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Kapitel 29: Finanz- und HaushaltsbestimmungenPolen hat im Berichtszeitraum nur begrenzte Fortschritte gemacht. Hinsichtlich des Staatshaushalts und der EU-Kofinanzierungsmaßnahmen hat es seit dem letzten Bericht keinerlei Entwicklungen gegeben. Was eigene Mittel und Verwaltungsinfrastruktur angeht, so wurden im Oktober 2000 gesetzliche Bestimmungen verabschiedet, die eine geänderte Berechnungsmethode für das BIP festlegen. Damit wurde die polnische Praxis den Normen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) weiter angeglichen, wenngleich noch einige Widersprüchlichkeiten bezüglich der Ermittlung der BSP-Mittel bestehen bleiben. Der Präsident der Obersten Zollbehörde hat sich eingesetzt, um mit anderen Verwaltungsbehörden, dem Amt für Staatsschutz und dem Generalzollinspektor Vereinbarungen zum Zweck der Vermeidung einnahmemindernder Verstöße gegen die Zollbestimmungen zu treffen. Ursprünglich hatte das Finanzministerium im Hinblick auf die Teilnahme am EG-System der eigenen Mittel die Delegierung von Aufgaben an verschiedene Behörden beschlossen. Gesamtbewertung Die Gesamtbewertung im letzten Jahresbericht bleibt gültig: Die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ist bis dato nur mäßig weit vorangeschritten. Das geltende Haushaltsgesetz von Ende 1998 muss noch weiter abgeändert und durch strengere Bestimmungen und straffere Verwaltungsverfahren ergänzt werden, um den EG-Normen zu entsprechen. Der Haushaltskonsolidierungsprozess muss fortgesetzt werden, wobei die haushaltsfremden Mittel zu verringern und zu kürzen und die Vorschriften für die Haushaltsführung zu standardisieren sind. Die Verfahren für eine Mehrjahresbudgetierung im Rahmen eines mittelfristigen Ausgabenrahmens müssen weiterentwickelt werden. Bei der Aufstellung und Durchführung von Ausgabenprogrammen müssen Investitions- und Verwaltungshaushaltsplanung stärker integriert werden. Parallel dazu muss die Kapazität zur Bewertung, Überwachung und Evaluierung von Programmen und Projekten ausgebaut werden. Wie bereits an anderer Stelle gesagt, muss das finanzielle Verhältnis zwischen Zentral- und Kommunalebene geklärt werden, was wahrscheinlich Änderungen an den geltenden Verordnungen erforderlich macht. Der Nationalfonds wird von einer speziellen Abteilung im Finanzministerium verwaltet, die auch die Mittel aus den EU-Finanzierungsinstrumenten zur Vorbereitung des Beitritts verwaltet. Die Arbeitsverfahren müssen noch vervollständigt werden. Im Bereich der eigenen Mittel sind geringfügige Fortschritte zu verzeichnen; für Zuckerabschöpfungen und Zölle muss Polen immer noch geeignete Systeme erarbeiten. Trotz der im Verlauf des letzten Jahres erzielten Fortschritte hat Polen noch nicht die volle Anwendung des ESVG 95 zur Berechnung der statistischen Gesamtgrößen erreicht. Was die Kontrolle der künftigen EG-Eigenmittel betrifft, so muss Polen seine Bemühungen fortsetzen und wirksame Instrumente zur Bekämpfung von Mehrwertsteuer- und Zollhinterziehung aufbauen, so dass die Finanzinteressen der EG geschützt werden können. Soweit die ersten Schritte zur Koordinierung der verschiedenen an der Anwendung des Systems der eigenen Mittel beteiligten Behörden getan sind, muss nach Kräften darauf aufgebaut werden, um das für eine erfolgreiche Anwendung des Systems erforderliche Maß an Koordinierung zu gewährleisten. Abgesehen von der Notwendigkeit einer zentralen Koordinierung zwecks ordnungsgemäßer Einnahme, Überwachung, Auszahlung und Kontrolle der Mittel für den und aus dem EG-Haushalt bedarf es auch einer Stärkung der Verwaltungskapazität im Rahmen der an anderer Stelle des Berichts erläuterten Politikfelder wie Finanzkontrolle, Zollunion, Steuern, Regionalpolitik und Landwirtschaft. Die Kapazität für eine verlässliche, genaue und transparente Ermittlung der von Polen eingenommenen Zölle und Mehrwertsteuerbeträge sowie des polnischen BSP muss ausgebaut werden, um harmonisierte und kontrollierbare Berechnungen zu ermöglichen. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einnahme und Transferierung aller eigenen Mittel an den Gemeinschaftshaushalt muss vor dem Beitritt eine ausreichende Verwaltungskapazität geschaffen werden, wobei auf der im Finanzministerium eingerichteten Sektion für die eigenen Mittel aufzubauen ist; ebenso muss Polen in der Lage sein, der Kommission regelmäßig und genau über die Situation hinsichtlich der einzelnen Arten eigener Mittel Bericht zu erstatten. |
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