Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres
Seit dem Bericht 2000 hat Polen in seiner Gesetzgebung in den Bereichen Grenzkontrolle, polizeiliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Visa und Migration grundlegende Schritte unternommen. Dagegen sind bei der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung und der justiziellen Zusammenarbeit nur begrenzte Fortschritte zu verzeichnen.
Im Bereich des Datenschutzes wurde im August 2001 eine Novelle zum Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten verabschiedet. Der Justizminister erließ im Juni 2001 eine Verordnung über die Erfassung und Löschung personenbezogener Daten im nationalen Strafregister. Europol hat das Datenschutzniveau für seine Zwecke für ausreichend erklärt, sofern bestimmte Schlüsselaspekte geklärt werden.
In der Visapolitik hat Polen mit der Novelle zum Ausländergesetz, die im Juni 2001 verabschiedet wurde und im Juli 2001 in Kraft trat, eine enge Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erzielt. Für polnische Pässe ist durch eine im Mai verabschiedete Verordnung ein ,,EU``-Format vorgesehen. Während des Berichtszeitraums beendete Polen seine Abkommen über Visa-Freiheit mit Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldavien, der Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Kuba. Im Falle von Belarus, Russland und Mazedonien wurden die angestrebten Visa-Regelungen noch nicht eingeführt, weil die Verhandlungen mit den betreffenden Ländern noch nicht abgeschlossen und die nötigen Mittel nicht vorhanden sind. Weiterhin wird eine zunehmende Anzahl Visa an den Grenzen erteilt. Diese Praxis stimmt mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand nicht überein.
Für den Ausbau der Verwaltungskapazität in diesem Bereich wurden in den vergangenen zwölf Monaten zahlreiche Maßnahmen eingeführt. Seit dem Frühjahr 2001 steht in den betreffenden Woiwodschaftsabteilungen und an 72 Grenzübergängen das polnische Computersystem für Migration POBYT on-line zur Verfügung. Im Vergleich zu dem im letzten Jahresbericht gemeldeten Ausbau der Konsularstrukturen ist die Entwicklung im vorliegenden Berichtszeitraum eher gering. Im Zuge der Vorbereitungen für die Einführung von Visa für die Ukraine wurden in der Ukraine mit Lutsk und Odessa die Standorte für die Eröffnung zweier neuer Konsulate gewählt. Bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und dessen Umsetzung im Bereich der Überwachung der Außengrenzen und bei den Vorbereitungen im Hinblick auf das Schengener Übereinkommen sind bedeutende Fortschritte zu verzeichnen. Was die Gesetzgebung betrifft, so wurden im April 2001 eine Reihe von Änderungen zum Grenzschutzgesetz in Kraft gesetzt. Die neuen Bestimmungen sehen eine Erweiterung der Befugnisse des Grenzschutzes vor, sowohl in geographischer Hinsicht als auch was seine Vollmachten angeht; die Zuständigkeit des Grenzschutzes für Verbrechensbekämpfung wurde ausgedehnt, und in Sachen Grenzschutz, Grenzverkehr, Korruptionsbekämpfung, Überwachung des Briefverkehrs, Telefonüberwachung und die sog. kontrollierte Lieferung`` erhielt er ,,polizeiliche`` Befugnisse. Die Arbeit des Grenzschutzes ist nicht mehr auf einen 15 km breiten Streifen entlang der Grenze beschränkt; vielmehr kann er jetzt im Zusammenhang mit Verbrechen, die überall in Polen begangen worden sein können, auf dem gesamten Staatsgebiet tätig werden; außerdem hat er Zugang zu den von öffentlichen Verwaltungsstellen unterhaltenen Datenbanken erhalten.
Die Machbarkeitsstudien zur Einführung des Schengener Informationssystems und der Trennung der Passagierströme am Warschauer Flughafen sind fertiggestellt.
Der Verkehr hat an den künftigen Außengrenzen im Jahr 2000 erheblich zugenommen, an der Seegrenze um 39% und an der künftigen Landgrenze um 17%. Der Passagierverkehr ging jedoch im ersten Halbjahr 2001 zurück (an allen Grenzen zusammen -17,6%). Die Einreiseverweigerungen nahmen insgesamt um 32,7% und an der Ostgrenze um 42% zu. In über 70% der Fälle wurde die Einreise nicht wegen falscher oder unvollständiger Papiere verweigert, sondern wegen falscher Angaben über den Zweck der Reise, fehlender Belege für die Reservierung einer Unterkunft in Polen oder wegen unzureichender Mittel für den Unterhalt. Die Zahl der Ausländer, die nach versuchter illegaler Grenzüberschreitung verhaftet wurden, ist im Vergleich zum ersten Halbjahr 2000 um 37,4% gestiegen. Die Zahl der Rückübernahmen von Polen blieb im übrigen konstant.
Die vom Ministerrat im Juni 2000 verabschiedete Gesamtstrategie für die Grenzüberwachung wird fortlaufend umgesetzt, doch wird die Umsetzung durch die bereitgestellten aber hinter den geplanten Ausgaben zurückbleibenden Haushaltsmittel behindert. Im Juni 2001 wurde eine Ergänzung zu dieser Strategie verabschiedet. In Bezug auf Infrastruktur und Personalausstattung wurden erhebliche Anstrengungen unternommen. Im Berichtszeitraum wurden vier neue Grenzstellen eingerichtet (eine in Punsk an der litauischen Grenze, zwei an der ukrainischen Grenze in Ustrzyki Gorne und Krylów und eine in Narewka an der Grenze zu Belarus); weitere drei an den Grenzen zu Belarus und der Ukraine sind im Bau.
Die Gehälter der Grenzschutzbeamten waren Ende 2000 um rund 20% angehoben worden. Diese Maßnahme hatte allerdings erhebliche Auswirkungen auf den ohnehin begrenzten Etat des Grenzschutzes, so dass im Jahre 2000 nur 500 neue Grenzbeamte (statt der geplanten 2000) eingestellt werden konnten.
Für den Einsatz an der Ostgrenze wurden fünf Hubschrauber gekauft, die für die notwendige luftgestützte Überwachung sorgen. Hinsichtlich des Zugangs zu den Datenbanken des Grenzschutzes werden sowohl auf regionaler als auch auf kommunaler Ebene weiter gute Fortschritte gemacht. Ein großräumiges Netz steht kurz vor der Fertigstellung, zunächst an der Ostgrenze, wobei der zentrale Server inzwischen die horizontalen regionalen Kommandozentralen miteinander verbindet. Angesichts der miteinander konkurrierenden Prioritäten für Humanressourcen und Infrastruktur sind die Mittel für die Anschaffung von Ausrüstungen sehr knapp bemessen.
Zwischen dem deutschen Bundesgrenzschutz und dem polnischen Grenzschutz besteht eine effektive Zusammenarbeit, die verschiedene Formen moderner grenzübergreifender Kooperationskonzepte umfasst (u.a. gemeinsame Streifengänge, und Operationen, Verbindungsoffiziere, gemeinsame Informationsstellen).
Im August 2001 verabschiedete Polen einen Schengen-Aktionsplan. Es handelt sich um eine Ergänzung zur Gesamtstrategie für die Grenzüberwachung im Hinblick auf die geplanten gesetzlichen und institutionellen Veränderungen, die sich aus dem Schengen-Besitzstand ergeben.
Im Migrationsbereich sieht das oben erwähnte neue Ausländergesetz eine Reihe von beachtenswerten Änderungen vor, die in vielerlei Hinsicht die Anpassung der polnischen Bestimmungen an die derzeitigen europäischen Standards vollenden. Dazu gehören umfassende Bestimmungen zur Aufnahme von Staatsangehörigen dritter Länder zu Arbeits- und Studienzwecken sowie über Aufenthaltsgenehmigungen für Verwandte. Ein neues Kapitel enthält die Bedingungen für die Familienzusammenführung. Auch über die Ausweisung und Abschiebung von Ausländern sind neue Bestimmungen eingefügt worden. Darüber hinaus sieht das neue Ausländergesetz die Schaffung eines Amtes für die Repatriierung und Ausländer`` vor, das am 1. Juli seine Arbeit aufnahm und für alle Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ausländern in Polen zuständig ist, u. a. für Repatriierung, Einreise von Ausländern in das Staatsgebiet, Durchreise von Ausländern über polnisches Gebiet, Erteilung von Zuzugs- und Aufenthaltsgenehmigungen und Gewährung von Asyl.
Mit Armenien, Irland und Estland wurden im Berichtszeitraum Rückübernahmevereinbarungen getroffen.
Im Bereich der Asylpolitik wurde der formale Besitzstand mit dem Ausländergesetz von 1997 bereits weitgehend angeglichen, und mit der oben erwähnten Novelle von 2001 wurde der Rechtsangleichungsprozess erheblich weiter vorangetrieben. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Einführung des Konzepts ,,sicheres Herkunftsland`` und eine klare Definition von offenkundig unbegründeten Anträgen sowie Bestimmungen über die Identitätsfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen. Die Fristen für Antragstellungen wurden aufgehoben. Es wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach ein persönliches Gespräch stattfinden muss, ehe die Zulassung zum Asylverfahren verweigert werden kann. Darüber hinaus genießen Asylsuchende jetzt einen vorübergehenden Schutz. Auch wurde mit dem Gesetz eine sechsmonatige Frist festgelegt, innerhalb deren eine Entscheidung über die Anträge ergehen muss. An den Bestimmungen zur Vorbereitung auf das Dubliner Übereinkommen wurden einige Anpassungen vorgenommen.
Die Zahl der Anträge nahm im Jahr 2000 erheblich zu und stieg von 3.031 im Jahre 1999 auf 4.589 (ein Anstieg von 50%). Ein Viertel der Antragsteller (1.153) waren russische Staatsangehörige und kamen hauptsächlich aus Tschetschenien. 906 Antragsteller waren Rumänen, 823 Armenier, 340 Bulgaren und 299 Afghanen.
Im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde das Polizeigesetz von 1990 im August 2001 geändert. Mit dieser Änderung bekommt die Polizei mehr operative Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität an die Hand. Die neuen Bestimmungen ermächtigen die Polizei, Bankkonten und Versicherungskonten von Verdächtigen zu überprüfen.
Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität wird in Polen allgemein als prioritäre Aufgabe erkannt. Seit Dezember 2000 hat Polen eine im Finanzministerium angesiedelte Finanzermittlungsstelle für die Verfolgung von Transaktionen.
Die Gehälter waren Ende 2000 um rund 20% angehoben wurden. Die Polizei arbeitet an einem Programm zur internen Korruptionsbekämpfung, und zu diesem Zweck wurde eine besondere Einheit geschaffen.
Die Polizeidienststellen rüsteten sich weiterhin mit moderner Technologie aus und in jeder Woiwodschaft wurden die wichtigsten Verfahren für schnelle Telekommunikation in Betrieb genommen. Zur Erweiterung und Stärkung des nationalen Polizeinetzes gehört auch der Erwerb von Datenendgeräten, so dass die Polizeibeamten einen besseren Zugang zu den zentralen Datenbeständen haben. Das Anfang 2000 mit EG-Hilfe zentral eingerichtete automatische Fingerabdruckidentifizierungssystem wird auf die Regional- und die Kommunalebene ausgedehnt. Zu diesem Zweck unterzeichneten der Polizeikommandant und die Oberbefehlshaber des Grenzschutzes im Mai 2001 eine Vereinbarung.
Was die Rolle der Polizei bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität angeht, so ist der Hauptakteur die im Frühjahr 2000 eingerichtete Zentrale Ermittlungsstelle. Eine erste Bewertung ihrer Tätigkeit in diesem Bereich zeigt gute Ergebnisse. Im Berichtszeitraum wurden die Anführer einer Reihe von kriminellen Organisationen verhaftet. Zwischen April 2000 und April 2001 wurden 158 kriminelle Gruppen aufgelöst, von denen 23 internationale Verbindungen hatten.
Eine Sektion der Zentralen Ermittlungsstelle befasst sich ausschließlich mit der Kronzeugenregelung, wobei sie mit den zentralen und regionalen für die organisierte Kriminalität zuständigen Sektionen der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet. Im Dezember 2000 wurde eine Novelle zum Gesetz über Kronzeugen des Staatsanwalts verabschiedet, die im Februar 2001 in Kraft trat.
Im Mai 2001 unterzeichnete der Kommandant der nationalen Polizei eine Vereinbarung mit der Obersten Zollbehörde über ein detailliertes Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Polizeieinheiten und Zollstellen im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität.
Im August 2001 verabschiedete Polen ein Gesetz über die Sammlung, Auswertung und Weitergabe strafrechtlich relevanter Informationen. Aufgrund dieses Gesetzes wird ein Nationales Strafrechtliches Informationszentrum geschaffen. Es soll die Sammlung, Auswertung und den Austausch strafrechtlicher Informationen zwischen den Gesetzesvollzugs- und anderen Behörden in Polen und mit einschlägigen Strukturen im Ausland koordinieren.
Im Oktober 2001 unterzeichnete Polen ein Assoziierungsabkommen mit Europol, das den polnischen Vollzugsbehörden den Zugang zu bestimmten strafrechtlichen Informationen der Mitgliedstaaten ermöglicht. Es sieht ferner die Abordnung eines ständigen polnischen Verbindungsbeamten zu Europol vor. Das Abkommen ebnet Polen den Weg für die volle Mitgliedschaft bei Europol nach dem Beitritt.
Es wurden mehrere bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen. Im November 2000 wurden zwei Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität unterzeichnet, eines mit Belgien und eines mit Spanien. Die Zusammenarbeit findet hauptsächlich im Wege des Austausches von Verbindungsbeamten statt. Außerdem wurde im Mai 2001 ein bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zwischen Irland und Polen von den beiden Innenministern unterzeichnet. Bisher hat Polen derartige Kooperationsabkommen mit Finnland, Litauen, Deutschland und der Ukraine geschlossen. Im November 2000 wurde auch mit Russland ein Arbeitsprogramm zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vereinbart.
Im Jahr 2000 wurden in Polen insgesamt 1.266.910 Straftaten gemeldet; das bedeutet einen beträchtlichen Anstieg von 13% gegenüber 1999. Zurückgeführt wurde die Verschlechterung in der Kriminalstatistik auf die Zunahme von Diebstählen, hauptsächlich von Bagatelldiebstählen. Zur Bekämpfung des gewöhnlichen Verbrechens wurde im Jahr 2000 ein Plan aufgestellt, mit dessen Umsetzung im Februar 2001 begonnen wurde; im Mittelpunkt stehen Autodiebstahl, Wohnungseinbruch, Raub, räuberische Erpressung und Gewalt. Zu den Aktivitäten organisierter krimineller Gruppen gehören Fahrzeugdiebstahl und Fahrzeugschmuggel, Drogenherstellung und Drogenhandel, Erpressung von Schutzgeldern und Raub; eine erneut aufgetretene Gefahr ist die Entführung von Lastkraftwagen. Der Frauenhandel gibt nach wie vor Anlass zur Sorge.
Das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 wurde im Juli 2001 vom Parlament ratifiziert.
Was die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung betrifft, so traten die Bestimmungen zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr von 1997 im Februar 2001 in Kraft. Die Inkraftsetzung der Gesetzesnovelle zum Strafgesetzbuch, zur Strafprozessordnung, zum Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, zum Gesetz über die öffentliche Ordnung und zum Bankengesetz im Dezember 2000 ermöglicht den Beitritt zum Übereinkommen über den Schutz der Finanzinteressen der EG von 1995 und dessen drei Protokollen sowie zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, von 1995. Außerdem wurde im August 2001 das Strafgesetzbuch dahingehend geändert, dass auch Bestechung in Form von Dritten verschaffte immaterielle Vorteile eingeschlossen ist (siehe auch Abschnitt B.1.1. - Demokratie und Rechtsstaatlichkeit).
Das Gesetz über Drogensucht von 1997 wurde im Oktober 2000 geändert. Die wichtigsten Bestimmungen beziehen sich auf die Verringerung der Nachfrage und auf den Besitz kleiner Drogenmengen für den persönlichen Gebrauch. Eine Durchführungsverordnung betreffend die Einsetzung eines Rates zur Bekämpfung der Drogensucht wurde verabschiedet, die im März 2001 in Kraft trat; damit wurde das interministerielle Beratungsgremium geschaffen, dem die Koordinierung der Politikgestaltung in diesem Bereich sowie die Verringerung der Drogennachfrage und des Drogenangebots obliegen. Im September 2001 wurde das Gesetz von 1997 ein zweites Mal geändert. Die Novelle sieht die Einrichtung einer nationalen Dienststelle für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogenmissbrauch (EMCDDA) in Lissabon vor. Diese nationale Dienststelle dürfte das Informationszentrum für Drogen und Drogensucht werden, das innerhalb des Drogenamts beim Gesundheitsministerium eingerichtet wurde. Im Oktober 2000 trat ein Erlass des Gesundheitsministers über die Herstellung, Verarbeitung, Umwandlung, Einfuhr oder Ausfuhr sowie die Vermarktung von Suchtstoffen in Kraft.
Was die Geldwäsche betrifft, so wurde im September 2000 das einschlägige Gesetz verabschiedet, das den Aufbau einer horizontalen Struktur für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen über Finanztransaktionen vorsieht. Das Übereinkommen des Europarates über die Geldwäsche, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten von 1990 wurde im Dezember 2000 ratifiziert.
Hinsichtlich der Zollzusammenarbeit ist zu erwähnen, dass im Jahr 2000 zehn Arbeitsgruppen eingesetzt wurden, in denen das Staatsschutzamt, die Steuerbehörde, die Polizei, der Zoll und der Grenzschutz vertreten sind. Im Februar 2001 unterzeichnete das Oberste Zollaufsichtsamt eine Vereinbarung mit dem Oberbefehlshaber des Grenzschutzes über gemeinsame Operationen. Außerdem unterzeichnete es im Mai 2001 eine Vereinbarung mit dem Präsidenten der Obersten Zollbehörde über gegenseitige Unterstützung (Informationsaustausch, Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten, internationale Zusammenarbeit, Fortbildung und Erfahrungsaustausch, Zusammenarbeit der internen Revisionsabteilungen).
Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit wurde im Juli 2001 die Reform der Organisation des Justizwesens zwecks Angleichung an die Verwaltungsaufteilung abgeschlossen. Die Zahl der Zivil-Strafkammern wurde auf 292 erhöht, und bis Ende 2001 sollen 56 weitere geschaffen werden, um auf insgesamt 346 zu kommen.
Im Oktober 2000 trat ein neues Handelsgesetzbuch in Kraft. Im Oktober 2001 trat eine neue Verfahrensordnung für geringfügige Zuwiderhandlungen in Kraft.
Die oben erwähnte Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung vom August 2001 ermöglicht den Beitritt zum Übereinkommen über vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union von 1995. Die Änderung des Strafgesetzbuches umfaßt auch den Grundsatz ne bis in idem.
Die Strategie von 1999 zur Umstellung auf Computerbetrieb wird nach und nach weiter umgesetzt. Bis Ende 2000 war die Zahl der im Justizwesen eingesetzten Computer auf 7.500 gestiegen.
In den Medien wird seit 2000 über eine Reihe von Korruptionsfällen berichtet. Die Zahl der formal gemeldeten Fälle ist jedoch angesichts einer 13.000-köpfigen Richterschaft unbedeutend. Dieses Missverhältnis zwischen Wahrnehmung und gemeldeten Fällen könnte auf den Einfluss der weitreichenden Immunitätsbestimmungen für Richter zurückzuführen sein.
Die Exekutive und vor allem der Justizminister haben nach wie vor die Verwaltungs- und Überwachungsbefugnis über das Justizwesen. Die Richter arbeiten bei der Rechtsprechung häufig für das Justizministerium, womit ihre Unabhängigkeit gefährdet ist.
Gesamtbewertung
Die Rechtsangleichung ist in diesem Bereich zwar ermutigend und muss fortgesetzt werden doch erfordert die Umsetzung noch große Anstrengungen und die Bereitstellung ausreichender Mittel. Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Visa-Frage, dem Schutz der Außengrenzen und der Umsetzung des kürzlich geänderten Ausländergesetzes. Mit der Änderung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten von 1997 hat Polen sich dem gemeinschaftlichen Besitzstand weiter angeglichen. Bei der Obersten Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten gingen im Jahre 2000 1.628 und bis Ende September 2001 1.123 gerichtliche Anfragen ein. Der Ratifizierungsprozess für das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer noch nicht abgeschlossen.
Mit den Änderungen des Ausländergesetzes von 2001 hat Polen die Rechtsangleichung seiner Visapolitik an die der Europäischen Union weitgehend abgeschlossen. Polen hat auch die Regelungen über die visafreie Einreise, die es mit zahlreichen Ländern getroffen hatte, beendet und arbeitet auf die Einführung des Visazwangs für alle Länder hin, bei denen dies für die volle Rechtsangleichung bis zum Beitritt erforderlich ist. Im Falle Belarus', Russlands, Mazedoniens und der Ukraine müssen die Regelungen über die visafreie Einreise noch aufgehoben werden. Die Verwaltungskapazität ist trotz weiterer Anstrengungen bei der Umstellung auf Computerbetrieb immer noch unzureichend, hauptsächlich wegen knapper Finanzmittel. In Anbetracht der Vielzahl der zu erwartenden Visumsanträge ist es für Polen von entscheidender Bedeutung, seine Verwaltungskapazität zu verbessern und dafür die nötigen Mittel bereitzustellen.
Was die Außengrenzen und die Vorbereitung auf Schengen betrifft, so werden auf der Grundlage des Gesamtkonzepts für die Grenzüberwachung kontinuierlich große Fortschritte gemacht. Einschränkungen bestehen hauptsächlich im finanziellen Bereich. Die verbleibenden Lücken bei der Visa-Angleichung Polens in Bezug auf Russland, Belarus und namentlich die Ukraine (siehe oben) erweisen sich jedoch als nachteilig für die Wirksamkeit der Grenzüberwachung. Dies ist angesichts des wachsenden Drucks auf die Außengrenzen, vor allem auf die Seegrenzen, besonders wichtig. Der Schmuggel - etwa von Alkohol und Zigaretten - ,,aus wirtschaftlichen Gründen`` fördert die Ausweitung der Netze organisierter Kriminalität. Die Trennung der Passagierströme wird jetzt zwar im Falle des Warschauer Flughafens geprüft, doch müssen ähnliche Schritte auch bei den anderen internationalen Flughäfen unternommen werden.
Die organisatorische Trennung zwischen dem Personal der Grenzübergänge und dem Wachpersonal an der ,,grünen`` Grenze kann sich als hinderlich für die Verwirklichung der Grenzsicherheit erweisen, besonders auf lokaler Ebene. Hinzu kommt, dass der Grenzschutz mit über 30% nicht besetzten Stellen unterbesetzt und die Stellenrotation relativ gering ist.
Hinsichtlich der Einwanderung ist das neue Ausländergesetz und die Einrichtung eines zentralen Büros ein wichtiger Schritt voran. Angesichts des näherrückenden Beitritts und der zunehmenden Zahl der zu versorgenden illegalen Einwanderer besteht aber Sorge hinsichtlich der künftigen Kapazität der zuständigen Dienste.
Im Bereich der Asylpolitik hat Polen mit dem neuen Ausländergesetz den gemeinschaftlichen Besitzstand in puncto Gesetzgebung und Organisation effektiv erreicht. Als Rechtsbehelfsinstanzen fungieren der Flüchtlingsrat in erster Instanz und das Oberste Verwaltungsgericht in zweiter Instanz. In beiden Fällen hat die Einlegung eines Rechtsmittels aufschiebende Wirkung. Sorge bereiten die Länge der Verfahren und die Verwaltungskapazität, aber es steht zu erwarten, dass die neue Bestimmung über offenkundig unbegründete Anträge hier Abhilfe schafft. Allerdings fehlt immer noch eine Liste sicherer Herkunftsländer. Polen muss sich umfassender auf die Anwendung des Dubliner Übereinkommens vorbereiten. Was die Verwaltungskapazität angeht, so müssen mehr qualifizierte Kräfte eingesetzt werden, um eine vertretbare durchschnittliche Länge der Verfahren zu gewährleisten. Auch die Grenzschutzangehörigen brauchen in diesem Bereich eine regelmäßige Fortbildung, denn oft sind sie es, die dem Asylsuchenden als erste gegenüberstehen. Weitere Anstrengungen sind außerdem erforderlich, um die Integration anerkannter Asylsuchender und Flüchtlinge in die polnische Gesellschaft zu erleichtern.
Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurden mit der Verabschiedung der Novelle zum Polizeigesetz und dem neuen Gesetz über die Sammlung, Auswertung und Weitergabe strafrechtlicher Informationen weitere Fortschritte erzielt. Eine wichtige Errungenschaft in diesem Bereich war auch die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit Europol. Obwohl in puncto Motivierung des Personals und Gehälter sehr gute Fortschritte gemacht worden sind, scheiden immer noch viele erfahrene Beamte aus der Polizei aus, und es bestehen Zweifel darüber, ob die organisierte Kriminalität, ein Hauptproblem Polens, unter Kontrolle ist. Die Strafverfolgungsbehörden haben erhebliche Fortschritte gemacht, erweisen sich aber immer noch als eher schwach, wenn es darum geht, Beweismaterial im Wirtschaftsbereich zu suchen und zu sammeln. Die amtlichen Daten über Wirtschaftsverbrechen in Polen spiegeln immer noch nicht das volle Ausmaß des Problems wider, und die neu geschaffene Finanzermittlungsstelle wird noch geraume Zeit brauchen, bis sie voll arbeitsfähig ist.
Wie bereits im letzten Jahresbericht vermerkt, gibt es bei der Koordinierung der verschiedenen Strafverfolgungsbehörden trotz der Fortschritte in jüngster Zeit nach wie vor Schwierigkeiten. Es steht jedoch zu hoffen, dass die Zusammenarbeit durch die Einrichtung des Nationalen Zentrums für strafrechtliche Informationen (auf der Grundlage des neuen Gesetzes über die Sammlung, Auswertung und Weitergabe strafrechtlicher Informationen) verbessert wird. Größere Sorge bereitet da die fortgesetzte Mitwirkung, ja sogar die verstärkte Rolle des Staatsschutzamtes bei der täglichen Verbrechensbekämpfung. Die Geheimhaltungsauflagen, unter denen diese Behörde arbeitet, erschweren die internationale polizeiliche Zusammenarbeit. Eine neue Bewertung der Lage erscheint notwendig.
Was die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung betrifft, so sind jetzt die erforderlichen Rechtsinstrumente für ein wirksames Vorgehen größtenteils vorhanden. Es fehlt jedoch in der polnischen Gesetzgebung noch ein Element, das sich auf die Verantwortung juristischer Personen für verschiedene Delikte bezieht. Der organisatorische Rahmen und die Mittel zur Bekämpfung der Korruption sind nach wie vor unzureichend. Die polnische Zollverwaltung verfügt im allgemeinen nicht über die nötigen Mittel, um wirksam gegen Zollhinterziehung vorzugehen. Sie erfüllt zwar ihre Aufgabe der unmittelbaren Kontrolle an den Grenzstellen, es finden aber auf dem gesamten Staatsgebiet zahlreiche Zollvergehen statt, die von der Polizei aufgedeckt werden.
Darüber hinaus muss Polen im Hinblick auf den Schutz der Finanzinteressen der Europäischen Gemeinschaften seine Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere an das Übereinkommen über den Schutz der Finanzinteressen der Europäischen Gemeinschaften von 1995 sowie dessen Protokolle vervollständigen.
Das Zivilrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption und das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption müssen noch ratifiziert werden.
Polen ist Vertragspartei der im gemeinschaftlichen Besitzstand aufgeführten internationalen Übereinkommen im Drogenbereich mit Ausnahme des Abkommens über den illegalen Drogenhandel auf See von 1995. Mit dem zweimal geänderten Gesetz über die Bekämpfung der Drogensucht sollen die Bemühungen Polens um die Rechtsangleichung in diesem Bereich abgeschlossen werden. Nach den bereits unternommenen Vorarbeiten bedarf es weiterer Anstrengungen bei der Einrichtung einer nationalen Dienststelle für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogenmissbrauch in Lissabon (EMCDDA). Die Zahl der Drogenkonsumenten im Lande ist inzwischen beständig gestiegen. Die Bestimmungen über Drogenausgangsstoffe sind dem gemeinschaftlichen Besitzstand noch nicht voll angeglichen.
Was Geldwäsche betrifft, so wird die neu eingerichtete Finanzermittlungsstelle noch einige Zeit brauchen, um volle Effektivität zu erlangen und die Frage der Mittelausstattung wird wohl unter Berücksichtigung der Zahl der zu bearbeitenden Transaktionen überprüft werden müssen.
Obwohl Polen im Bereich der Zollzusammenarbeit bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand einige Fortschritte erzielt hat, geben einige Fragen noch Anlass zur Sorge. Die Korruption ist immer noch ein großes Problem, und das Instrument der Risikoanalyse ist nicht hinreichend entwickelt. Die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Grenzpolizei ist auf nationaler Ebene ziemlich dürftig, aber die der Obersten Zollaufsichtsbehörde und dem Oberbefehlshaber des Grenzschutzes im Februar 2001 getroffene Vereinbarung über gemeinsame Operationen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auf regionaler Ebene funktioniert die Zusammenarbeit hinreichend gut.
Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um in Zivilsachen eine angemessene Zusammenarbeit zu gewährleisten, namentlich was die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und die direkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten in grenzübergreifenden Fällen betrifft.
Polen hat alle menschenrechtsbezogenen Rechtsinstrumente des gemeinschaftlichen Besitzstandes für den Bereich Justiz und Inneres ratifiziert mit Ausnahme des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten von 1981 sowie Protokoll Nr. 7 zu der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, in dem der Grundsatz ne bis in idem festgelegt ist. Die Änderung des Strafgesetzbuchs im August 2001 zur Übernahme dieses Grundsatzes ist in diesem Zusammenhang eine positive Entwicklung.
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