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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Von besonderer Bedeutung ist im vertraglichen Bereich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO. Dieser hat gegenüber dem EuGVÜ[*] eine wesentliche Änderung[*] erfahren, indem der einen Gerichtsstand und damit die Zuständigkeit begründenden Erfüllungsort für den Verkauf von beweglichen Sachen und für Dienstleistungen sich nunmehr unmittelbar aus dem EuGVVO ergibt.[*]

Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, so besteht ein besonderer (Wahl-)Gerichtsstand vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Sofern jedoch kein Vertrag geschlossen wurde, kann auch ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens aufgrund eines vorvertraglichen Verschuldens nicht an diesem Gerichtsstand geltend gemacht werden.[*]

Neben dieser Auffangregelung gilt für die in Art. 5 Nr. 1 b erfassten Vertragstypen nur noch neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein einziger Wahlgerichtsstand, an denen alle Klagen aus dem Vertrag erhoben werden können; ein eigener Gerichtsstand für die Zahlungsklage steht in diesen Fällen nicht mehr zur Verfügung. Im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist[*], ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:

  • für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen und
  • für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Somit wird auch der Erfüllungsort selbst in Art. 5 Nr.1 b EuGVVO bestimmt. Ein Rückgriff auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist nicht notwendig und unzulässig. Ferner wird in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO auch das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Geht man davon aus, dass die Auslegungsgrundsätze des EuGVÜ auch auf die EuGVVO angewandt werden, so kann man auch davon ausgehen, dass der Begriff Vertrag weit ausgelegt wird, und sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche umfasst, die sich aus einer vertraglich begründeten Sonderbeziehung zwischen den Parteien ergeben.[*]

Wenn neben dem Vertrag deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, fallen diese jedoch nicht unter diesen Gerichtsstand, da es sich insoweit nicht um vertragliche Ansprüche handelt. Ferner bedeutet dies, dass die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf unterschiedliche Gerichtsstände bei Leistungs- und Zahlungsklagen in den von Art. 5 Nr.1 a, c EuGVVO erfassten Fälle weiterhin Geltung beansprucht.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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