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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Eintragung von Schutzrechten


Wer wird Markeninhaber

Wenn ein Hersteller eine oder mehrere Marken hat, sollte er auf jeden Fall sicherstellen, dass er Inhaber der Marken in dem ausländischen Staat wird, in dem die Produkte veräußert werden sollen. Die Marke steht für die Produkte, für Qualität aus dem Haus des Herstellers - es ist sein Ursprungs- und Erkennungszeichen.

Oftmals sind Importeure daran interessiert, die Marke auf sich einzutragen zu lassen. Dies wird bei den Vertragsverhandlungen damit begründet, dass sie die Kosten für die Erschließung des Marktes haben und die Aufbauarbeit für die Marke leisten. Wenn die Marke im Zielland bekannt wird und einen guten Ruf erworben hat, sei die Bekanntnheit der Marke auf die Leistung und Beziehungen des Importeurs zurückzuführen. Dementsprechend sei es auch gerechtfertigt, dass der Importeur Markeninhaber wird. Das ist sicherlich zum Teil richtig, gleichwohl darf man sich auf so ein Ansinnen nicht einlassen. Spätestens, wenn man sich von dem Importeur trennt oder selber die Produkte exportieren will, sind erhebliche Probleme bis hin zur Unverkaufbarkeit der Produkte unter der eigenen Marke absehbar (insbesondere, wenn man sich im Streit von dem Importeur getrennt hat). Wenn der Importeur in einem Land Inhaber der Marke ist, kann er im Zweifel dem Hersteller untersagen, Produkte unter der Marke des Herstellers zu veräußern.

Wenn der Importeur auf eine entsprechende Absicherung seiner Aufbauleistung besteht, muss man entsprechend langfristige Vereinbarungen mit AusschießlichkeitsrechtenAusschließlichkeitsrechten[*] treffen, bei ordentlicher Beendigung des Vertrags eine Abfindung zahlen, in den ersten Jahren die Produkte günstiger verkaufen oder andere Möglichkeiten finden, wie man die Aufbauleistung ausgleicht. Dem Importeur kann auch eine Lizenz zur Nutzung der Marke während der Dauer des Rahmenvertrages eingeräumt werden, obwohl dies eigentlich nicht notwendig ist[*] . Ferner sind Alleinvertriebsvereinbarungen oder ähnliche Abreden möglich.[*]

Ferner sollte der Exporteur mit dem Importeur vereinbaren, dass dieser verpflichtet ist, dem Exporteur einen Missbrauch seiner Marke zu melden. Produktpiraterie ist in einigen osteuropäischen Staaten[*] tagtäglich anzutreffen. Man muss davon ausgehen, dass alles kopiert wird, was technisch möglich und wirtschaftlich interessant ist. Produkte mit gefälschten Marken stellen neben Umsatzeinbußen, weil irrtümlich Produkte der Fälscher erworben werden, ein erhebliches Risiko für das Geschäft dar: Der Ruf des Herstellers leidet bei mangelhafter Qualität, der Exklusivitätscharakter geht verloren, Werbemaßnahmen nützen nicht (nur) den Produkten des Herstellers, sondern auch den Fälschern.

Gemeinschaftsmarke

Die Eintragung der Marken sollte vorrangig auf die Eintragung einer Europäischen Gemeinschaftsmarke abzielen, weil eine Gemeinschaftsmarke EU-weit gilt und einfacher zu handhaben ist (nur eine zuständige Behörde - das HABM). In Deutschland kann die Anmeldung einer EU-Marke beim Deutschen Patentamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München, beantragt werden.

Kosten:
Für drei Klassen sind bei erfolgreicher Eintragung Gebühren in Höhe von insgesamt 2075 Euro zu bezahlen. Der erste Teil ist bei der Anmeldung und der zweite Teil mit der Eintragung zu begleichen.[*]

Die Gebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (mit Ausnahme von Gemeinschaftskollektivmarken) beträgt 975 Euro zuzüglich 200 Euro für jede Klasse von Waren oder Dienstleistungen ab der vierten Warenklasse.

Die Gebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (mit Ausnahme von Gemeinschaftskollektivmarken) beträgt 1100 Euro zuzüglich 200 Euro für jede Klasse von Waren oder Dienstleistungen ab der vierten Warenklasse.

Die Besonderheit der Gemeinschaftsmarke ist zugleich Ursache für die Schwierigkeiten bei der Eintragung. Die Marke muss nämlich in allen Mitgliedstaaten eintragungsfähig sein. So kann eine Eintragung etwa daran scheitern, dass in einem einzigen Mitgliedstaat eine verwechslungsfähige Marke bereits eingetragen ist, wobei die Gefahr der Verwechslung durch die Ähnlichkeit der Marken und die Nähe der Waren (die Marke wird für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistung eingetragen)[*] begründet wird. Weitere Eintragungshindernisse können bspw. sein:
  • fehlende Unterscheidungskraft, insbesondere bei allgmein üblichen Bezeichnungen,[*]
  • täuschenden Angaben über Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Ware oder
  • Marken, die Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, Siegel, Bezeichnungen von Kommunen, Gütesiegel oder Prüfzeichen enthalten.
Ferner kann eine Marke von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichnen kann (fehlende Unterscheidungskraft).[*] Das HABM wies in der genannten Entscheidung des EuGH die Anmeldung für einen Kaugummi mit der Begründung zurück, dass das Wort »Doublemint« für bestimmte Merkmale der betreffenden Waren beschreibend sei und daher nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne. Hier gilt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können.[*] Der EuGH führt weiter aus, dass ein Wortzeichen dann von der Eintragung ausgeschlossen werden könne, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Da hier mehrere Sprachen betroffen sind, kann dementsprechend die Eintragung auch an den nationalen Sprachunterschieden scheitern.

Andere Schutzrechte

Bei anderen Schutzrechten[*] kann man in der Regel nicht die Einschaltung eines Patentanwalts vermeiden, es sei denn, man hat im UnternnehmenUnternehmen eine eigene Abteilung für diese Schutzrechte.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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