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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Die EuGVVO enthält für zahlreiche andere Sachverhalte Regelungen zum Gerichtsstand, sei es Unterhaltssachen, deliktischer Gerichtsstand (einschließlich Schadensersatz in Strafsachen), Versicherungssachen, Arbeitsrecht etc. Vorgestellt werden hier nur die für ein typisches Exportgeschäft maßgeblichen Gerichtsstände.
Wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, so kann die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Zweigniederlassung befindet, erhoben werden (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO).
Wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, so kann die Widerklage vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist, erhoben werden. Dies gilt auch für Verbraucher-, Versicherungs- und Arbeitssachen, bei denen der Versicherte, Verbraucher oder Arbeitnehmer - im Gegensatz zu der anderen Vertragspartei - mehrere Gerichtsstände zu Auswahl hat (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO).
Diese Klageart ist in Deutschland und Österreich unbekannt und wird gem. Art. 65 EuGVVO durch die Streitverkündung ersetzt. Gegenstand solcher Klagen ist die Hinzuziehung eines Dritten zu einem bereits laufenden Prozess, wenn eine der Parteien glaubt, das Ergebnis des laufenden Prozess habe Auswirkungen auf die Beziehung zu der hinzugezogenen Partei (Art. 6 Nr. 2 EuGVVO).![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 22 begründet ist. Die rügelose Einlassung führt auch bei einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Für Verbrauchersachen wird der örtliche Gerichtsstand am Ort des Wohnsitzes des Verbrauchers geschaffen. Art. 16 Abs. 1 EuGVVO begründet für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner neben dem allgemeinen Gerichtsstand einen vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Art 16 Abs. 2 EuGVVO bestimmt, dass die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Dieser Gerichtsstand setzt Ansprüche aus einem Vertrag, der von einem Verbraucher zu einem Zweck geschlossen wurde, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und bei dem es sich entweder
- um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
- um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
- in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Bei dem letzten Punkt geht es darum, dass der Vertragspartner des Verbrauchers im gleichen Mitgliedstaat wie der Verbraucher eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Im Ergebnis unterfallen somit dem Verbrauchergerichtsstand
- alle Verträge eines Verbrauchers, jedoch nicht Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen
- wenn der andere Vertragsteil seine Geschäftstätigkeit auf das Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgerichtet hat (Sprache einer Website, Werbung etc.).
Insbesondere bei den Angeboten über das Internet muss der Anbieter damit rechnen, in jedem Mitgliedstaat verklagt zu werden, sofern sein Angebot sich auf den jeweiligen Mitgliedstaat ausrichtet. Die Möglichkeiten des Gewerbetreibenden, durch vertragliche Vereinbarungen hiervon abzuweichen, sind beschränkt. Von den Vorschriften über den Verbrauchergerichtsstand kann im Wege der Vereinbarung nach Art. 17 EuGVVO nur abgewichen werden:
- wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
- wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
- wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.
Bei Verbrauchersachen im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO ist die Anwendung des Art. 5 Nr. 1-4 EuGVVO in der Regel ausgeschlossen, so dass weder Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 lit b unmittelbar noch ein vereinbarter Erfüllungsort Einfluss auf den Gerichtsstand haben. Eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seine Niederlassung hat, ist als missbräuchlich im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen. Sie verursacht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertiges Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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