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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Ausschließliche Gerichtsstände

In einigen Fällen sieht die EuGVVO besondere Gerichtsstände vor, so dass es insoweit nicht auf den Wohnsitz des Beklagten noch auf eine Vereinbarung oder andere Gerichtsständen nach der EuGVVO ankommt:

  1. Für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist zuständig.[*]
  2. Für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit[*] oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, zuständig.
  3. Für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden zuständig.
  4. Für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
  5. Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, zuständig.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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