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Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Polen haben in Bern am 2. September 1991 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1.
Zu Artikel 5

In bezug auf Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der Betriebstätte eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich für Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen im Namen eines Unternehmens benutzt wird, nicht umfasst.

2.
Zu Artikel 7

In bezug auf Art. 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne der Betriebstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

3.
Zu Artikel 12

In bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nicht-ansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, Absatz 2 keine Anwendung findet und Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ansässig ist.

Geschehen zu Bern am 2. September 1991 in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des polnischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:
Felber

Für die Regierung der Republik Polen:
Skubiszewski


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