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Artikel 21
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Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik Polen und die in der Volksrepublik Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Volksrepublik Polen besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe
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anzuwenden ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in der Volksrepublik Polen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
Die Steuer, die nach dem Recht der Volksrepublik Polen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb der Volksrepublik Polen stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet:
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Dividenden, die nicht unter Buchstabe a) fallen,
- Einkünfte im Sinne des Artikels 15,
- Einkünfte im Sinne des Artikels 16 Absatz 1. c) (Buchst. c) eingeführt durch Art. 1b) des Protokolls vom 24.10.1979 mit Anwendung (Art. 3 Abs. 2c) des Protokolls auf am oder nach dem 1.1.1977 beginnende Besteuerungszeiträume. ) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik Polen zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
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Bei einer in der Volksrepublik Polen ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Volksrepublik Polen werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b) anzuwenden ist. Die Volksrepublik Polen wird jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Volksrepublik Polen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Volksrepublik Polen werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
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Die Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Volksrepublik Polen über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Volksrepublik Polen erhobene Steuer angerechnet:
- Dividenden, die nicht unter Buchstabe a) fallen,
- Einkünfte im Sinne des Artikels 15,
- Einkünfte im Sinne des Artikels 16 Absatz 1.
Artikel 22
- Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
- Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
- Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
- Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 23
- Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden mitgeteilt werden, die mit der Veranlagung und Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
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Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen,
- Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschaffbar sind,
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis, ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 24
Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Artikel 25
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
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Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft (in Kraft getreten am 14. 9. 1975 (BGBl. II S. 1349)) und ist anzuwenden:
- in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden oder erhoben worden sind;
- in der Volksrepublik Polen auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden oder erhoben worden sind;
- in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember 1971 gezahlt werden.
Artikel 26
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des dritten Jahres seit dem Jahre des Inkrafttretens das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
- in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
- in der Volksrepublik Polen auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
- in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden.
Last modified: 2001-08-22
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