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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Produktgruppen

Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Produkten erfolgen insbesondere zur Verwirklichung folgender Ziele, die mit denen der Embargostaaten zumindest teilweise übereinstimmen:

  1. zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen (EG-Vertrag, Chemiewaffenübereinkommen),
  2. um schädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder entstehen, die
    1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder verhindern oder
    2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Wirtschaftsgebiet führen.
    Hiervon werden etwa Anti-Dumping-Maßnahmen erfasst. Wenn ein Staat (außerhalb der EU[*]) einen Wirtschaftszweig massiv fördert, kann der Import beschränkt werden. Dabei wird regelmäßig kein vollständiges Verbot ausgesprochen, sondern es werden Strafzölle erhoben, um die im Ausland staatlich geförderten Produkte innerhalb der Gemeinschaft zu verteuern.
  3. um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herrschenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken,
  4. um die wesentlichen Sicherheitsinteressen[*] der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.

    Dies betrifft insbesondere Waffen, Bauteile für Waffen, Konstruktionszeichnungen etc.

  5. Daneben gibt es Einzelregelungen, etwa
    1. zur Aufrechterhaltung der Versorgung (§ 8 AWG),
    2. bei der Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die handels- und branchenüblichen Bedingungen sind (zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen, insbesondere Abwehrmaßnahmen des Käufer- oder Bestimmungslandes),
    3. zur Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren (§ AWG § 14), oder
    4. für audiovisuelle Werke (§ 17 AWG)
    5. sowie auch für bestimmte Dienstleistungen wie zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt, des Luftverkehrs, der Versicherungswirtschaft, Lizenzbedingungen etc.
Die Zahl der durch gesetzliche Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote geschützten Rechtsgüter ist groß. Sie werden in der mehrere hundert Seiten umfassenden Ausfuhrliste[*] (AL) zusammengefasst. Die Ausfuhrliste, wovon der Teil 1 von Belang ist, ist in verschiedene Abschnitte aufgeteilt:
Abschnitt A
erfasst die Liste der Waffen, Munition und Rüstungsmaterialien; bei diesen Produkten sind unter Umständen zwei Genehmigungen erforderlich, eine nach dem AWG und eine nach dem KWKG.
Abschnitt B
ist die Liste mit den sonstigen Gütern - die Liste war im August 2003 mit den Positionen Elektroschlagstöcke, Elektroschockgeräte, Daumenschrauben und Fußfesseln kurz.
Abschnitt C
erfasst die Liste der Dual use-Güter, das sind diejenigen der Dual use-EG-VO sowie deutsche Sonderpositionen. Die Liste umfasste im August 2003 rd. 650 Positionen und wird um deutsche Sonderpositionen (900er Kennung) ergänzt (Antriebssysteme, Hubschrauber- oder Herstellungsausrüstung).
Der Export von nicht in der Ausfuhrliste genannten Gütern ist unter den folgenden Voraussetzungen genehmigungspflichtig.
  • Die Güter sind ganz oder teilweise bestimmt oder können bestimmt sein für eine militärische Endverwendung (Zweckbestimmung),
  • das Käufer- oder Bestimmungsland ist Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nordkorea oder Syrien (Länderliste K) und
  • der Ausführer wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die mögliche oder tatsächliche Zweckbestimmung einer militärischen Endverwendung und dem möglichen Bestimmungsland als Land der Länderliste K unterrichtet.
Als militärische Endverwendung gilt
  • der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind,
  • die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung - sowie Bestandteilen hierfür - für die Entwicklung, die Herstellung und die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind oder
  • die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind.
Liegen dem Ausführer von sich aus Informationen von einer tatsächlichen militärischen Endverwendung in einem Land der Länderliste K vor, hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten. Eine Genehmigungsfreiheit ist auch hier nur für Waren in einem Wert bis zu 2500 vorgesehen.

Die Liste mit den betroffenen Gütern ist über 200 Seiten lang. Es ist nicht möglich, in diesem Buch die Warengruppen detailliert darzustellen. Jedoch kann die folgende Aufstellung einen Überblick verschaffen, bei welchen Produkten man vorsichtig sein muss und sich, bevor man sich gar einem Straf- und Bußgeldverfahren aussetzt, erkundigen sollte. Zuständige Behörde ist in aller Regel das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn. Fragen hierzu richtet man an eine der in Tabelle AusfuhrAdr genannten Stellen.

Folgende Schutzziele werden allgemein genannt:

  • Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Schutz der menschlichen Gesundheit
  • Schutz der Tierwelt
  • Schutz der Pflanzenwelt
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Ausfuhr von Kulturgütern
  • Umweltschutz
  • Ökologischer Landbau


Beispiele für »problematische« Produkte

Bei der folgenden Liste handelt es sich um Produkte, bei denen

  • sowohl die Ausfuhr aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund der deutschen Regelungen
  • als auch die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund der in dem Mitgliedstaat geltenden Regelungen
problematisch sein kann. So können beispielsweise in Deutschland zugelassene Arzneimittel grundsätzlich ohne Probleme in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Wenn in dem anderen Mitgliedstaat das Arzneimittel aber die dort erforderliche Verkehrsfähigkeitszulassung nicht hat, darf es dort nicht verkauft werden (an den Endverbraucher - Großhandel bzw. der Handel in Fachkreisen (Apotheker) dürfte nicht eingeschränkt sein.). Es handelt sich also um Produktgruppen, bei denen einerseits die Ausfuhr, andererseits die Einfuhr in einen anderen Staat beschränkt sein können. Allein die Tatsache, dass ein Produkt exportiert werden darf, heißt noch nicht, dass es in einem anderen Staat importiert werden darf.
  1. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
    • Falschgeld,
    • Waffen und Munition, von besonderer Bedeutung sind die Dual Use-Güter (siehe Abschnitt sub:Dual-use),
    • Sprengstoffe bzw. Feuerwerkskörper,

      Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar - es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt und vernichtet. Von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinfeuerwerke der Klasse P I und P II) sind bei der Einfuhr stets anzumelden. Einfuhren von Feuerwerkskörpern der Klasse P II sind grundsätzlich nur in der Zeit vom 28. bzw. 29. bis 31. Dezember zulässig.

    • Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe,
    • Pornografie und Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt.

      Von den Einfuhr- bzw. Verbringungsverboten des StGB werden als Schriften alle Bücher, Zeitschriften, Drucke, Ton- und Bildträger (z.B. Film, CD, DVD, Musik- und Videokassette) mit verfassungswidrigem Inhalt erfasst. So ist z.B. verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel mit aggressiver Tendenz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, nach Deutschland zu verbringen.

  2. Schutz der menschlichen Gesundheit
    • Arzneimittel,

      Eine Abgabe an den Verbraucher darf erst dann erfolgen, wenn Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hergestellter Arzneimittel in einem Zulassungsverfahren überprüft und festgestellt worden sind. Die strengen Regelungen des deutschen Arzneimittelrechts müssen natürlich auch solche Arzneimittel erfüllen, die aus anderen Ländern nach Deutschland eingeführt werden. Deshalb wird die Einfuhr von Arzneimitteln besonders überwacht. Diese Überwachung ist eine der Aufgaben der deutschen Zollverwaltung. Andere Staaten haben vergleichbare Regelungen, so dass die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten ggf. erst nach einem Zulassungsverfahren erlaubt ist.

    • Betäubungsmittel und Grundstoffe für deren Herstellung,

      Chemische Ausgangsstoffe (sog. Grundstoffe oder Precursor) werden nicht nur für die Herstellung von synthetischen Drogen wie z.B. Ecstasy oder LSD benötigt. Auch für die Herstellung von Betäubungsmitteln aus pflanzlichen Ausgangsprodukten sind Chemikalien erforderlich, wie z.B. Essigsäureanhydrid für die Gewinnung von Heroin aus Rohopium. Als ein Ansatzpunkt zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität wird deshalb der Warenverkehr mit bestimmten Chemikalien, die häufig für die illegale Drogenherstellung missbraucht werden, weltweit besonders überwacht. Das Grundstoffüberwachungsgesetz erfasst derzeit 23 Stoffe. Diese Grundstoffe sind in drei Kategorien mit unterschiedlich strengen Kontroll- und Überwachungsmechanismen eingeteilt. Sie sind im Anhang zur VO (EWG) Nr. 3677/90 aufgeführt.

    • Kampfhunde,
    • Lebensmittel

      Die Regelungen des europäischen und deutschen Lebensmittelrechts gelten natürlich auch für Waren, die aus anderen Ländern in die Gemeinschaft oder nach Deutschland eingeführt werden. Deshalb wird die Einfuhr von Lebensmitteln besonders überwacht. Werden Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezogen oder in andere versendet, so sind - trotz Binnenmarkt - nach wie vor Verfahrensvorschriften zu beachten. So ist zum Beispiel bei Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten ein Handelsdokument bzw. eine Genusstauglichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die für den Entladeort zuständige Lebensmittelbehörde kann die Dokumente und auch die Sendung stichprobenweise überprüfen.

    • Produktsicherheit (vgl. ausführlich hierzu Abschnitt [*] ab Seite [*])

      Die Verwirklichung des Binnenmarktes hat innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften zum technischen Verbraucherschutz geführt. Deshalb wurden in den letzten Jahren aufgrund eines Harmonisierungskonzepts der EG eine Vielzahl von Richtlinien zur Sicherheit von Produkten (bspw. für Medizinprodukte oder für Spielzeug) oder zur Kennzeichnung dieser Produkte mit dem CE-Kennzeichen erlassen. Diese Richtlinien wurden in Deutschland insbesondere in folgenden Gesetzen und Verordnungen umgesetzt:

      • Gerätesicherheitsgesetz (GSG)[*] mit mehreren Verordnungen, etwa für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. Verordnung z. Gerätesicherheitsgesetz 1. GSGV) oder für die Sicherheit von Spielzeug (2. GSGV),
      • Medizinprodukte-Gesetz (MPG),
      • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG), Telekommunikationsgesetz (TKG) und Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
  3. Tierschutz
    • Tierseuchenrecht[*],
    • Tierseuchenerreger und Impfstoffe,

      Das Verbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind gem. § 1a Tierseuchenerreger-Einfuhr-VO verboten. Treten im Ausland Tierseuchen auf und werden in Deutschland vorbereitende Untersuchungen oder die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostische Mittel erforderlich, so können mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Tierseuchenerreger eingeführt werden (§ 2 Absatz 1 Tierseuchenerreger-Einfuhr-VO).

    • Artenschutz (Washingtoner Artenschutzübereinkommen),
    • Tierschutz und Tiertransportbestimmungen,
    • Tierarzneimittel

      Das Arzneimittelgesetz (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, AMG) enthält die wichtigsten Bestimmungen insbesondere zur Herstellung, zur Zulassung, zur Abgabe oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln im Allgemeinen und somit auch für Tierarzneimittel. Die Einfuhr von

      • Fertigarzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG,
      • Testsera oder Testantigenen,
      • Wirkstoffen, die menschlicher oder tierischer Herkunft sind
      • oder Wirkstoffen, die auf genetischem Wege hergestellt werden und
      • gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an Dritte aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EG oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
      ist gemäß § 72 AMG nur mit einer Einfuhrerlaubnis der zuständigen Arzneimittelbehörde zulässig. Die Zuständigkeit für die Ausführung des AMG obliegt vor allem dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)[*] in Berlin, für Tierarzneimittel dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)[*] in Berlin sowie für Sera und Impfstoffe das Paul-Ehrlich-Institut (PEI)[*] in Langen.

      Die Ausfuhr von Arzneimitteln, die in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie:

      • bedenklich sind (§ 5 AMG),
      • in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind
      • oder mit irreführenden Bezeichnungen versehen sind (§ 8 AMG)
      ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes möglich.
    • und Futtermittel (vgl. EU-Verordnung 178/2002/EG über die Lebensmittelsicherheit, vgl. Abschnitt sub:Lebens-und-Futtermittel).
  4. Pflanzenschutz
    • Sanitärer Pflanzenschutz,
    • Saatgut und forstliches Saatgut
    • Artenschutz (Washingtoner Artenschutzübereinkommen).
  5. Gewerblicher Rechtsschutz[*]
    • Markenpiraterie[*]
    • Produktpiraterie[*]
    • Schutz geografischer Herkunftsangaben[*]
  6. Kulturgüter
    • Europäischer Schutz von Kulturgut - Verordnung 752/93 der Kommission

      Einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen zum Beispiel: Bücher, die älter als 50 Jahre sind, gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre alt sind, archäologische Gegenstände, Handschriften, Wiegedrucke oder Archive. Für einige Kulturgüter ist erst ab einer bestimmte Wertgrenze eine Genehmigung erforderlich, wie z.B. für Radierungen ab einem Wert von 15000,- . Eine vollständige Auflistung der geschützten Kulturgüter mit den jeweiligen Wertgrenzen enthält die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vom 09.12.1992.

    • und Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.

      Nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung werden für den deutschen Kulturbesitz besonders bedeutsame Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - in ein Verzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis besteht aus einem »Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes« und einem »Gesamtverzeichnis national wertvoller Archive«. Für Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kulturgütern stehen zur Verfügung:

      • der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
      • die obersten Kultusbehörden der Bundesländer
      • das Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main (vgl. Übersicht AusfuhrAdr)
      • sowie die örtlich zuständigen Zolldienststellen.

Rüstungsgüter, Waffen, Sprengstoffe u.a.

Neben den Embargoregelungen müssen im Außenwirtschaftsverkehr immer die sonstigen allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Kontrolliert wird der Außenwirtschaftsverkehr mit strategisch wichtigen Gütern - vor allem Waffen, Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual use-Güter). Bei dem Export von Rüstungs- und Dual use-Gütern geht es um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden soll.

Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr insbesondere immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste genannt ist. Die Spannweite der von den Listen erfassten Güter reicht von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.

Rechtsgrundlagen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sind das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit dem KWKG ist die Bundesregierung zuständig; eine weitere Genehmigung des BAFA für das gleiche Produkt kann notwendig sein. Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zentrale Genehmigungsbehörde die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung administrativ um. Als Ausnahme sind Kriegswaffen zu nennen, deren Genehmigung unmittelbar durch die Bundesregierung, konkret das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, erfolgt.


Dual use

Erfasste Güter

Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren, Software und Technologie, die für zivile und militärische Zwecke verwendet werden können. Diese dienen zwar überwiegend zivilen Zwecken, können aber auch im militärischen Bereich verwendet werden. Güter mit doppeltem Verwendungszweck haben den weitaus größten Anteil an den vielen Millionen Ausfuhren, die jährlich über die Grenzen gehen, ohne dass in der Regel ihr Verwendungszweck äußerlich unmittelbar erkennbar ist. So kann man beispielsweise mit einer Fräsmaschine Bauteile sowohl für zivile als auch militärische Produkte bearbeiten. Betroffen sind zahlreiche Industrien wie etwa allgemeiner Werkzeugmaschinenbau, Feinmechanik, Optik, Elektrotechnik, Telekommunikation, Chemie, Fahrzeugbau, Software- oder Luftfahrtindustrie. Abschnitt C des Teils 1 der Ausfuhrliste erfasst folgende Produktgruppen:

  • Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
  • Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
  • Werkstoffbearbeitung
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation, Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Meeres- und Schiffstechnik
  • Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung
Im Übrigen kann eine Ausfuhr oder Verbringung auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Waffengesetz, Grundstoffüberwachungsgesetz, Abfall-, Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz) genehmigungspflichtig sein.

Die Ausfuhr von Dual use-Gütern aus der Europäischen Union wurde weitestgehend harmonisiert. Rechtsgrundlagen für die Ausfuhr von Dual use-Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können) ist neben dem AWG und der AWV die EG-Dual use-VO (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000). Ferner ist als bedeutende Regelung das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) zu nennen, das zahlreiche Anlagen, Chemikalien und chemische Mischungen erfasst.

Güterlisten

Von besonderer Bedeutung sind die in den Exportkontrollgremien aufgestellten Güterlisten, die regelmäßig auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. Hierzu erteilt das BAFA eine so genannte Auskunft zur Güterliste. Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 10 Abs. 1 AWV. Sie gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst werden.

Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Diese so genannte catch-all-Regelungen betreffen in der Regel nur kritische Länder. Bei bestimmten Ländern werden zusätzlich die technische Unterstützung sowie besondere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (Transithandelsgeschäfte) einer Kontrolle unterworfen.


 

Tabelle: Ausfuhrkontrolle - Adressen
Zoll-Infocenter FfM
Hansaallee 141
60320 Frankfurt am Main
Tel.: 069/469976-00
Fax: 069/469976-99
E-Mail: info@zoll-infocenter.de
Bundesauffuhramt
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Tel.: +49 6196 908-0
Fax: +49 6196 908-800
Bundesauffuhramt Berlin
Scharnhorststr. 36
10115 Berlin
Tel: +49 30 20149
Fax: +49 30 2014 5106

Genehmigung

Genehmigungsfähig ist eine Ausfuhr, wenn die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden. Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde können Sie bei Ihrer zuständigen Zollstelle erfragen.

Von besonderer Bedeutung sind so genannte Allgemeingenehmigungen. Hierbei handelt es sich um Genehmigungen, die ohne Antrag erteilt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Allgemeingenehmigungen können sich auf Güter oder auf Länder beziehen.

In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach politischer Abwägung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt. Die Erteilung einer Genehmigung wird auch von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass der Antragsteller einen Ausfuhrverantwortlichen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene benennt.

Eine Ausfuhr von Dual use-Gütern, die ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt, wird z.T. als Straftat, zumindest aber als Ordnungswidrigkeit mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 500000 geahndet.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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