Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Zielvorgaben

Formulieren Sie zu Beginn die Zielvorgaben. Hier werden oftmals Fehler gemacht. Den Parteien ist in der Besprechung selbstverständlich, um was es in dem Vertrag geht. Bei der Abfassung in einem schriftlichen Dokument wird dann aber bei der Umschreibung der wichtigen Sachleistungen ungenau gearbeitet, weil diese eben selbstverständlich sind. Da in den Verhandlungen auch nicht mehr darüber diskutiert wird, geraten sie schlichtweg in Vergessenheit.

Verkäufer

Wenn Sie etwas verkaufen, ist das Ziel nicht der Abschluss des Kaufvertrags, sondern

  • zügige Zahlung des Kaufpreises,
  • das endgültige Behalten des Kaufpreises (keine Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrags),
  • geringe Belastungen im Hinblick auf spätere (unentgeltliche) Service- oder Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder
  • keine Haftung für eventuelle Schäden.
Die Basis für eine problemlose Vertragsdurchführung ergibt sich aus der Qualität der Leistung und der Zahlungsfähig- und -willigkeit des Käufers. Belastungen im Hinblick auf Service- und Mängelbeseitigungsmaßnahmen hängen zum erheblichen Teil von der Art und Qualität der gelieferten Produkte ab, eine Haftung für eventuelle Schäden kann bspw. im Produkthaftungsbereich nicht ausgeschlossen werden.

Käufer

Aus Sicht der anderen Vertragspartei ist die Formulierung der Vertragsziele zumeist schwieriger. Der Kunde erwirbt ein Produkt, weil er der Meinung ist, die Leistung sei im Hinblick auf seine Bedürfnisse und den Preis das beste Angebot. Dementsprechend sollten auch die Vertragsziele die Bedürfnisse wiedergeben. Wer eine Verpackungsstraße erwirbt, will nicht nur die Maschinen auf seinem Betriebsgelände haben, sondern ein leistungsfähiges, jederzeit einsetzbares, wartungsarmes Produkt.

Wenn man einen Mangel rügen will, muss man eine Abweichung des Soll-Zustandes vom Ist-Zustand nachweisen. Der Soll-Zustand ergibt sich aus dem Vertrag und ohne entsprechende schriftliche Beschreibung des Soll-Zustandes ist der Nachweis eines Mangels oft unmöglich. Was konkret Vertragsgegenstand ist, lässt sich abstrakt nicht sagen, jedoch können einige Hinweise gegeben werden:

  • Wenn bei einem Kauf die Übergabe von Papieren oder behördliche Erlaubnisse notwendig sind, sollte sich dies aus dem Vertrag ergeben. »Der Verkäufer hat dem Käufer folgende Dokumente zu übergeben: Liste der Dokumente«.
  • Wenn der Käufer eine behördliche Genehmigung für eine Maschine benötigt, so kann man Folgendes aufnehmen: »Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Maschine den Vorgaben entspricht, die zur Erlangung einer Betriebserlaubnis notwendig sind. Er garantiert ferner, dass ihm keine Gründe bekannt sind, die gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen. Er übergibt dem Käufer alle Dokumente, die möglicherweise bei der Erteilung der Erlaubnis notwendig oder nützlich sein können und wird den Käufer bei der Erteilung der Erlaubnis in jedem Verfahrensstadium unterstützen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist lediglich eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtkaufpreises fällig. Sollte die Erlaubnis aus Gründen verweigert werden, die nicht vom Käufer zu vertreten sind, so hat der Verkäufer die erhaltene Anzahlung zurückzuzahlen und die Maschine auf seine Kosten wieder zurückzunehmen.«
  • Wenn es sich um problematische Produkte - etwa eventuell mit Schadstoffen belastete Lebensmittel - handelt, ist es ratsam, die Verkehrsfähigkeit und Unbedenklichkeit der Ware für den Verkauf in den konkret benannten Bestimmungsländern zu vereinbaren.
  • Wenn zur Erfüllung eines Vertrags Registereintragungen notwendig sind (Kauf von Geschäftsanteilen, Grundstücke), so ist dies als Vertragsgegenstand aufzunehmen.
  • Wenn eine bestimmte Leistung erwartet wird, so sollte man das zum Vertragsgegenstand machen. Wird bspw. eine Abfüllmaschine erworben, so sollte man nicht nur in den Vertrag schreiben »Kaufgegenstand: Modell Zerberus IV«, sondern »Kaufgegenstand: Modell Zerberus IV - eine Abfüllmaschine mit insbesondere folgenden Eigenschaften: aseptische Abfüllung möglich, für Flaschen mit einem Halsdurchmesser von X mm bis Y mm, Kapazität von 12.000 Packungen/Std., 100 Millionen Packungen pro Jahr ...«. Auf diese Art wird schriftlich fixiert, welche Eigenschaften für den Käufer von Bedeutung sind (= Soll-Zustand). Wenn die Eigenschaften nicht erfüllt werden, ist es in einem späteren Streit klar definiert, wie der Kaufgegenstand beschaffen sein sollte. Andernfalls muss man auf Verkaufsgespräche oder Kataloge verweisen; und bei Katalogen findet sich möglicherweise irgendwo ein versteckter Hinweis, dass die Eigenschaften nur unter bestimmten Bedingungen erfüllt werden können (diese finden sich oft in den AGB).
  • Bei komplexen Leistungen müssen diese nicht vollständig in den Haupttext aufgenommen werden. Es genügt, wenn dieser in einem genau bezeichneten Anhang (Pflichtenheft, Leistungsverzeichnis, detaillierte Beschreibung der Sachleistung) zu dem Vertrag umschrieben wird. Diese Methode dient im Wesentlichen der besseren Lesbarkeit des Vertrags.
Bei Unternehmensverträgen, langfristigen Vereinbarungen und ähnlichen komplexen Vereinbarungen spielt insbesondere das so genannte Vertragscontrolling[*] eine bedeutende Rolle (insbesondere bei Dauerverträgen oder langfristig angelegten Verträgen wie z. B. Unternehmensverträgen mit Investitionsgarantien, Arbeitsplatzgarantien etc.).

Wesentliche Vertragspflichten

Im Hinblick auf die Regelungen im UN-Kaufrecht[*] sollten die Parteien sich Gedanken darüber machen, ob sie die für den Vertrag wesentlichen Pflichten und Bedingungen ausdrücklich kennzeichnen. Allerdings darf dies nicht so weit gehen, dass durch die Erklärung des überwiegenden Teils der Vertragspflichten als wesentlich, diese Einordnung als wesentlich wieder entwertet wird. So dürfte eine Klausel im Sinne von: »Die Einhaltung aller Fristen und Termine dieses Vertrag ist wesentlich« dann entwertet werden, wenn die Fristen oder Termine offensichtlich nebensächliche, unbedeutende Leistungen betreffen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version