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Unterabschnitte

Art. 25-28

Art. 25 Verständigungsverfahren

1.
Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte

1.
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.
Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.
Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 27 Inkrafttreten

1.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Warschau ausgetauscht.
2.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung dieses Abkommens folgenden Jahres nicht-ansässigen Personen bezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung dieses Abkommens folgenden Jahres beginnen.

Art. 28 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solang es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des der Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 2. September 1991 im Doppel in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des polnischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:
Felber

Für die Regierung der Republik Polen:
Skubiszewski


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