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Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 18. Dezember 1972 in Warschau die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.
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Zu den Artikeln 2 und 21
Bei der Anwendung dieser Artikel in der Volksrepublik Polen gilt die Gewinnabgabe der polnischen staatlichen Unternehmen als Steuer der Volksrepublik Polen im Sinne dieser Artikel.
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Zu Artikel 5
Eine Bauausführung oder Montage, die in einem Vertragstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragstaates unterhalten wird, gilt nicht als Betriebstätte, wenn ihre Dauer 18 Monate nicht überschreitet. Diese Regel gilt nur für den in Artikel 25 genannten Veranlagungszeitraum und die vier folgenden Veranlagungszeiträume. Es besteht Übereinstimmung, daß Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Schienen- und Kraftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, in dem anderen Staat nur unter den Voraussetzungen der Artikel 5 und 7 besteuert werden dürfen.
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Zu den Artikeln 10, 11 und 21;
Abweichend von diesen Bestimmungen können Dividenden und Zinsen in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
- auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und
- bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners diese Erträge abzugsfähig sind. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b ist entsprechend anzuwenden.
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Zu Artikel 14
Bei einer Person, die in einem Vertragstaat nach Artikel 4 ansässig ist und im anderen Vertragstaat vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 nimmt, um in diesem Vertragstaat bei einer Bauausführung oder Montage, die von einem Unternehmen des erstgenannten Staates unterhalten wird, als Arbeitnehmer dieses Unternehmens tätig zu sein, tritt anstelle der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Frist die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts, sofern dieser Aufenthalt die Frist nicht überschreitet, innerhalb deren die Bauausführung oder Montage nach dem Schlußprotokoll zu Artikel 5 keine Betriebstätte begründet. Diese Regel gilt nur für den in Artikel 25 genannten Veranlagungszeitraum und die vier folgenden Veranlagungszeiträume.
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Zu den Artikeln 2 bis 20
Keine der Bestimmungen dieser Artikel ist so zu verstehen, daß in einem Vertragstaat eine Besteuerung vorgenommen wird, die dieser Staat bei Personen, die in einem dritten Staat ansässig sind, mit dem er kein solches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat, nicht vornehmen würde.
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Zu Artikel 21
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe
- des Abkommens gilt nur dann, wenn die Betriebstätte oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus folgenden innerhalb der Volksrepublik Polen ausgeübten Tätigkeiten bezieht: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Dienstleistung oder Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe
- anzuwenden, bei der Besteuerung des Vermögens ist die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Volksrepublik Polen erhobene Steuer von den in der Volksrepublik Polen belegenen Vermögenswerten nach Maßgabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer anzurechnen.
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Zu Artikel 23
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten unterrichten sich gegenseitig über wesentliche Änderungen ihrer Steuergesetze und beraten auf Verlangen gemeinsam, ob Änderungen des Abkommens erwünscht sind.
Last modified: 2001-08-22
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