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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Nationale Unterschiede beim Vertragsrecht
In Kontinentaleuropa (auch bspw. in Japan) ist es üblich, relativ kurze Verträge zu verfassen. Hingegen werden insbesondere im anglo-amerikanischen Bereich (USA , Großbritannien, Kanada, Irland) lange und detaillierte Verträge verfasst.
Für die meisten Fragen werden in Kontinentaleuropa entsprechende gesetzliche Regelungen erlassen. Anwälte, Steuerberater und Richter hatten traditionell relativ wenig Einflussmöglichkeiten auf die Rechtslage. Es gilt grundsätzlich geschriebenes, vom Gesetzgeber erlassenes Recht. So ist es bspw. in Deutschland vielfach ausreichend und auch Praxis, wenn man nur die Grundzüge eines Geschäfts vereinbart hat. Im übrigen gilt dann das geschriebene, gesetzliche Recht. Wenn die Parteien bei einem Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart haben, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
In Großbritannien (England) und den Vereinigten Staaten fehlen bzw. fehlten in vielen Bereichen geschriebene Gesetze. Es gilt, sofern die Parteien nichts zu der anstehenden Frage vereinbart haben, das »Common Law« - das ist Richterrecht. Die Parteien schaffen durch den Vertrag ihr eigenes Recht, indem sie alle möglichen Fragen vertraglich klären, die etwa in Deutschland eben durch das Gesetz bereits geregelt sind. Im anglo-amerikanischen Kulturkreis wird hingegen der Vertragsfreiheit ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Das Recht der Vertragsfreiheit umfasst zum Beispiel auch das Recht zum Verzicht auf andere Grundrechte.
Kontinentaleuropa
Die historische Entwicklung des Rechts ist eine Ursache für die Schwierigkeiten, die sich im internationalen Geschäft ergeben. Etwa 600 Jahre nach dem Untergang des Römischen Reiches begann der wirtschaftliche Aufstieg des Mittelalters, wobei in Italien die Stadtrepubliken (Florenz, Venedig etc.) oder in Deutschland die freien Reichsstädte die Zentren der wirtschaftlichen Tätigkeit waren. Nationalstaaten, die das Recht einheitlich regelten, gab es nicht. Lediglich die (katholische) Kirche war in allen westlichen europäischen Staaten ein entscheidender einheitlicher bzw. vereinheitlichend wirkender Machtfaktor. Im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich hatte insbesondere die griechische und römische Klassik eine bedeutenden Einfluss.
Dementsprechend waren in Kontinentaleuropa (und auch in Schottland) im späten Mittelalter bis in das 18 Jahrhundert einerseits das weit entwickelte römische Recht des Altertums und andererseits das kanonische Recht (Jus canonicum), das katholische Kirchenrecht , Grundlage eines einheitlichen, die Regionen übergreifenden Privatrechts. Das kanonische Recht war im Mittelalter von großer Bedeutung auch für den zivilrechtlichen Bereich. Die europäischen Universitäten bildeten regionenübergreifend ihre Studenten in beiden Rechtslehren aus. Sprache der Wissenschaft und der katholischen Kirche war die Lateinische; die juristische Literatur und
die Urteile wurden in Latein verfasst. Es war somit ein Austausch zwischen den Regionen möglich, der insbesondere nicht an den Sprachgrenzen scheiterte. In der Zeit der Entwicklung der Nationalstaaten, der französischen Revolution, wurden die ersten modernen und staatenweit geltenden Gesetze erlassen. Zu nennen sind das preußische Allgemeine Landrecht (1794), das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, von 1811) und der französische Code Civil (1804). Sowohl das österr. ABGB als auch der französische Code Civil sind noch heute in Kraft. Später folgten Italien mit dem Codice civile (1865), das Schweizer Obligationenrecht (1881) und Deutschland mit dem Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1900).
Die Rechtsordnungen des römisch-germanischen Rechtkreises setzten das alte römische Recht in verbesserter Form fort und verbreiteten sich weltweit, insbesondere in ganz Lateinamerika, einem großen Teil Afrikas und des Vorderen Orient sowie Japan und Indonesien. So wurden bspw. die Vorarbeiten zum deutschen BGB von Japan aufgegriffen und 1898 das japanische BGB mit vielen Anlehnungen an das deutsche BGB erlassen (für das HGB gilt Vergleichbares).![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Common Law
Hingegen entwickelte sich in England das Richterrecht (Common Law) aus, das nicht auf geschriebenem Recht basierte, sondern auf Einzelentscheidungen (keine Gesetze). Aufgrund der Kolonisation konnte das englische Recht sich insbesondere in den ehemaligen Kolonien verbreiten. In den ehemaligen sozialistischen Staaten orientierte man sich bei der neuen Gesetzgebung zumeist an der kontinentaleuropäischen Tradition.
Es ist erkennbar, dass die vor dem 1. Weltkrieg großen und wirtschaftlich starken Mächte in Europa, also insbesondere Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich geschriebenes Recht angewendet haben, während in England das Common Law weiterhin Geltung beanspruchte. In den beiden den internationalen Handel Europas beherrschenden Rechtsordnungen bestehen zugleich wesentliche Unterschiede, die das Verständnis der Parteien über das Recht betreffen und bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind. So ist dem Common Law der Begriff des Schuldrechts als das zentrale Recht der Verträge fremd. Auch der Begriff Schuld im Sinne der für Juristen der römisch-germanischen Rechtsfamilie grundsätzlichen Bedeutung für Verbindlichkeiten hat im anglophonen Recht keine Entsprechung. Pacta sunt servanda im Sinne der Einklagbarkeit der Schuld in Natur sind dem Common Law fremd. Die Verurteilung auf Leistung in Natur (specific performance) ist lediglich im Rahmen der so genannten Equity möglich.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Für anglo-amerikanische Juristen steht immer noch das Gerichtsverfahren im Vordergrund; Richter und Anwälte haben einen wesentlich stärkeren Einfluss auf die Rechtsentwicklung als in Kontinentaleuropa. Wenn es keine Entscheidung zu einer Fallgestaltung gibt, so hat der Richter im Common Law eine neue Rechtsregel (legal rule) zu finden. Diese Rechtsregeln haben aber ein viel geringeren Anwendungsbereich als Gesetze im kontinentaleuropäischen Sinne, da bei letzterem grundsätzlich von einem abgeschlossenen System auszugehen ist. Im Common Law-Bereich geht man nicht von einem geschlossenen System aus. Wenn es eine präjudizielle Entscheidung für eine vergleichbare Fallgestaltung gibt, die nach Ansicht des Juristen zu einem unerwünschten Ergebnis führt, so hat der
Richter nicht eine legal rule zu interpretieren, sondern die Unterschiede der Fallgestaltung gegenüber dem Präjudiz herauszuarbeiten, um so eine neue legal rule für die besondere Fallgestaltung zu finden. Die Folge hiervon ist, dass Verträge nach dem anglo-amerikanischen Recht sich an einer Vielzahl von solchen Einzelfallentscheidungen orientieren.
Für das Verständnis eines anglo-amerikanischen Vertrages ist insbesondere folgende Entwicklung von Bedeutung: GLANVILL hielt im 12. Jahrhundert in seiner Zusammenfassung über den Zugang zu den Westminster-Gerichten fest: »Private Vereinbarungen werden im Allgemeinen nicht von den Gerichten unseres Herrn, des Königs, geschützt«. Für privatrechtliche Verträge gab es kein Verfahren, um die königlichen Gerichte anzurufen. Jedoch waren andere Verfahren vor den königlichen Gerichten zulässig, etwa aufgrund des Eigentums oder aufgrund deliktischen Verhaltens, die einen widerrechtlichen Angriff gegen eine Person, gegen den
Grundbesitz oder gegen eine Sache des Klägers sanktionierten. Die Folge war, dass die Klagen wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen auf ein deliktisches Verhalten gestützt und Schadensersatz gefordert wurde. So wurden zuerst die Schlechterfüllung (misfeasance), später die Nichterfüllung (non-feasance) in das Schadensersatzrecht einbezogen. Erst im zu Beginn des 17. Jahrhunderts wurde die Regel aufgestellt, dass ein Versprechen eine Verpflichtung zur Erfüllung umfasst. Allerdings wurde als Rechtsfolge auch nur der Schadensersatz angeordnet. Ein Anspruch auf Erfüllung in Natur - also die Leistung des Versprochenen - besteht in vielen Fällen auch heute noch nicht.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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