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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Reaktionen anderer Beteiligter
Die Behörden haben verschiedene Möglichkeiten, gegen die unrechtmäßige Auszeichnung mit dem CE-Kennzeichen vorzugehen. Grundsätzlich ist bei der Reaktion der Behörden das Ausmaß der Nichtkonformität zu beachten. Die Behörden haben die Konformität durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen, wobei der Grad der Abweichung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Geringfügige oder unerhebliche Abweichungen bei bereits in den Verkehr gebrachten Produkten können unter Umständen geduldet werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Hersteller Ware, die nicht dem Standard genügt, in den Verkehr bringen dürfen. Produkte, die sich bereits im Verkehr befinden , sind aber nicht zwingend zurückgerufen bzw. außer Betrieb zu nehmen, sondern nur dann, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt ist. Jedenfalls müssen die Behörden sicherstellen, dass keine weiteren Produkte hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, die nicht den Vorschriften entsprechen.
- Die Marktaufsichtsbehörden können den Hersteller oder Importeur auffordern, dass die betroffenen Unternehmen ihr Verhalten einstellen und keine Produkte mit CE-Kennzeichnung in den Verkehr bringen, die nicht die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
- Umgekehrt sind die Unternehmen aufzufordern, die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn dies vorgeschrieben ist (selbstverständlich müssen die Produkte den Anforderungen genügen).
- Soweit es sich um den Import handelt, kann dieser untersagt werden. Ein Staat muss nicht die Einfuhr fehlerhaft gekennzeichneter Produkte dulden.
Sollte der Unternehmer solchen Aufforderungen nicht nachkommen, sind Untersagungsverfügungen möglich. Darin kann das weitere Inverkehrbringen untersagt werden, aber auch eine Aufforderung zur Rückholung angeordnet werden. Diese Maßnahmen werden zumeist mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden sein. Es handelt sich somit um ein Handelsverbot; das betroffene Unternehmen kann die Ware nicht mehr ausliefern. Gegen solche Untersagungsverfügungen muss mit Einspruch und ggf. einer verwaltungsgerichtlichen Klage reagiert werden, wenn der Unternehmer der Meinung ist, die Untersagung sei nicht rechtmäßig. Ferner kommen auch Bußgeldverfahren mit nicht unbeträchtlichen finanziellen Folgen in Betracht, da die Richtlinien regelmäßig von den Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen fordern. Die
Mitgliedstaaten haben die Verletzung der Richtlinien mit Strafen zu bewehren.
Gelegentlich kommt es auch zu Warnungen durch die Behörden in den Medien unter voller Nennung des Herstellers und des Produktes, wenn die Behörden das Produkt als gefährlich einstufen und der Hersteller nicht unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Produkte zurückzurufen.
Die neue Richtlinie zur Produktsicherheit (2001/95/EG) kann exemplarisch für die üblicherweise zulässigen Maßnahmen dienen. Danach verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Befugnis, unter anderem die folgenden Maßnahmen - und, sofern erforderlich, unverzüglich (Sofortvollzug) - zu ergreifen. Die Behörden haben die Befügnis:
- Für jedes Produkt
- die Sicherheitseigenschaften - auch nachdem es als sicher in Verkehr gebracht wurde - in angemessenem Umfang bis zur letzten Stufe des Gebrauchs oder Verbrauchs zu überprüfen,
- von allen Beteiligten alle erforderlichen Informationen zu verlangen,
- im Hinblick auf Sicherheitsprüfungen Produktmuster zu entnehmen.
- Für jedes Produkt, das unter bestimmten Bedingungen eine Gefahr darstellen kann,
- das Anbringen geeigneter Warnhinweise über Gefährdungen zu verlangen, die von dem Produkt ausgehen; diese Warnhinweise müssen klar und leicht verständlich in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird,
- das Inverkehrbringen Vorbedingungen zu unterwerfen, um das Produkt sicher zu machen.
- Für jedes Produkt, das für bestimmte Personen eine Gefahr darstellen kann, zu veranlassen, dass diese Personen rechtzeitig in geeigneter Form, auch durch die Veröffentlichung spezieller Warnungen, auf diese Gefahr hingewiesen werden;
- Für jedes möglicherweise gefährliche Produkt für den Zeitraum, der für die entsprechenden Prüfungen, Untersuchungen oder Sicherheitsprüfungen erforderlich ist, vorübergehend zu verbieten, dass es geliefert, zur Lieferung angeboten oder ausgestellt wird.
- Für alle gefährlichen Produkte das Inverkehrbringen zu verbieten und notwendige Begleitmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Verbots festzulegen.
- Für alle bereits in Verkehr gebrachten gefährlichen Produkte
- die tatsächliche und unmittelbare Rücknahme und die Warnung der Verbraucher vor den Gefahren, die davon ausgehen, anzuordnen oder zu organisieren,
- den Rückruf beim Verbraucher und die Vernichtung unter geeigneten Bedingungen anzuordnen oder zu koordinieren oder gegebenenfalls gemeinsam mit den Herstellern und Händlern zu organisieren. Der Rückruf wird als letztes Mittel eingesetzt.
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Maßnahmen ergreifen, müssen sie die Art. 28-30 des EG-Vertrages beachten. Die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen richten sich je nach Lage des Falles
- an den Hersteller,
- im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit an die Händler und insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe (Importeur, Großhandel) auf dem Inlandsmarkt;
- an jede andere Person, wenn sich dies im Hinblick auf deren Mitwirkung an den Maßnahmen zur Abwendung der sich aus einem Produkt ergebenden Gefährdung als nötig erweist.
Maßgeblich sind aber im Einzelfall jeweils die Richtlinien, das in den Richtlinien den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrecht und die nationale Umsetzung der Richtlinien.
Nach deutschem Recht haben Unternehmer gegenüber Wettbewerbern einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Verhalten. Sie können deshalb von einem Unternehmen verlangen, dass dieses nicht unrechtmäßig die CE-Kennzeichnung auf Produkten anbringt und auch nicht solche Produkte in den Verkehr bringt. Entsprechende Klagen auf Unterlassung sind möglich und zulässig.
Eigenartigerweise wird von der Rechtsprechung die Einhaltung der produkt-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des UN-Kaufrechts grundsätzlich nicht gefordert, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Einhaltung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat könne vom Verkäufer grundsätzlich nicht erwartet werden, so etwa der österr. OGH. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nach dem BGH und dem österr. OGH nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt. Dies hat zur Folge, dass Produkte, die diesen Vorschriften nicht entsprechen und damit möglicherweise nicht verkehrsfähig sind, nicht zwingend mangelhaft sind.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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