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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Binnenmarkt

Ein Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung bzw. Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes. Der Warenverkehr zwischen den EU-Ländern soll außer in besonderen Fällen nicht anders geregelt werden als der inländische Warenverkehr[*]. Mit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes ist ein Verkauf von Waren in andere Länder, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, ohne große Formalitäten möglich. Beim so genannten Verbringen in einen anderen EG-Mitgliedstaat sind lediglich gemeinschaftsrechtliche und nationale Beschränkungen - sei es für die Ausfuhr aus Deutschland oder für die Einfuhr in den anderen EG-Mitgliedstaat - zu beachten, weitere Zollformalitäten sind nicht zu erfüllen.

Ferner bestehen für den innergemeinschaftlichen Handel Dokumentations- und Informationspflichten, insbesondere für statistische Zwecke. Das Intra-EG-Warenbegleitpapier ist seit 2002 nicht mehr mitzuführen oder dem BAFA vorzulegen. Hingegen sind Ausfuhrmeldungen an das statistische Bundesamt zur Erstellung der Außenhandelsstatistik[*] erforderlich. Meldepflichtig sind bei der Intrahandelsstatistik[*] Unternehmen, deren innergemeinschaftlicher Warenverkehr je Verkehrsrichtung (Eingang bzw. Versendung) im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr den Wert von 200000 übersteigt. Rechtsgrundlagen sind u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 vom 22. Mai 1995 über die statistischen Warenverkehre der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern, die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG) vom 1. Mai 1957.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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