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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Anwendbares Recht

Die erste Frage, die man sich bei internationalen Verträgen stellen muss, ist die Frage nach dem anwendbaren Recht. Wer als Käufer oder Verkäufer einen Kaufvertrag entwirft und dabei übersieht, dass auf den Vertrag das UN-Kaufrecht Anwendung findet, übersieht möglicherweise entscheidende Punkte, die nach dem eigenen Recht bedeutungslos oder anders geregelt sind.[*]

Die Erfahrung zeigt, dass bei Vertragsverhandlungen oftmals die Parteien gar nicht über das anwendbare Recht sprechen. Jede Partei geht von dem ihm gewohnten Recht aus. Das kann zu schweren Missverständnissen führen. Spätestens wenn man einen auf ein bestimmtes Recht zugeschnittenen Vertragsentwurf unterbreitet, der dann wegen anderen Vorstellungen im Hinblick auf das anwendbare Recht abgelehnt wird, hat man sich zumindest überflüssige Arbeit gemacht.

Diese Frage sollte man deshalb relativ früh klären, um so Missverständnisse von Anbeginn an zu vermeiden. Es handelt sich hierbei normalerweise nicht um einen verhandlungskritischen Punkt, da die unterschiedlichen Rechtssysteme der Staaten zumeist einen fairen Ausgleich zwischen den Parteien erreichen wollen - wenn auch auf unterschiedliche Art. In der Regel können die Parteien die in den einzelnen in den Rechtssystem unterschiedlich geregelten Fragen vertraglich entsprechend ihren Vorstellungen anpassen. Wenn allerdings nach dem einen Recht zwingende Vorschriften vorhanden sind, im anderen Recht diese Vorschriften fehlen, kann (und nur kann) die Vereinbarung des anderen Rechts möglicherweise[*] diese Hürde überwinden.[*] Ein Beispiel hierfür findet man im Abschnitt über Handelsvertreter und Vertragshändler.[*]

Kleine und mittlere Unternehmen haben bei der Vereinbarung fremden Rechts oftmals größere Schwierigkeiten und mehr Scheu als internationale Konzerne, die größere Erfahrung mit fremden Rechtsordnungen haben und zumeist Rechtsberatung von Fachleuten des jeweiligen Landes einholen können. Eine Regel, wonach im Zweifel das heimische Recht zu wählen ist, ist meiner Erachtens mit Vorsicht zu genießen. Durch die unüberlegte Übernahme dieser Regel verbauen sich beide Parteien möglicherweise Gestaltungsmöglichkeiten, die ihre Interessen besser widerspielgeln.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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