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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Gerichtsstand meint das örtliche zuständige Gericht. Die Zuständigkeit der Gerichte unterliegt in einem besonders hohem Maß der Vereinheitlichung in der EU. Für die internationale Zuständigkeit in den EU-Staaten ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (»Brüssel I«), die am 1. März 2002 in Kraft getreten ist, maßgeblich. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist diese unmittelbar anwendbar und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das bis dahin geltende EuGVÜ bleibt nur noch für und im Verhältnis zu Dänemark sowie einige überseeische Gebiete anwendbar (Art. 1 III, 68 I EuGVVO). Sofern im folgenden in diesem Abschnitt von Mitgliedstaaten oder Gemeinschaft die Rede ist, gilt dies folglich nicht für Dänemark.
Die EuGVVO wird durch verschiedene weitere Verordnungen und Rechtshilfeübereinkommen ergänzt, so durch die
- Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ZustVO), anzuwenden ab 1.1.2004.) und
- die EheGVO (Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten),
- die Beweisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (BeweisVO), in Kraft seit 31.5.2001),
- das Europäische Auskunftsübereinkommen (Europäisches Übereinkommen betreffend die Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968 (BGBl. 1974 II, 937)) und
- das Europäische Zustellungsübereinkommen (Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 26.5.1997, EG-Abl. Nr. C 261/2 vom 27.8.1997).
- Am 21. April 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderung verabschiedet worden. Dadurch werden unter gewissen Bedingungen, die vor allem die Zustellung im Falle eines Versäumnisurteils betreffen, alle bislang erforderlichen Kontrollen und Zwischenmassnahmen im Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, für Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat abgeschafft, die bei erwiesener Nichtanfechtung von Art oder Umfang einer Forderung durch den Schuldner ergangen sind. Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft und gilt ab dem 21. Oktober 2005.
Die EuGVVO ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Sie ist ferner nicht anzuwenden auf: (i) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechtes einschließlich des Testamentsrechts, (ii) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren , (iii) die soziale Sicherheit und (iv) die Schiedsgerichtsbarkeit.
In der Verordnung werden neben der Zuständigkeit auch die doppelte Rechtshängigkeit (Art. 27-30) in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 ff.) von Urteilen in anderen Staaten geregelt. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt
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Für Maßnahmen im Bereich des einstweiligen Rechtsschutz sieht die Verordnung vor, dass die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist (Art. 31).
Bemerkenswert ist, dass die EuGVVO nach dem Wortlaut keine internationalen Rechtsstreitigkeiten voraussetzt. Sie ist dann anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten hat, also offenbar auch auf reine Inlandssachverhalte, im Übrigen ist die EuGVVO anzuwenden, wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Gerichtsstand innerhalb der Gemeinschaft getroffen haben. Ob eine Auslandsberührung erforderlich ist, ist in der Literatur weitgehend unstrittig; eine Entscheidung des EuGH liegt noch nicht vor. Ziffer 8 der Erwägungsgründe geht davon aus, dass ein Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten vorhanden sein muss. Erfasst werden damit jedenfalls die Fälle, in denen die Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben und in denen vor einem Gericht eines Mitgliedstaates eine Klage gegen ein Person mit Sitz in der Gemeinschaft von einer Person außerhalb der Gemeinschaft erhoben wird.
In der Literatur wird davon ausgegangen, dass ein Auslandsbezug erforderlich ist. Verwiesen wird hierbei auf die Begründungserwägung 2 der EuGVVO, die auf den Binnenmarkt Bezug nimmt, sowie auf die Tatsache, dass der EG-Vertrag keine keine Kompetenz zum Erlass von rein innerstaatlichen Regelung enthält.
Die Bedeutung der Notwendigkeit eines Auslandsbezugs ist in der Praxis allerdings eingeschränkt, denn Art. 3 EuGVVO sieht vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. In diesen Abschnitten 2-7 sind die ausschließlichen und besonderen Gerichtsstände, die Bestimmungen für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsrechtssachen sowie diejenigen für die Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten. In den Abschnitten 2-7 sind aber oftmals Gerichtsstände aufgeführt, die eine Zuständigkeit für Klagen gegen eine Person in dem Wohnsitzstaat begründen. Art. 9 Abs. 1 lit. sieht bspw. vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann. Wo die klagende Partei ihren Wohnsitz hat, ist nach dem Wortlaut
gleichgültig. Es kann sich also um einen reinen Inlandssachverhalt handeln.
Teilweise wird in der EuGVVO unmittelbar der örtliche Gerichtsstand bestimmt, teilweise nur die internationale Zuständigkeit, die dann von den nationalen Vorschriften ergänzt wird. Die wird an der Formulierung vor den Gerichten des Mitgliedstaats für die internationale Zuständigkeit und vor dem Gericht des Ortes für die örtliche Zuständigkeit deutlich. In Verbindung mit der Frage, ob ein Auslandsbezug notwendig ist, kann der Anwendungsbereich und die Bestimmung eines örtlichen Gerichtsstands zu problematischen Fragen führen. So bestimmt etwa Art. 16, dass für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, zuständig ist. Hier stellt sich die Frage, ob die Vorschrift auf reine Inlandsfälle anwendbar ist. Kann ein Verbraucher, der bei einem Besuch in einer anderen Stadt (etwa Köln) etwas kauft, eine Gewährleistungsklage an seinem Wohnsitz
(etwa Stuttgart) gegen der Verkäufer erheben. Ebenso bedeutsam ist die Frage, ob die Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen auf reine Inlandssachverhalte angewendet werden sollen.
Anerkennung und Vollstreckung
Grundsätzlich werden die im Rahmen der EuGVVO in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonders aufwendigen Verfahrens bedarf. Ein deutsche Urteil darf im Rahmen des Anerkennungsverfahren keinesfalls in einem anderen Mitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden. Wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils darf also nicht überprüft werden, ob das Ausgangsgericht richtig entschieden hat. Diese Frage ist ausschließlich im Ausgangsstaat in dem dort vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.
Im Ergebnis werden bei der Anerkennung nur Formalien überprüft (Versäumnisverfahren, widersprüchliche Entscheidungen u.ä. Fälle). Die grundsätzlich für die Vollstreckung notwendige Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kann verweigert werden, wenn die fragliche Anerkennung der öffentlichen Ordnung zuwider laufen würde oder die anzuerkennende Entscheidung unvereinbar ist mit einer früheren Entscheidung zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs, oder wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht fristgerecht der anderen Partei zugestellt wird, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat.
Wurde allerdings die Zuständigkeit für Versicherungssachen, Verbrauchersachen oder die ausschließliche Zuständigkeit im Sinne der EuGVVO verletzt, wird das Urteil nicht anerkannt (Art. 35 Abs. 1 EuGVVO). Das Gericht in dem Staat, in dem das aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Urteil anerkennen soll, ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat (Art. 35 Abs. 2 EuGVVO).
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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