NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
DBA BRD
DBA Schweiz
EU-Beitritt
Strategiebericht 2002
Handelsstatistiken
Botschaften
Bücher
Kontakte
Einreise
Links
Staatliche Institutionen
Wirtschaftsverbände
Messen
english
Commission Report (2002)
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Tax Treaty USA
Links
Contacts
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung
       

Art. 1 - 3


Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.


Artikel 2

  1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der beiden Vertragstaaten erhoben werden.
  2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer;
    2. in der Volksrepublik Polen: podatek dochodowy (die Einkommensteuer), - podatek od wynagrodzen (die Lohnsteuer), podatek wyrownawczy (die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer) und podatek dochodowy od spoldzielczosci (die Einkommensteuer der Genossenschaften).
  4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
  5. Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer.


Artikel 3

  1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert:
    1. bedeuten die Ausdrücke ,,ein Vertragstaat`` und ,,der andere Vertragstaat``, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Volksrepublik Polen und, wenn für Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt;
    2. umfaßt der Ausdruck ,,Person`` natürliche Personen und Gesellschaften;
    3. bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft`` juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    4. bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragstaates`` und ,,Unternehmen des anderen Vertragstaates``, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
    5. bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde`` auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Volksrepublik Polen den Minister der Finanzen.
  2. Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
                   
Last modified: 2001-08-22
Musterabkommen
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
VR China
Estland
Georgien
Jugoslawien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen (neu)
Polen (alt)
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechische Rep.
Ukraine
Ungarn
Usbekistan (alt)
Usbekistan (neu)
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version