurden bereits im Kapitel über die wirtschaftlichen Kriterien (B-2) eingehend bewertet. Dieser Abschnitt beschränkt sich daher auf die Erörterung der Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstands in Bezug auf die Wirtschafts- und Währungsunion - niedergelegt in Titel VII EGV und in anderen Texten des Gemeinschaftsrechts -, die die Bewerberländer vor dem Beitritt übernehmen müssen. Dabei handelt es sich im einzelnen um Folgendes: Unzulässigkeit einer direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Polnische Zentralbank, Unzulässigkeit des privilegierten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstitutionen und die Unabhängigkeit der Polnischen Zentralbank. Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, mit deren Vollendung die vollständige Übernahme des WWU-Besitzstandes abgeschlossen sein wird, ist Gegenstand des Kapitels 4, Freier Kapitalverkehr.

Bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ist es im Berichtszeitraum zu keinen weiteren Fortschritten gekommen.

Gesamtbewertung

Mit dem Beitritt wird Polen der WWU als ein Land angehören, für das eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 des EG-Vertrages gilt. Bis zum Zeitpunkt des Beitritts muss es die nötigen Änderungen am institutionellen und rechtlichen Rahmen vorgenommen haben.

Polen hat bereits umfangreiche Teile des WWU-Besitzstandes übernommen. Bei den in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten Fragen handelt es sich um die Teilnahme eines Regierungsvertreters an den Sitzungen des Rates für Geldpolitik, um die Finanzverwaltung der Polnischen Nationalbank und unabhängige Bilanzprüfungen und um die Aufhebung des Rechts der Regierung, in den Sitzungen des Rates für die Geldpolitik Entschließungsanträge einzubringen.

Ein Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Nationalbank zur Angleichung der polnischen Gesetzgebung an den Besitzstand wurde vom Parlament im Juni 2001 nicht angenommen.


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