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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Allgemein

Gute Geschäfte brauchen gute Verträge. Sichere Verträge schaffen Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Klar abgegrenzte Verantwortlichkeiten minimieren Missverständnisse und verringern so Risiken oder machen sie für die Parteien zumindestberechenbar.

Ebenso sind faire Verträge zumeist die besseren Verträge, weil beide Parteien mehr Freude an dem Vertrag haben. Wer sich über den Tisch gezogen fühlt, erbringt seine Leistungen nur mit Unwillen oder gar nicht. Vielfach sind der drohende Ärger und die Probleme mit solchen Verträgen den möglichen wirtschaftlichen Vorteil nicht wert. Allerdings kann man nicht davon ausgehen, dass gute Verträge bei schlechten Produkten oder bei unzuverlässigen Geschäftspartnern helfen. Jedoch kann man durch entsprechende Vorleistungspflichten und Absicherungen das Risiko bei einem Abschluss mit dem falschen Vertragspartner erheblich reduzieren.

Bei der Ausarbeitung eines Vertrages müssen Unternehmer, Techniker und Juristen zusammenarbeiten (auch wenn manchmal in kleineren Unternehmen diese Funktionen von einer Person wahrgenommen werden). Der Unternehmer erarbeitet die Vertragsziele, der Techniker die »Machbarkeit« und der Jurist gießt das Ergebnis in eine rechtliche Form. Ratsam ist bei außergewöhnlichen Gestaltungen auch die steuerlichen Auswirkungen überprüfen zu lassen.

Der Vertrag muss vollständig, präzise, strukturiert und richtig sein. Ein Vertrag kennt keine Beschränkung im Hinblick auf die behandelten Rechtsgebiete. Alle relevanten Fakten und Normen sind einzubeziehen, einschließlich Finanzierungstechniken, behördliche Genehmigungen oder Steuerfragen.

Der Vertrag muss vollständig sein. In Deutschland gilt der Grundsatz der »Vollständigkeit der Urkunde«. Dieser besagt, dass bei einem schriftlichen Vertrag alle Vereinbarungen in der Urkunde aufgenommen worden sind. Wenn etwas nicht in den Vertrag aufgenommen wurde, so muss derjenige, der sich auf eine bestimmte Abrede beruft nachweisen, dass die Parteien eine entsprechende Abrede tatsächlich vereinbart haben.

Der Vertrag muss präzise sein. Oftmals werden hier schon die ersten Fehler gemacht, indem die richtigen Parteien nicht mit der vollständigen Bezeichnung aufgeführt werden (»Druckhaus Meier« anstelle von »Druckhaus Meier GmbH & Co. KG«). Bezeichnung der Parteien, technische Angaben, Adressen etc. sollten vollständig und richtig genannt werden.

Verträge sollten gut strukturiert sein. Ein einfacher und klarer Aufbau hilft dem Verständnis und dem Finden von Informationen im Vertrag. Normalerweise folgen Verträge einem einfachen Grundmuster:

  • Präambel (Informationen zu den Parteien und dem Hintergrund des Vertrages. Die Präambel sollte keine Regelungen, also Rechte oder Pflichten der Parteien, enthalten.)
  • Vertragsgegenstand (Kauf, Lizenz etc.)
  • Sachleistung
  • Gegenleistung
  • Ablauf und Prozesse des Vertrags
  • Gewährleistung und Garantien
  • Sicherheiten
  • Beendigung des Vertrags
  • Schlussbestimmungen
Der Inhalt des Vertrages hat den tatsächlichen Abreden zu entsprechen. Vielfach wird aus steuerlichen Gründen ein Vertrag unterverbrieft - es wird ein geringerer Kaufpreis eingetragen als tatsächlich vereinbart. Neben eventuellen steuerlichen Problemen drohen auch zivilrechtliche Nachteile. Wenn der Käufer nicht den vollen Kaufpreis zahlt, kann der Verkäufer nicht das Restentgelt einklagen. Wenn der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen will, bekommt er oft den unverbrieften Teil nicht zurück. Bei anderen Vereinbarungen - etwa im Hinblick auf die gelieferte Menge - bestehen ähnliche Risiken.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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