|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Sofern ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Vorschriften der EuGVVO fällt, sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
Die EuGVVO geht von Personen als Parteien des Prozesses aus. Für Gesellschaften und juristische Personen bestimmt Art. 60 EuGVVO, dass diese ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich
- ihr satzungsmäßiger Sitz,
- ihre Hauptverwaltung oder
- ihre Hauptniederlassung
befindet. Demnach besteht, wenn satzungsmäßiger Sitz und Ort der Hauptverwaltung voneinander abweichen, ein Wahlrecht des Klägers. Wenn eine Gesellschaft bspw. ihren satzungsmäßigen Sitz in Großbritannien hat, jedoch die Hauptverwaltung in einem anderen Staat , so kann sowohl in Großbritannien als auch in dem Staat, in dem die Hauptverwaltung sich befindet, geklagt werden. Die EuGVVO sieht bei dem allgemeinen Gerichtsstand lediglich eine internationale Zuständigkeit vor. Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, wird in der Verordnung nicht geregelt.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
|
|