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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Anglo-amerikanische Vertragsstrukturen sind im internationalen Rechtsverkehr immer häufiger anzutreffen. Verträge, die 50 Seiten oder mehr umfassen und sich bei Streichung aller unnützen Klauseln auf ein Drittel reduzieren lassen, sind keine Seltenheit. Gemeint sind damit Verträge, in denen seitenweise - in unserem Rechtskreis selbstverständliche - Fragen geregelt werden. Ob die Vereinbarung eines solchen Vertrages sinnvoll ist, ist zweifelhaft. Solange nicht auf den Vertrag anglo-amerikanisches Recht anzuwenden ist, sollte man es bei den kontinentaleuropäischen Formen belassen. Solche überlangen Verträge haben Vor- und Nachteile:
- Vorteile
Im internationalen Handelsverkehr bestehen in der Regel geringe Beschränkungen im Hinblick auf den Vertragsinhalt. Verbraucherschutz gilt in der Regel nicht. Aber auch Regelungen, die nach rein nationalem Recht möglicherweise unwirksam sind, können in internationalen Verträgen mit Rücksicht auf die Internationalität noch wirksam sein. Durch eine detaillierte vertragliche Regelung haben die Parteien unabhängig von dem geltenden Recht die Möglichkeit, ihre vertraglichen Beziehungen sehr genau zu regeln. Sie wissen, was vereinbart wurde. Nach der kontinental-europäischen Methode wird bei internationalen Verträgen ergänzend das Recht eines Staates herangezogen, das in der Regel zumindest einer der Vertragsparteien nicht geläufig ist.
- Nachteile
Bereits wegen der Länge sind diese Verträge nicht sonderlich flexibel. Sie erwecken durch die Ausführlichkeit den möglicherweise falschen Eindruck der Vollständigkeit, Perfektion und Unabänderlichkeit.
Diese Verträge sind nicht für das konkrete Rechtsgeschäft entworfen worden, sondern greifen auf vorhandene Muster zurück. Diese Muster übernehmen zumeist über Jahre hinweg ausgetüftelte Klauseln, die aber in aller Regel zugunsten einer Partei ausgearbeitet wurden. Dementsprechend werden oftmals zahlreiche Änderungsvorschläge von der anderen Seite kommen.
Infolge des hohen Grades an Ausarbeitung fällt es schwer, einzelne Regelungen zu ändern. Wenn einige Änderungen notwendig sind, ist oftmals das gesamte Vertragswerk zu überarbeiten. Dies ist sehr aufwendig und bedeutet überflüssige Verzögerungen. Wer einen externen Berater einschaltet, darf in diesem Zusammenhang auch nicht das Kostenargument vernachlässigen.
Manchmal trifft man auch auf solche Verträge, die nicht einmal von einem einheimisch ausgebildeten Juristen ausgearbeitet wurden, sondern von der US-amerikanischen Muttergesellschaft stammen. Diese Verträge passen oftmals überhaupt nicht zu dem anwendbaren Recht. So findet man gelegentlich in für deutsches Recht geltenden Verträgen Ausführungen zu typischem US-amerikanischem Schadensersatzrecht.
Wenn man einen Vertrag mit einem belgischen oder slowenischen Unternehmen abschließt, besteht keinerlei Anlass für derartig ausufernde Verträge. Wenn man so einen Vertrag zu Beginn eines Geschäfts vorlegt, stoßen sie im Zweifel nur auf Unverständnis. Wenn kein Anlass für eine anglo-amerikanische Vertragsstruktur besteht, sollte man auch nicht mit diesen Strukturen arbeiten, da diese auf einem völlig unterschiedlichen Rechtsverständnis beruhen. Wenn hingegen im Laufe der Zeit ein detaillierter Vertrag ausgearbeitet wird, ist hiergegen nichts einzuwenden.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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