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Kapitel 26: Auswärtige Beziehungen

Polen hat sich seit dem vorangegangenen Bericht dem gemeinschaftlichen Besitzstand bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik weiter angeglichen und seine Positionen und politischen Strategien innerhalb der Welthandelsorganisation koordiniert, besonders im Hinblick auf die Vorbereitung der neuen Runde. Was die gemeinsame Handelspolitik betrifft, so muss Polen beim Beitritt seine Zollsätze denen der EG anpassen. Die von Polen zur Zeit angewandten Zollsätze betragen im Durchschnitt 15,1% (Meistbegünstigung) für alle Waren, 34% für landwirtschaftliche Erzeugnisse, 18,3% für Fischereierzeugnisse und 9,9% für gewerbliche Waren. Demgegenüber liegen die EG-Zollsätze[*] derzeit bei 6,3% für alle Waren, 16,2% fürlandwirtschaftliche Erzeugnisse, 12,4% für Fischereierzeugnisse und 3,6% für gewerbliche Waren.

Die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand wurde weiter vorangetrieben. Im Juni 2001 trat das Gesetz über den Schutz gegen übermäßig hohe Einfuhren in das polnische Zollgebiet in Kraft. Dieses Gesetz tritt an die Stelle eines früheren Gesetzes zum Schutz gegen übermäßig hohe Einfuhren und dient dazu, die polnischen Rechtsvorschriften mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und den WTO-Verpflichtungen Polens in Übereinstimmung zu bringen.

Was den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck angeht, so trat im Januar 2001 ein neues Gesetz über den Handel mit strategisch relevanten Gütern, Technologien und Dienstleistungen nebst den nötigen Durchführungsverordnungen in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht die Verabschiedung des ,,Index von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck``, für die Ausfuhrgenehmigungen eingeholt werden müssen, die Schaffung eines Systems von allgemeinen und globalen Genehmigungen für die Ausfuhr, die Einfuhr und die Durchfuhr von der Kontrolle unterliegenden Waren und Technologien und gegebenenfalls die Kontrolle von nicht im Index aufgeführten Waren.

Im Bereich der Exportkredite traten im Januar 2001 Änderungen zum Gesetz über Exportkredite in Kraft. Sie dienen der weiteren Angleichung der polnischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand.

Was bilaterale Abkommen mit Drittländern betrifft, so hat Polen die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Republik Kroatien abgeschlossen. Die Gespräche mit Marokko über die Möglichkeit eines Freihandelsabkommens wurden nicht weitergeführt.

Im Berichtszeitraum schloss Polen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein nichtpräferenzielles Abkommen, das auf der Grundlage der Meistbegünstigung für über hundert Erzeugnisse eine Senkung der Zollsätze vorsieht, in manchen Fällen bis auf die Höhe des gemeinsamen Außenzolltarifs der EG. Dieses Abkommen wurde ausgehandelt, ohne dass die EU zuvor konsultiert oder informiert wurde.

Im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA) unterzeichneten dessen Mitgliedstaaten, darunter auch Polen, das Zusatzprotokoll Nr. 8 über die aktualisierte Fassung der gesamteuropäischen Warenursprungskumulierung (siehe Kapitel 25 - Zollunion, Teil kapitel25).

Im Bereich der Entwicklungspolitik, Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe ist Polen als aktives Mitglied der OECD dabei, seine Entwicklungspraktiken den vom Ausschuss für Entwicklungshilfe festgelegten Grundsätzen anzupassen. Bei der Durchführung von Maßnahmen der humanitären Hilfe arbeiten die Behörden mit in Polen ansässigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Die bilaterale und multilaterale Auslandshilfe, die Polen im Jahre 2000 den Entwicklungsländern und Ostländern gewährte, betrug insgesamt 44 Mio. EUR.

Gesamtbewertung

Die Angleichung Polens an den gemeinschaftlichen Besitzstand hat insgesamt ein hohes Maß erreicht. Es wird erheblicher Anstrengungen bedürfen um sicherzustellen, dass sich Polen nicht unter dem Druck kurzfristiger Sachzwänge zu Maßnahmen veranlasst sieht, durch die sich das Land handelspolitisch wieder vom gemeinschaftlichen Besitzstand entfernt.

Soweit in der Handelspolitik eine Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erforderlich ist, wurden hinsichtlich Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gute Fortschritte gemacht. Im Falle der Exportkredite muss an die Entwicklungen des vergangenen Jahres angeknüpft werden, um die volle Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu erreichen.

Die EU und Polen haben auf Ministeriums- und auf Abteilungsebene einen Rahmen für die Zusammenarbeit in WTO-Fragen eingerichtet. In der WTO hat Polen die Politik und die Standpunkte der EU unterstützt. Hinsichtlich der neuen Verhandlungsrunde stimmt Polen mit der EU darin überein, dass so bald wie möglich eine umfassende Handelsrunde einzuleiten ist, und teilt die Auffassung der EU, dass von Verhandlungen nach der sogenannten Built-in-Agenda bessere Ergebnisse zu erwarten sind als von Verhandlungen ohne eine solche Agenda.

Polen hat das Informationstechnologie-Übereinkommen unterzeichnet. Den multilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Vergabewesen und über Zivilluftfahrtzeuge gehört es als Beobachter an. Für eine Angleichung der GATS-Verpflichtungen Polens an die Verpflichtungen und die Ausnahmen von der Meistbegünstigung der EG bedarf es noch weiterer Koordinierung. Ähnlich wird im Rahmen des WTO-Übereinkommens über den Handel mit Textilien und Bekleidung auf die Anwendung der dritten Integrationsstufe hingearbeitet, um Polens Integrationsprogramme denen der EG anzugleichen, wenngleich einige Punkte noch nicht berücksichtigt sind.

Neben seinen bilateralen Freihandelsabkommen mit Estland, Lettland und Litauen, den EFTA-Ländern, der Türkei und Israel gehört Polen dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen an. In diesem Bereich muss die Angleichung an die internationalen Handelsverpflichtungen der EG weiter betrieben werden; auch muss Polen sich künftig bemühen, die EU über bestehende Handelsabkommen und über Verhandlungen im Hinblick auf neue Handelsabkommen mit Drittländern in vollem Umfang zu unterrichten. Internationale Abkommen, die mit den Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft unvereinbar sind, sind neu auszuhandeln oder vor dem Beitritt zu kündigen.

Polen muss den bilateralen Investitionsvertrag mit den Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand bringen. Polen hat zwar zugesagt, dieser Verpflichtung nachzukommen, doch wurden nur zögernd konkrete Schritte in dieser Richtung unternommen.

Für Polens Annäherung an die gemeinsame Handelspolitik und seine künftige Teilnahme daran ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Auf die noch zu schaffende Infrastruktur für die Zollverwaltung wird im Kapitel über die Zollunion eingegangen (Kapitel 25, Zollunion).

Für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe ist das Außenministerium zuständig. Was Polens künftigen finanziellen Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds angeht, so werden die Verwaltung des polnischen Staatshaushalts und die Abwicklung der Mittelübertragung an den EG-Haushalt in Kapitel 29, Finanz- und Haushaltsbestimmungen, behandelt.


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