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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerBestechungsgelderBestechungsgelder gehören zwar nicht zur Vertragsgestaltung - allerdings sind Unternehmen, die in anderen Staaten tätig sind, immer wieder mit diesem Problem konfrontiert: Im rein privatwirtschaftlichen Bereich sind solche Überredungmethoden, angefangen mit einfachen Geschenken, luxuriösen Geschäftsessen bis hin zu auffällig teueren Zuwendungen, häufig anzutreffen und gehören zur typischen Akquise. Ob der andere Teil diese Vorteile annehmen darf oder nicht, ist in der Regel eine Frage des Anstellungsvertrages. Problematisch werden diese Leistungen regelmäßig erst dann, wenn kollusives Zusammenwirken zwischen demjenigen, der die Zuwendung erbringt und demjenigen, der sie annimmt, vorliegt. Wenn der Vertreter und sein Geschäftsgegner hinter dem Rücken des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben (kollusives Handeln), ist ihre Absprache sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig. Bei Amtsträgern einiger Mitgliedstaaten steht es mit der Korruption nicht unbedingt zum besten.
So ist beispielsweise in der jungen tschechischen Marktwirtschaft die Korruption keine Kleinigkeit, sondern ein handfestes Problem. Laut EU-Kommission sind sowohl Korruption als auch Wirtschaftskriminalität trotz den ergriffenen Maßnahmen weiterhin besorgniserregend hoch. In der Europäischen Union ist die Bestechung von Amtsträgern verboten und wird strafrechtlich verfolgt (wie vermutlich in allen anderen Staaten auch). Auch steuerlich werden die Zahlungen im Rahmen der Bestechung zumeist nicht als Ausgaben berücksichtigt. Wenn Unternehmen in Staaten tätig sind, in denen sich Bestechung kaum umgehen lässt, so sollte zumindest bei einem längerfristigen Vertrag nicht den ganzen Betrag auf einmal ausgezahlt werden. Wenn einmal das Geld kassiert ist, sinkt die Motivation zur Erbringung der sachgerechten Gegenleistung schnell. In manchen osteuropäischen Staaten war es früher üblich, dass die ansässigen Anwälte die Bestechungsgelder auf die Rechnung gesetzt haben. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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