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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 30. 12. 2003.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Präsident, Vereinigung der Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände Europas.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt des Europäischen Parlaments.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Im Folgenden auch EU, EG oder Gemeinschaft genannt. Die unterschiedlichen Begriffe beruhen auf der Entwicklung der EU von der »Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft« der sechs Gründungsstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden 1956 über die Verträge von Maastricht, die die »Europäische Union« und die »Europäische Gemeinschaft« eingeführt haben. Im Rahmen der Verhandlungen des Europäischen Konvents ist vorgesehen, den Vertrag über die Europäische Union, den über die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Grundrechtscharta zu vereinigen und daraus die Europäische Verfassung für die Europäische Union zu schmieden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Abbildung handel-1950-2000
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Daten des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Sicherlich gibt es Staaten, in denen das Inlandsgeschäft risikoreicher ist (Zahlungsfähigkeit der Kunden, Kriminalität, staatliche Kontrolle etc.), aber Deutschland gehört nicht zu diesen Staaten.
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Die deutsche Form des Merkantilismus bezeichnet man auch als Kameralismus, dessen Zielsetzung die Erhöhung der Bevölkerungszahl und die Sicherung der Staatsfinanzen war.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Charakteristisch ist die Vereinheitlichung von Maßen und Gewichten, die Beseitigung der Binnenzölle, eine aktive Bevölkerungspolitik und ausgefeilte Vorschriften für die einzelnen Gewerbe.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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GATT wurde 1947 errichtet. Die Verhandlungen finden in so genannten Runden statt (Kennedy-Runde 1962-1972; Tokio-Runde 1979, Uruguay-Runde 1987-1994 - sodann löste die WTO als Organisation das GATT ab.)
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Wobei selbstverständlich die Senkung der Transport- und Kommunikationskosten vielfach erst die Identifizierung von nichttarifären Handelshemmnissen ermöglicht hat.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Devisenkontrollvorschriften anderer Staaten werden unter Umständen auch in Deutschland nach Art. VIII Sec. 2 (b) des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfond beachtet.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Hinzu kommen Gleitzölle, die den Preis der importierten Waren auf EU-Niveau heben (»Agrarabschöfungen«).
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Die WTO-Konferenz in Cancún endete am 14. Sept. 2003 ohne Ergebnis. Viele Entwicklungsländer sind trotz vergleichsweise extrem niedriger Lohnkosten und geringer Grundstückspreise nicht in der Lage, international wettbewerbsfähige Produkte herzustellen. In Bereichen, wo die Staaten möglicherweise in der Lage sind, dem internationalen Wettbewerb standzuhalten, fördern die reichen Staaten die eigene Wirtschaft. Zahlreiche Entwicklungsländer beschwerten sich über Subventionen der Landwirte in den USA und der EU und wollten auch die behördlichen Verfahren wegen den damit verbundenen Kosten nicht einführen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. hierzu David DOLLAR u. Aart KRAAY: Trade, Growth and Poverty, in: Wolrd Bank Working Paper Nr. 2587, New York , 2001.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Weltbank: Globalization, Growth and Poverty: Building an Inclusive World Economy, Oxford, 2002, S. 121.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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In weiten Teilen sind die EWR-Staaten und die Türkei dem Binnenmarkt zuzuordnen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Lomé-Abkommen wurde zwischen der EU und zahlreichen Entwicklungsländern - den Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (AKP) - als Grundlage der europäischen Entwicklungszusammenarbeit 1975 geschlossen. Das neue Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) zwischen der EU und den AKP-Ländern ist am 23. Juni 2000 in Cotonou/Benin unterzeichnet worden und hat das 2000 ausgelaufene vierte Lomé-Abkommen abgelöst.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Tatsächlich gab es schon früher zahlreiche solche Vereinbarungen, bspw. der Deutsche Zollverein aus 1834, der wie die EU-Zollunion einen inneren Freihandel und einen gemeinsamen Außenzoll etablierte.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Re-Importe in das Ursprungsland werden durch Zölle, Einfuhrkontingente oder Exklusivitätsregelungen verhindert.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2331/96 vom 2. Dezember 1996, Abl. L 317 vom 6.12.1996; Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998 Abl. L 128 vom 30.4.1998; Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 Abl. L 257 vom 11.10.2000.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die frühere Regelung, wonach diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten verhängt wurden, kollidierte mit dem freien Warenverkehr (Umgehung durch Einfuhr in andere Mitgliedstaaten) und dem Außenzoll in der Gemeinschaft. Die EG erließ zunächst die Verordnung (EWG) Nr. 459/68, um eine EU-weite Regelung zu erreichen.
Maßgeblich ist heute die Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates (ABl. L 305 vom 7.11.2002) sowie die Antisubventions-Verordnung (EG) Nr. 2026/97.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. bspw. die Verordnung (EG) 1335/1999 des Rates vom 21. 6. 1999, dessen Art. 1 vorsieht: »(1) Auf die Einfuhren von 3,5''-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerdaten des KN-Codes 8523 20 90 (Taric-Zusatzcode 8523 20 90*10 mit Ursprung in Indonesien, die von PT Betadiskindo Binatama hergestellt werden, wird ein endgültiger Anti-Dumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Netto-Preis frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt beträgt 41,1 %.«
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Der Normalwert stützt sich grundsätzlich auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand des Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 2 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 384/96.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Kontaktadresse vgl. S.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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http://www.ixpos.de
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für Deutschland gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg als Teil des Wirtschaftsgebiets.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirtschaftsgebiete.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Zollgebiet.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Waren mit Ursprung aus Drittstaaten müssen verzollt sein. Wenn sie nicht verzollt sind, müssen diese grundsätzlich von dem Einheitspapier im Handel begleitet werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Wenn Sachen oder Elektrizität aus Drittländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Branchen-, Länderspezialisten, Transithändler, Importniederlassungen von ausländischen Unternehmen, eigene Exportgesellschaften und Ähnliches.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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§ 15 des AWG definiert aktive Lohnveredelung wie folgt: Vertrag, durch das »sich ein Gebietsansässiger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Gebietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten«. Die Reparatur fehlt in dieser Definition.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Insbesondere bei Gefährdungshaftungen ist oftmals auch der Eigentümer verpflichtet, auch wenn er keinen Zugriff auf das Leasingobjekt hat.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Lizenzgeschäft ist insbesondere für die Vereinigten Staaten eine der wichtigsten Einnahmequellen im Außenhandel, während der Export von Waren traditionell stark defizitär ist. Dies zeigt sich auch in dem international starken Engagement der Vereinigten Staaten, den Schutz des so genannten geistigen Eigentums zu fördern.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Beispiel:
»Der Lizenznehmer zahlt eine Lizenz in Höhe von 5 % des Umsatzes mit dem lizenzierten Produkt, mindestens jedoch je Stück einen Betrag von 0,13 .
Unter Umsatz ist der Abgabepreis gemäß Handelsrechnung für die lizenzierten Produkte unter Ausschluss der Versand- und Versicherungskosten zu verstehen.«
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Es ist in der Regel unzulässig, das Verkaufsgebiet zu beschränken, so dass sich Lizenznehmer aus verschiedenen Gebieten gegenseitig Konkurrenz machen können, obwohl die Parteien das in der Regel nicht wünschen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. hierzu Handelsvertreter.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die allerdings durchaus sinnvoll sein kann, insbesondere wenn der Handelsvertreter die Kunden um einiges besser kennt und einschätzen kann als der Unternehmer.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen ist zum 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten. Diese erlaubte in den so genannten weißen Klauseln: Alleinbezug, Anwendung eines Qualitätsmaßstab, Geheimhaltung, Mindestabsatz- und -umsatz, Mindestsortiment Anwendungs- und Gestaltungsverpflichtungen, Verpflichtung, vom Franchisegeber entwickelten Geschäftsmethoden und deren Weiterentwicklung anzuwenden, das Geschäftslokal entsprechend den Vorgaben des Franchise-Gebers zu gestalten (Einheitlichkeit des Franchisesystems).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. etwa BGH BB 1999, 860 - Verbot der Preisbindung für die Sixt AG aufgrund von »Kalkulationshilfen«, »Werbematerialien« sowie »vertraglichen Eintrittsrechten« des Franchisegebers im Falle der Preisabweichung, vgl. auch Abschnitt sub:Vertikale-Preisbindung.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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OLG München, NJW 1994, 667, OLG München, NJW-RR 1997, 812.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Der BGH wendet unter Umständen auch das Verbraucherkreditgesetz (das VerbrKrG ist in die §§ 491-505 BGB eingearbeitet worden) auf Franchiseverträge an, vgl. BGH NJW 1995, 721.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zur Einordnung als Arbeitsvertrag, vgl. BAG ZIP 1997, 1714 (Eismann I), BGH BB 1999, 11 (Eismann II).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. für Deutschland LG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.12.1999 - 3/8 O 28/99, MARTINEK, Franchsing, S. 353, MATTHIESSEN, ZIP 1988, 1089, und österr. OGH, Urt. v. 10.04.1991, 9 Ob A 8 9/91, Wbl. 1991, 332. Ferner BGH, Urt. v. 17.7.2002 - VIII ZR 59/01 (analoge Anwendung der Kündigungsfristen bei Ketten-Franchiseverträgen).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. zum Konnossement Abschnitt sub:Arten-der-Dokumente.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden. Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Ein Lagerschein gibt üblicherweise dem Inhaber des Lagerscheins das Recht, von dem Lagerhalter die Herausgabe eines von dem Lagerhalter übernommenen Gutes zu verlangen. Ein Lagerschein kann durch Indossament übertragen werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Delkredere.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. MAGNUS in Staudinger, § 1 RdNr. 1 f.; KAROLLUS, 19 f.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Alleinvertriebsverträge unterliegen der Kontrolle nach dem Wettbewerbsrecht und sind grundsätzlich vom Kartellverbot freigestellt, wenn der Lieferant in seinem Markt keinen Marktanteil von mehr als 30 % hält.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Es fand eine weitgehende Anpassung an das internationale Transportrecht, CMR, statt. Aufgehoben wurden Bestimmungen über den Güterverkehr wie die KVO, Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), GüKUMB, das Luftverkehrsgesetz (LVG) oder das BSchG. Die EVO und das LVG gelten nur noch für den Personentransport.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Recht wurde für Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Luftverkehr einheitlich geregelt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Fracht ist der Ausdruck des HGB für die Frachtkosten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Strategiebericht 2002, http://www.fifoost.de/EU/strategie_2002/node39.php
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Strategiebericht 2002, http://www.fifoost.de/EU/strategie_2002/node45.php
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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vgl. hierzu Abschnitt sub:tuerkei
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Methode zur Berechnung des BIP in Kaufkraftparitäten wurde seit Erscheinen der Vorjahresberichte angepasst. Die Daten sind daher nicht vergleichbar.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für die Bestimmung des Pro-Kopf-BIP wurden die Angaben zur Gesamtbevölkerung den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entnommen. Sie können von der Bevölkerungsstatistik abweichen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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1999.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Definition der Internationalen Arbeitsorganisation.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Berechnet auf Grund der Bevölkerungszahlen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Sie können von denen der Bevölkerungsstatistik abweichen.
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Zahlungsbilanz-Daten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Schätzung.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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2000.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Definition der Intenationalen Arbeitsorganisation
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zahlungsbilanz-Daten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Geschätzter Durchschnitt 1997/2000.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Durchschnitt 1997/2000
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EUV, EGV, EGKSV (der 23. Juli 2002 ausgelaufen ist) und EuratomV
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Am 10. 7. 2003 hat der Konvent den EU-Verfassungsentwurf unterzeichnet.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Drei-Säulen-Modell nach dem Maastricht-Vertrag umfasst alle Bereiche der Union: die Gemeinschaftsverträge (EG-Verträge), die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik (GASP) und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Weitere Informationen zu der europäischen Verfassung, der Arbeit des Konvents und dem Stand der Entwicklung finden Sie auf der Website des Konvents unter: http://european-convention.eu.int/.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Es handelt sich - trotz der konstituierenden Elemente - auch nicht um eine Verfassung, die sich die EU-Bürger geben.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Verfahren in Deutschland entspricht dem von anderen völlerrechtlichen Verträgen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Qualifizierte Mehrheit heißt, dass die Entscheidung von der Mehrheit der Mitgliedstaaten (jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme) und von Mitgliedstaaten, die drei Fünftel der Bevölkerung der EU repräsentieren, unterstützt werden muss.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Kommission: http://www.fifoost.org/EU/nizza_memo/
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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von den 10 im Mai 2004 beitretenden und von Rumänien und Bulgarien
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Großbritannien, Frankreich, Italien.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Ab dem 1. Mai 2004 wird für jeden neuen Mitgliedstaat ein neues Mitglied zur aktuellen Kommission hinzukommen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Tatsächlich würden die Produkte ohne technische Harmonisierung unter Ziffer 1 fallen. Dort sind aber oftmals nationale Zulassungen oder Anpassungen erforderlich, die zusätzliche Kosten verursachen können.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Im Gegensatz zu den anderen Richtlinien des neuen Konzepts werden gemäß der Bauprodukterichtlinie Grundlagendokumente erstellt, die als Basis für die Erarbeitung technischer Spezifikationen - Europäischer Normen und technischer Zulassungen - durch private Stellen oder für die Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen dienen. Die Bauprodukte müssen den anerkannten europäischen oder nationalen technischen Spezifikationen entsprechen, um mit der CE-Kennzeichnung versehen in den Verkehr gebracht werden zu können. Es genügt nicht, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Die Richtlinie kann daher erst dann in der Praxis angewandt werden, wenn europäische Normen vorliegen. Das Gleiche gilt für den freien Verkehr der Bauprodukte.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 sieht vor, dass die Genehmigung »für die gesamte Gemeinschaft gültig« ist. Daneben existieren immer noch nationale Zulassungsverfahren. Zum 18. 12. 2001 wurde die Richtlinie 65/65 aufgehoben und durch die Richtlinie 2001/83/EG vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) ersetzt. Artikel 6 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex in dessen Titel III (Inverkehrbringen), Kapitel 1 (Genehmigung für das Inverkehrbringen), lautet: Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Eine Regelung zu Leitern wie folgende ist sicherlich nicht EU-weit notwendig: »Die Füße tragbarer Leitern ruhen auf einem standsicheren, festen, ausreichend bemessenen und unbeweglichen Untergrund, so dass die Leitersprossen in horizontaler Position verbleiben. Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.«
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Ausnahme: Slowenien, die an der ersten Beitrittsrunde beteiligt sind.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. den Abschnitt sec:Warenverkehr.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. das Kapitel cha:CE-Kennzeichen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Auch der so genannte ECOFIN-Rat, der sich sich aus den Wirtschafts- und Finanzministern aller 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzt, ist hiervon zu trennen. Der ECOFIN-Rat ist der Rat der Europäischen Union in Wirtschafts- und Finanzfragen. Zu den Aufgaben des Rats gehört die Abstimmung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Es ist ihnen gestattet, ihre jeweilige nationale Geldpolitik durchzuführen, sie sind aber nicht am Entscheidungsprozess hinsichtlich der einheitlichen Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet und der Umsetzung dieser Entscheidungen beteiligt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. hierzu Swap.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das EWS wurde zum Ende 1998 abgeschafft.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Weitere Details sind dem Papier der EZB vom 18. 12. 2003 zu entnehmen: Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die EFTA hat ebenso wie die EU internationale Vereinbarungen mit Drittstaaten geschlossen, vgl. etwa das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, abgeschlossen in Genf am 10. Dezember 1992, dass nach dem Beitritt Polens nur noch für die Schweiz von Belang sein wird.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Über Änderungen des Abkommens, die kontinuierlich im Ergebnis von Veränderungen einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften vorgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuss.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Art. 14 Abs. 2, 18 EG-Vertrag; gilt auch für Beitrittstaaten mit deren Beitritt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Daneben gehört zu dem Schengensystem u.a. die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, der Drogenbekämpfung und das Schengen-Informationssystem (SIS).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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In dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes (Anlage zum Amsterdamer Vertrag) ist vorgesehen, dass der Schengen-Besitzstand und die anderen von den Institutionen in dessen Geltungsbereich ergriffenen Maßnahmen von allen Beitrittskandidaten vollständig übernommen werden müssen (Art. 8 des Protokolls).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Titel IV des EG-Vertrages (Art. 61 f. EG-Vertrag), sowie Protokoll (2) zum EU-Vertrag.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Details finden sich im Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union (1997). Entsprechend den Vereinbarungen des Protokolls beteiligen sich Großbritannien und Irland nicht an den im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrages erlassenen Maßnahmen (Art. 4 des Protokolls). Dänemark hat sich vorbehalten, neue Maßnahmen nicht umzusetzen (Art. 3 des Protokolls). In 2003 finden an den Binnengrenzen zu Dänemark keine Personenkontrollen statt, Großbritannien und Irland führt die Kontrollen hingegen durch.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Siehe hierzu Abschnitt sub:Gemeinschaftswaren.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/enlargement/enlarg_transition_de2.pdf
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Es wurde ferner vorgesehen, dass keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Finanzzölle.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Ausnahmen für Agrarerzeugnisse sind nach Art. 29 möglich.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. hierzu das Kapitel sec:Warenverkehr.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zu dem Neuen Konzept, vgl. den Abschnitt über die CE-Kennzeichnung ab Seite
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Der EGKS-Vertrag ist nach 50 Jahren Laufzeit inzwischen nicht mehr in Kraft.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 8 des ursprünglichen EWGV sah vor, dass der Gemeinsame Markt während einer Übergangszeit von zwölf Jahren bis zum 31. 12 1969 schrittweise verwirklicht wird.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Der EGKSV ist am 23. Juli 1952 in Kraft getreten und am 23. Juli 2002 ausgelaufen; Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der EWGV ist am 1. Januar 1958 in Kraft getreten; Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), am 1. Januar 1958 in Kraft getreten. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) baut auf dem früheren EWG-Vertrag v. 25. März 1957 (BGBl. 1957 II, 766) auf - der EWG-Vertrag wurde im Rahmen der Änderungen aufgrund des Vertrags von Maastricht in EG-Vertrag umbenannt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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1973 traten Dänemark, Großbritannien und Irland bei, 1981 Griechenland, 1986 Portugal und Spanien und zuletzt 1995 Finnland, Österreich und Schweden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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v. 28. Feb. 1986; BGBl II 1986, 1104.
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v. 7. Feb. 1992; BGBl. 1992 II, 1253.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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v. 2. Okt. 1997: BGBl. 1998 II, 387/453.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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v. 28. Feb. 2001; BGBl 2002 II, 1666.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Deutschland hat trotz des Beitritts der DDR nicht mehr Gewicht in den EU-Organen bekommen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Art. 14 Abs. 1 EG-Vertrag (ehemals Art. 8a EWGV) und den mit der EEA eingeführten Begriff Binnenmark.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Der Europäische Rat - auch Ministerrat genannt - ist vom Europarat zu unterscheiden. Im Europäischen Rat treffen sich die Regierungen bzw. die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten. Die Zusammensetzung variiert dementsprechend. Wenn es etwa um Agrarfrage geht, treffen sich die Landwirtschaftsminister, wenn es um Verkehr geht, die Minister, in deren Ressort der Verkehr fällt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Insoweit sieht der Entwurf der EU-Verfassung zwei neue Instrumente vor (vgl. Art. 32 des Entwurfs des Vertrags für eine Europäische Verfassung vom 20. 6. 2003): Das »Europäische Gesetz« wird die Funktion des bislang als Verordnung bezeichneten Instruments übernehmen.
Die »Europäische Verordnung« wird nach dem Verfassungsentwurf einen Zwittercharakter haben. Die Verordnungen dienen der Durchführung der Gesetzesakte und bestimmter Einzelbestimmungen der EU-Verfassung. Sie werden - wie bisher - allgemeine Geltung haben, jedoch ohne Gesetzescharakter. Allerdings kann eine Europäische Verordnung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten (wie das Europäische Gesetz) haben oder sich nur an die Mitgliedstaaten richten (wie das Europäische Rahmengesetz), wobei sie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel zur Umsetzung überlassen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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In dem Entwurf zur EU-Verfassung wird dieses Instrument als »Europäisches Rahmengesetz« bezeichnet. Allerdings werden auch »Europäische Verordnungen« vergleichbare Ergebnisse wie die bisherigen Richtlinien haben können (Zwitter-Charakter, s. vorhergehende Fn.).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Insoweit sieht der Entwurf der EU-Verfassung nur noch den Beschluss vor, der für den Adressaten verbindlich ist.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Aufgrund der Unverbindlichkeit der genannten Maßnahmen kann man nicht von Recht sprechen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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In der Richtlinie wurde jede Form der Werbung und des Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen sowie die Gratisverteilung von Sachen mit dem Ziel der Verkaufsförderung für Tabakerzeugnisse verboten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Urteil vom 5. Okt. 2000, Rs. C-376/98, Tabakwerberichtlinie.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Bei den Richtlinien haben die Mitgliedstaaten oftmals die Möglichkeit, aus Gründen des Allgemeinwohls strengere Vorschriften zu erlassen. Weniger strenge Anforderungen können hingegen in aller Regel nicht gestellt werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Auch wenn man gelegentlich den Eindruck bekommt, dass die EU in allen wirtschaftlich relevanten Bereichen tätig ist. Die Zuständigkeitsregelungen und Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft werden allgemein als unklar bezeichnet. In der Erklärung von Laeken vom 14./15. Dezember 2001, die den Anstoß zum Konvent gegeben hat, wurde dementsprechend eine bessere Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union gefordert.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Bei einer Verletzung des EGV, etwa mangelnder Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers, kann der EuGH Rechtsakte nach Einleitung eines Verfahrens für nichtig erklären; Art. 230 Abs. 2, 231 EGV.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die konkretisierenden Merkmale inhaltlich und formal sind gegenüber dem Art. 5 Abs. 3 EG-Vertrag neu.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. zu der Verpflichtung der Mitgliedstaaten das Beispiel in Abschnitt sub:Begrenzung-der-Kompetenz.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Dienstleistungsfreiheit wird für unselbständig Tätige durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ergänzt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das sind insbesondere die Gastarbeitervereinbarungen (12 Monate, geringe Kontingente), Werkvertragsvereinbarungen (Werkverträge mit ausländischen Subunternehmern und mittelbar deren Arbeitnehmer) und Saisonarbeitnehmer. Es sind Aufenthalts- und und die üblichen Arbeitsgenehmigungen notwendig.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Selbständige Ein-Mann-Unternehmen können also in jedem Fall vorübergehend Dienstleistungen in den alten Mitgliedstaaten erbringen (unabhängig vom Wirtschaftszweig). Es müssen allerdings alle Voraussetzungen der Selbständigkeit vorliegen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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RESS/UKROW, in: Grabitz/Hilf, EGV, Art. 73b, RdNr. 28 f.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Ob die Unternehmensziele erreicht und Renditeerwartungen erfüllt werden können, ist wegen der für den Investor oftmals nur mangelhaft erfassbaren Faktoren eine schwere Entscheidung. Sowohl im Beschaffungs- und Personalbereich wie auch beim Absatz ergeben sich zahllose Unbekannte, die der Investor abschätzen muss. Neben der Frage, ob die notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe überhaupt geliefert werden können, müssen Fragen nach den Lagerkapazitäten, ob ausreichend qualifiziertes Personal anzuwerben ist, welche Löhne bezahlt werden müssen, über die Absetzbarkeit der Produkte und eventuelle Auswirkungen auf das Preisgefüge berücksichtigt werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Privatisierung ist in den Beitrittsstaaten weitgehend abgeschlossen. Soweit noch Privatisierungsobjekte vorhanden sind, handelt es sich um Schlüsselbranchen wie Versicherungen, Banken, Energieversorgung, Kommunikationsunternehmen etc.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Gefürchtet sind neben liechtensteiner Gesellschaften insbesondere GmbH nach britischem oder irischem Recht (limited), die kein Stamm- bzw. Grundkapital benötigen und häufig mit einem Kapital von gerade einmal 100 £ gegründet werden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Nach dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Art. 4 Abs. 1, gilt eine Gesellschaft als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren Ort der Geschäftsleitung hat.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Nach Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag gilt die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Gemeinschaft befindet. Die Folge der weiten Bestimmung führt dazu, dass theoretisch auch Gesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft gegründet wurden, ihre Hauptverwaltung in jeden Mitgliedstaat verlegen können. Wenn bspw. eine Gesellschaft in den Vereinigten Staaten gegründet wurde und ihre Hauptverwaltung in nach Dänemark verlegt (Dänemark gestattet regelmäßig den Zuzug von Gesellschaften), so fällt diese Gesellschaft nach US-amerikanischen Recht auch in den Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag, denn die Hauptverwaltung der Gesellschaft liegt in der Gemeinschaft. Diese Gesellschaft kann dann ebenfalls von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die maßgeblichen Urteile sind EuGH Urt. v. 9. 3. 1999, Rs. 212/97, Centros, Slg. 1999 I-1459; Urt. v. 5. 11. 2002, Rs. 208/00, Überseering, Slg. 2000, I-9919 und Urt. v. 30. 9. 2003, Rs. 167/01, Inspire Art, DB 2003, 2219. Inspire Art, RdNr 95: Es ist »für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, RdNr. 16, und Centros, RdNr. 17). Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, RdNr. 18).«
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. etwa KERSTING, RdW 2003, 621.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das hängt selbstverständlich auch davon ab, welches Kapital in der Satzung oder Gründungsurkunde der betreffenden Gesellschaft festgelegt wurde. Aber durch eine entsprechende Satzungsänderung ist auch die Reduzierung des satzungsmäßigen Kapitals und die daran anschließende Ausschüttung möglich.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Was angesichts der EuGH-Entscheidung in Sachen Inspire Art wohl zwingend ist.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 42, 44 Abs. 2 lit f) und g), 48 293, 294 EG-Vertrag bzw. Art. 52, 54 Abs. 3 lit f) und g), 58, 220, 221 EWGV
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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ABl. 002 v. 15.01.1962, S.36.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zu diesen Dritten rechnet die Gemeinschaft nicht nur Gläubiger, sondern auch Kapitalanleger und Arbeitnehmer; vgl. BEHRENS in Dauser, 1.c), BEHRENS in: FS für Mestmäcker, 1996, S. 831.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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damals Art. 235 EWGV a.F..
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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In der EinPersRL wird bestimmt, dass die in Art. 1 EinPersRL aufgeführten Gesellschaften nur einen Gesellschafter haben müssen (bei Gründung oder Erwerb aller Anteile), die Person des einzigen Gesellschafters publiziert werden muss sowie Beschlüsse und Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. die Änderungen im deutschen Recht zur kleinen AG.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die GmbH & Co. KG-RL hat dies ausdrücklich klargestellt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die horizontale Konsolidierung im Gleichordnungskonzern kann eingeführt werden, ist aber nicht zwingend vorgesehen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 308 EG-Vertrag.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Siehe Adressen bspw. auf Seite
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Urt. v. 12. 10. 1993, Rs. C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, RdNr. 9; Urt. 13. 12. 2001, Rs. C-324/99, Daimler Chrysler, Slg. 2001, I-9897, RdNr. 32, Urt. v. 11. 12. 2003, Rs. C-322/01, 0800 DocMorris, RdNr. 64; Urt. v. 7. 3. 1989, Rs. 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, RdNr. 15; Urt. v. 21. 3. 1991, Rs. C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, RdNr. 48; Urt. v. 16. 4. 1991, Rs. C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, RdNr. 26; Urt. v. 8. 4. 1992, Rs. C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, RdNr. 10. Jedoch können die Harmonisierungsmaßnahmen wiederum auf das Primärrecht verweisen (EuGH, 0800 DocMorris, RdNr. 64).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. hierzu Abschnitt sub:tuerkei.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für die Beitrittsstaaten gilt: Zum Zeitpunkt des EU-Beitritts, also in der Nacht zum 1. Mai 2004, entfallen Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den jetzigen EU-Mitgliedstaaten und den Beitrittsstaaten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 23 Abs. 1 EGV.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für die Beitrittsstaaten gilt: Mit dem Beitritt zum 1. Mai 2004 entfallen alle Zölle und Handelshemmnisse sowie die bestehenden steuerlichen Grenzkontrollen. Alle Warenbewegungen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten sind dann innergemeinschaftliche Warenlieferungen - Art. 28 f. EG-Vertrag treten in Kraft.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zu Präferenzen bei der Einfuhr vgl. Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2003 v. 8. 5. 2003; Informationen zum Handel mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, findet man auf folgenden Websites:
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/databases/database.htm
http://mkaccdb.eu.int/
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Gegenüber Drittstaaten (zum Beispiel die USA) existiert ein einheitlicher EU-Außenzoll. Auf die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes hat es somit keinen Einfluss, ob eine US-amerikanische Ware über Deutschland oder Frankreich eingeführt wird. Das Außenzollgebiet gilt auch für die beitretenden Staaten mit deren Beitritt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Aufgrund eines entsprechenden Zollabkommens ist die französische Zollbehörde auch für das monegassische Staatsgebiet zuständig.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Mit der Festlegung des Zollkodex wurden rd. 30 Verordnungen und Richtlinien der EG aufgehoben.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Journal officiel vom 27. September 1963, S. 8679
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Carnets (ATA oder TIR) sind wichtige Dokumente, die sehr sorgfältig behandelt werden sollen. Wenn sie verloren gehen oder nicht alle notwendigen Stempel und Unterschriften aufweisen, drohen erhebliche Nachteile. Die Ware einschließlich der LKW werden möglicherweise beschlagnahmt und Strafverfahren werden eingeleitet, da die Ware als Schmuggelware eingestuft wird.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Carnet ATA wird von IHK ausgestellt. Diese erteilt auch Auskunft darüber, welcher Staat an dem Verfahren teil nimmt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. Abschnitt zollwertveredelung.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vertragsstaaten im Hinblick auf das Carnet-ATA-Verfahren sind Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, die Türkei und Ungarn.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Teilnehmerstaaten an dem Carnet-ATA-Verfahren, für die ein solches Carnet notwendig sein kann, sind bspw: EFTA-Staaten, Algerien, Australien, Bulgarien, Indien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, die Schweiz, Serbien und Montenegro, Russische Föderation, Japan, Kanada, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Volksrepublik China sowie einige afrikanische und asiatische Länder.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Hermes-Deckung betrifft aber nicht die Waren, sondern nur die Einfuhrabgaben. Zum Versicherungsschutz der Waren vgl. bspw. Abschnitt Hermesbesteller.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Hier gelten die Regelungen über die Veredelung, vgl. Abschnitt zollwertveredelung.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Neben den EWR-Staaten sind zu nennen: Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien. Georgien, Iran (Islamische Republik), Jordanien, Kasachstan, Kroatien, Kuwait, Marokko, Moldawien, Russische Föderation, Schweiz, Tunesien, Türkei und Usbekistan.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Daneben existieren weitere Vereinbarungen, etwa das CEMT (Conference Européenne des Ministres des Transports). CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zollbehörden können immer dann, wenn sie Missbrauch vermuten, Stichprobenkontrollen durchführen. Es ist im Übereinkommen ausdrücklich festgelegt, dass solche Kontrollen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden sollen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das T2-Versandverfahren ist ein Zollverfahren, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen. Es gilt für die Beförderung von Waren, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung: (i) im Warenverkehr über die EFTA-Länder (ii) in bestimmten Fällen bei Beförderung von Waren im Schienenverkehr von und nach Griechenland (iii) für die Beförderung von Gemeinschaftswaren von und nach folgenden Gebieten: den kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Departements, den britischen Kanalinseln, dem griechischen Berg Athos, den finnischen Alandinseln sowie San Marino und Andorra.
Das T2-Versandverfahren betrifft Gemeinschaftswaren und wird deshalb auch »internes Versandverfahren« genannt. Für Drittstaatenware ist das T1-Verfahren maßgeblich.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Einheitspapier setzt sich aus diversen einzelnen Abschnitten zusammen, von denen regelmäßig nur ein Teil ausgefüllt werden muss.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Zu bestellen über das Zoll-Infocenter in Frankfurt: Telefon: 069-46 99 76-00 Telefax: 069-46 99 76-99 E-Mail: info@zoll-infocenter.de oder im Internet über:
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/b0_zoelle/0781_merkblatt_2003.pdf
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 7 Abs. 1 der 6. USt-RL verweist noch auf die Art. 9 und 10 des EWGV (heute Art. 23, 24 EGV).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Mindeststeuersätze betragen im Allgemeinen 15 % und bei begünstigen Gütern, die sozialen oder kulturellen Zwecken dienen, 5 %. So genannte Luxussteuern wurden abgeschafft.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Ifo-Institut hat den Schaden des deutschen Fiskus durch Umsatzsteuerhinterziehung für 2003 auf rd. 17,6 Mrd. Euro geschätzt. Allein Karussellgeschäfte verursachten Schäden in Höhe von 5 Mrd. Euro. Die Umsatzsteuerhinterziehungsquote betrage in Deutschland mittlerweile 11,3 %. Diese Ausfälle tragen allein zu einem Fünftel zu dem Finanzierungsdefizit von 86 Milliarden Euro von Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen in 2003 bei.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Fiskalvertreter erfüllen als Stellvertreter die nationalen Verpflichtungen ausländischer Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte haben und die innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigen, gegenüber den Finanzbehörden im Inland.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Ein- und Ausfuhr beschränken sich, wie gesagt, nach der Richtlinie auf den Verkehr mit Nicht-Mitgliedstaaten (Art. 7 Abs. 1 der 6. USt-RL).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen wird der Endverbraucher bezüglich solcher Lieferungen zum Unternehmer erklärt (Art.28a Abs. 4 der 6. USt-RL) und ist damit auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die unternehmensinterne innergemeinschaftliche Verbringung in eine Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat stellt ebenfalls eine Lieferung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Neue oder kaum genutzte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge ab einer gewissen Größe, Art. 28a Abs. 2 der 6. USt-RL.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Der Händler kann sich auch freiweillig - ohne Erreichen der Lieferschwellen - zu diesem Verfahren anmelden, was bspw. dann Sinn macht, wenn der Verkäufer von Dänemark (Steuersatz: 25 % ) viel nach Deutschland (16 %) veräußert. Die Waren werden dadurch für die Verbraucher erheblich billiger.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Bei Fahrzeugen hat der Erwerber die Steuer zu zahlen.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. BMF-Schreiben IV C 3 - S 7116 a - 11/97, IV C 3 - S 7116 a - 11/97.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Wenn die bewegte Lieferung zwischen dem mittleren und dem letzten Unternehmer stattfindet, ist dies die innergemeinschaftliche, steuerfreie Lieferung, so dass für eine Vereinfachung kein Anlass besteht.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 - IV B 7 - S 7280 - 19/04.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Geändert wird insb. Artikel 28h (der Artikel 22 ersetzt) der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die Richtlinie gestattet jedem Unternehmer die elektronische Rechnungstellung, sofern die Echtheit des Originals und die Vollständigkeit des Inhalts der Rechnung gewährleistet sind. Dazu sieht die Richtlinie zwei alternative Möglichkeiten vor: (i) Fortgeschrittene elektronische Signatur oder (ii) Elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange - EDI).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Dies liegt daran, dass die Ort der Leistung innerhalb der EU liegt und demnach die Leistung in der EU grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt (trotz der USt-Befreiung für Ausfuhren).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Vgl. für Deutschland §§ 14 Abs. 4, 14 a UStG, 33, 34 UStDV.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Bei einem innergemeinschaftlichen Verkauf an ein anderes Unternehmen zumeist: »steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG«.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Wie lange die Rechnungen aufbewahrt werden müssen, hängt von den jeweiligen nationalen Vorschrtiften ab.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gilt die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Für Österreich etwa Verordnung über das Erstattungsverfahren, österr. BGBl 279/1995.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustverg/index.php
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Maßgeblich ist die Richtlinie 92/12/EWG des Rates v. 25. 2. 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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In Deutschland sind das die Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer, Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer und die Kaffeesteuer. Andere Staaten erheben teilweise andere Steuern, etwa die Weinsteuer in Irland, Großbritannien, Schweden, Finnland, die Niederlande, Dänemark, Belgien und Frankreich.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Art. 93 EG-Vertrag sieht vor, dass der Rat einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekten Steuern erlässt.
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Gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 92/12/EWG gilt als Steuerlager jeder Ort, an dem unter bestimmten, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.
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Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers stehen unter Erlaubnisvorbehalt durch die Zollbehörden.
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Der EuGH hat mit Urt. v. 5. 4. 2001 in der Rs. C-325/99 (G. van de Water) festgestellt, dass auch der bloße Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstellt, wenn diese Ware noch nicht nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften versteuert worden ist. Damit soll die Steuererhebung sicher gestellt werden, denn sobald festgestellt wird, dass verbrauchsteuerpflichtige, aber noch nicht versteuerte Waren sich außerhalb eines Steuerlagers befindet, genügt der bloße Besitz dieser Waren als Grundlage für die Erhebung der Verbrauchsteuer.
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Stand: August 2003
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGHE 1974, S. 837 ff.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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vgl. z.B. EuGH Slg. 1982, 841 (Behinderung italienischer Weinimporte).
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EuGH Rs. 251/78 (Denkavit), Slg. 1979, 3369.
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EuGH Rs. 8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH EuGH Rs. 59/82, Slg. 1983, 1217.
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Bei der Ausfuhr können Verbote etwa bei Kunstwerken in Betracht kommen.
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Verbote der Durchfuhr sind beispielsweise bei Tierseuchen denkbar.
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EuGH, Rs. C-2/90, Kommission gegen Belgien, Slg. 1992, 4431.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Bei Abfall wäre es außerdem schwierig, zwischen wiederverwertbaren und nicht wiederverwertbaren Abfällen zu unterscheiden.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Im Ergebnis hat der EuGH das Verbot aus Gründen des Umweltschutzes für gerechtfertigt angesehen (im konkreten Fall ging es noch darum, dass das Verbot nur ausländischen Abfall betraf, der nicht nach Wallonien verbracht werden durfte, während aus anderen Teilen Belgiens die Verbringung von Abfall noch zulässig war).
Es träfe zu, dass zwingende Erfordernisse nur zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien. Um jedoch die Frage zu beurteilen, ob die beanstandete Beeinträchtigung diskriminierend ist oder nicht, sei die Besonderheit der Abfälle zu berücksichtigen. Der für die Umweltpolitik der Gemeinschaft im EWG-Vertrag aufgestellte Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, bedeute, dass es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft sei, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen; diese seien daher möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung zu beseitigen, um ihre Verbringung soweit wie möglich einzuschränken.
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Der EuGH hat insoweit argumentiert, der Staat könne sich den Regelungen des EG-Vertrages nicht entziehen, indem er mittels privat-rechtlichen Gesellschaften und nicht über staatliche Institutionen handele - EuGH, Buy Irish, Rs. 249/81. Slg. 1982 S. 4005 .
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, a.a.O., RdNr. 25.
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EuGH, Urt. v. 9.12.1997 - Rs. C-265/95, Kommission. ./. Frankreich - Behinderung von Agrarimporten durch Demonstranten, EuZW 1998.
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Vgl. Abschnitt sub:Produkt-Vorschriften-cisg.
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Urteil vom 20. Februar 1979, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979,649.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH 24. 11. 1993, C-267/91 & C-268/91, Slg. 1993, I-06097 .
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Gleiches gilt für nationale Vorschriften, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsehen, wie beispielsweise Vorschriften, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen. Hierbei handelt es sich nicht um warenbezogene Vorschriften, sondern um solche, die nach den Regelungen über die Niederlassungs- oder Dienstfreiheit zu prüfen sind.
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Vgl. EuGH, Urt. v. 11. 12. 2003, Rs. C-322/01, 0800 DocMorris, RdNr. 74: Regelungen über Verkaufsmodalitäten unterfallen dann den Art. 28-30 EG-Vertrag, wenn die Regelung zu den Verkaufsmodalitäten geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Urt. 22.01.2002, Rs. C-390/99, Slg. 2002, S. I-4863; RdNr. 30.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Inzwischen hat sich in Deutschland die Situation insoweit geändert, als regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung nach dem LMBG erteilt wird.
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EuGH, Rs. C-448/98, Guimont, RdNr. 21.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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§§ 9 und 10 des Biersteuergesetzes (BStG; Ges. v. 14. 3. 1952, BGBl I, 149).
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Zusatzstoffe sind nach § 2 LMBG Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt werden. In Deutschland ist hierfür die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) maßgeblich, die bestimmt, welche Stoffe (i) überhaupt (ii) welchen Lebensmitteln in (iii) welchen Mengen zugesetzt werden dürfen. Die ZZulV beruht auf EU-Recht
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, 12.3.1987, Rs. 178/84, Slg. 1987, 1227.
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Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist nach dem EuGH (Rs. C-448/98, Guimont, RdNr. 28) die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
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Bspw. deutsche Eiernudeln.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Wenn andere Fette enthalten waren, musste in Italien und Spanien bislang der Begriff »Schokoladenersatz« verwendet werden, vgl. EuGH v. 16.1.2003, Rs. C-12/00 u. C-14/00.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Inzwischen hat des EU-Recht diese Regelungen auch für Deutschland überholt. Entsprechend dem neuen Zusatzstoffrecht von 1998 darf Bier (auch deutsches Bier) nun bestimmte zugelassene Zusatzstoffe (z. B. Milchsäure, Zitronensäure, Ascorbinsäure) enthalten. Die Verwendung dieser Stoffe muss aus dem Zutatenverzeichnis ersichtlich sein. Der Zusatz von Zusatzstoffen verbietet die Auslobung »nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut« oder ähnliche Angaben.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Urt. 22.01.2002, Rs. C-390/99, Slg. 2002, S. I-4863.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Rs. C-155/82, Komm. gg. Belgien, Slg. 1982, 531.
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EuGH, a.a.O.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Rs. 231/83, Cullet, Slg. 1985, 315.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Rs. 181/82, Roussel, Slg. 1983, 3849.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Aber auch an die Bauart bei technischen Produkten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Urt. v. 14. 7. 1988. Rs. 90/86 (Zoni), Slg. 1988, 4285.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Das Gleiche gelte auch für das Problem, dass bei Mischungen aus Hart- und Weichweizen deren genaue Anteile nicht sicher ermittelt werden können, so dass Verbraucher getäuscht werden könnten.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Dem Argument hat der EuGH ferner entgegengehalten, dass die Entwicklung der Lage auf den Ausfuhrmärkten zeige, dass der Qualitätswettbewerb sich zugunsten des Hartweizens auswirke. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten statistischen Angaben ergibt sich nämlich, dass der Marktanteil der ausschließlich aus Hartweizen hergestellten Teigwaren in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie schon jetzt im Wettbewerb mit Teigwaren stehen, die aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt sind, ständig wächst. Dies zeige, dass die von der italienischen Regierung zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen in Bezug auf das Verschwinden des Hartweizenanbaus nicht begründet seien.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Die italienische Regierung hat ferner geltend gemacht, das Teigwarengesetz ergänze dadurch, dass es den Landwirten einen Absatzmarkt sichere, die Gemeinsame Agrarpolitik im Getreidesektor, die zum einen den Landwirten, die Hartweizen anbauten, durch die Festsetzung eines deutlich höheren Interventionspreises für Hartweizen als für Weichweizen ein Einkommen garantieren und ihnen zum anderen durch die Gewährung von unmittelbaren Erzeugungsbeihilfen einen Anreiz geben solle, Hartweizen anzubauen. Die Aufhebung des Teigwarengesetzes würde die italienischen Erzeuger dazu veranlassen, für die für den italienischen Markt bestimmten Teigwaren Weichweizen zu verwenden. Die Absatzmöglichkeiten für Hartweizen würden dadurch nach und nach wegfallen, was zu Überschüssen führen würde, die zusätzliche Interventionskäufe zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts nach sich ziehen würden.
Dem hat der EuGH entgegengehalten, dass die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft zu dienen. Es sei Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaates, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Lösung für das genannte Problem zu finden (ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Urt. v. 5. 2. 2004, Rs. C-24/00 (Kommission ./. Frankreich).
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH Urt. vom 6. 7. 1995, 1995 Slg. S. I-1923.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Verbot irreführender Werbung.
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Dies gilt auch, wenn das Verbot unterschiedslos für alle Erzeugnisse gilt - siehe cassis.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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EuGH, Rs. 261/81, Rau gegen De Smedt, Slg. 1982, 3961.
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So etwa die Richtlinie 79/112, die unter anderem für Lebensmittel vorsieht, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.
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