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Art. 16 - 20


Artikel 16

  1. Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art bei Personen, die im Rahmen des vom Entsendestaat gebilligten Kulturaustausches auftreten, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.


Artikel 17

  1. Vergütungen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können in diesem Staat besteuert werden.
  2. Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 14 und 15 Anwendung.


Artikel 18

  1. Die Vergütungen von Hochschullehrern und anderen Lehrern, die in einem Vertragstaat ansässig sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens 2 Jahren in dem anderen Vertragstaat an einer Universität oder anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit ausführen oder wissenschaftliche Forschung betreiben, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Zahlungen, die ein Stipendiat, Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.


Artikel 19

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 20

  1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
                   
Last modified: 2001-08-22
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