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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Produkt nicht CE-tauglich

Falls ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht, ist es in der Gemeinschaft nicht verkehrsfähig. Solche Produkte können allenfalls in Staaten außerhalb der Europäischen Union exportiert werden, sofern die dortigen Vorschriften geringere Anforderungen an die Produkte stellen. Im Prinzip sind die EU-Regelungen nur für den grenzüberschreitenden Verkehr von Belang, so dass die Produkte nach EU-Recht möglicherweise im Inland veräußert werden können. Jedoch sind die EU-Regelungen - soweit es sich nicht um unmittelbar anwendbare Verordnungen handelt - in nationales Recht umgesetzt (vgl. Tabelle auf Seite [*]), so dass die Produkte auch in Deutschland nicht verkehrsfähig sind. Sie dürfen auch nicht als 2. Wahl oder mit einer anderen, auf die fehlende Übereinstimmung hinweisenden Erläuterung verkauft werden.

Jedoch kann eine Änderung des Verwendungszwecks das Produkt wieder verkehrsfähig machen. Wenn etwa Farben die Vorschriften für Kinderspielzeug nicht erfüllen, können diese möglicherweise als normale Farben durchaus verkauft werden (bspw. Ölfarben). Es ist dann zu prüfen, ob das Produkt den neuen Anforderungen an den geänderten Verwendungszweck entspricht. Allerdings sind auch hier Grenzen gesetzt. Wenn ein Produkt nur einen Verwendungszweck hat, kann durch eine bloße Umetikettierung das Ziel nicht erreicht werden.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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