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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Vereinbarung

Anwendungsvoraussetzungen und Zulässigkeit

In der EuGVVO werden sowohl die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen als auch die Form geregelt, Art. 23 EuGVVO. Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig.

Auch hier stellt sich wiederum die Frage, inwieweit ein Auslandsbezug notwendig ist und wenn ja, inwieweit ein Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat erforderlich ist. Nach dem Wortlaut der EuGVVO werden die Bestimmungen der EuGVVO, die zwingender Natur sind (»eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden«), über solche Vereinbarungen auch auf reine Inlandssachverhalte angewendet. Dies würde dazu führen, dass die auch die nationale Praxis geändert und angepasst werden müsste.[*] Fraglich ist auch, ob die EuGVVO anzuwenden ist, wenn zwei Parteien aus einem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren.[*]

Die Ansicht, dass beide Vertragsparteien ihren Sitz in der Gemeinschaft haben müssen[*], ist mit dem Wortlaut der EuGVVO nicht allerdings zu vereinbaren. Im Ergebnis kann man also folgende Anwendungsvoraussetzungen festhalten:

  • Es muss zumindest eine Vertragspartei der Vereinbarung ihren Sitz[*] in der Gemeinschaft haben.[*] Auf die Prozessrolle - Kläger oder Beklagter - kommt es bei den Gerichtsstandsvereinbarungen nicht an.
  • Die EuGVVO ist allerdings nicht auf eine Klausel anwendbar, die als zuständiges Gericht ein Gericht eines Drittstaats bezeichnet.[*]
Gerichtsstandsvereinbarungen sind allerdings bei einem ausschließlichen Gerichtsstand nach der EuGVVO unwirksam (Art. 22, 23 Abs. 5 EuGVVO) und bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen nur in dem in Art. 13, 17 und 21 EuGVVO erlaubten Umfang zulässig.

Wirkungen

Vereinbarungen über den Gerichtsstand werden im Übrigen grundsätzlich beachtet und grundsätzlich als ausschließliche Gerichtsstände verstanden. Dies gilt auch für den Fall, dass mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, der die Klausel enthält.[*] Dementsprechend sind bei einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich die in der Gerichtsstandsvereinbarung genannten Gerichte für die von der Vereinbarung erfassten Streitigkeiten zuständig. Die ansonsten international zuständigen Gerichte werden durch die Vereinbarung derogiert.

Dritten gegenüber haben die Vereinbarungen keine Wirkungen. Wenn jedoch eine Prozesspartei ein Recht aus einem Vertrag erworben hat (etwa durch Abtretung oder eine Pfändung), so ist die in diesem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung (sofern zulässig und wirksam) auch für den Erwerber maßgeblich. Der EuGH hat dies zuletzt für eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung entschieden.[*]

Formerfordernisse

Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss nach Art. 23 Abs. 1 lit. a-c EuGVVO zur Einhaltung der Formwirksamkeit geschlossen werden:

  • schriftlich[*] oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  • in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
  • im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein bekannt sind und von diesen regelmäßig beachtet werden.
Durch diese Anforderungen soll nach dem EuGH[*] sicher gestellt werden, dass tatsächlich eine Einigung der Parteien über den Gerichtsstand getroffen wurde. Zur Vermeidung von Zweifeln an der Wirksamkeit sollte die Gerichtsstandsvereinbarung immer schriftlich geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet werden; auf einen Handelsbrauch[*] oder Gepflogenheiten sollte man sich nicht verlassen, da hier jeweils unterschiedliche nationale Einschätzungen zum Tragen kommen können.

Für eine schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarung in der Vertragsurkunde aufgenommen wurde. Theoretisch müssen schriftliche Vereinbarungen auch nicht unterzeichnet sein.[*] Allerdings ist der Nachweis, dass die Vereinbarung von beiden Parteien stammt, zu führen.[*] Die Paraphierung einer Gerichtsstandsvereinbarung reicht jedenfalls aus.

Für den Fall mündlich mit schriftlichen Bestätigung ist Voraussetzung, dass eine tatsächlich erfolgte vorhergehende Vereinbarung bestätigt wird. Insofern reicht bspw. ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben aus, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung vorher mündlich vereinbart wurde (was selten der Fall sein wird).

Insbesondere bei Klauseln in AGB[*] ist darauf zu achten, dass die AGB wirksam einbezogen werden. Der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB wird in den meisten Fällen nicht ausreichen.[*] Zum einen ist die Einbeziehung in den Vertrag in solchen Fällen oftmals problematisch, da keineswegs alle Rechtsordnungen diese Art der Einbeziehung akzeptieren. Zum anderen besteht aber das Problem, dass in diesem Fall mit den AGB gerade keine vorhergehende Einigung schriftlich bestätigt wird, wie dies von der EuGVVO gefordert wird.[*]

Wenn in dem individuell vereinbarten Vertragstext ausdücklich auf die AGB mit der Gerichtsstandsklausel verwiesen wird, genügt dies zur Einbeziehung.[*] Ein einseitiger schriftlicher Hinweis, auch unwidersprochen, genügt hingegen nicht. Allerdings kann sich aus einem Handelsbrauch ergeben, dass auf diese Art eine wirksame Vereinbarung zustande kommt (etwa nach den Grundsätzen über kaufmännische Bestätigungsschreiben). Der EuGH hat dies bestätigt, wenn er auch deutlich gemacht hat, dass die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, sorgfältig zu prüfen ist. Dies lasse sich nicht nach dem Recht eines Staates und auch nicht generell für den internationalen Handel beurteilen, sondern nur für den Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind.[*]

Für das EuGVÜ hat der EuGH entschieden[*], dass eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der ein bestimmtes Gericht eines Vertragsstaates über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären entscheiden soll, eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 EuGVÜ darstellt. Die Formerfordernisse des Artikels 17 sind, unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien, in Bezug auf jeden Aktionär als erfüllt anzusehen, wenn die Gerichtsstandsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist und diese an einem dem Aktionär zugänglichen Ort hinterlegt oder in einem öffentlichen Register enthalten ist.

Inhaltliche Anforderungen

Für das EuGVÜ hat der EuGH zu der Frage der Bestimmtheit in der bereits zitierten Entscheidung Coreck Maritime[*] zu dieser Frage Stellung genommen: Die streitige Bestimmung in dem Konnossement[*] lautete verkürzt: »Rechtsstreitigkeiten sind in dem Land zu entscheiden, in dem der Verfrachter seinen Hauptsitz hat.« Aus dem Konnossement war erkennbar, dass der Verfrachter seinen Sitz in Hamburg hatte. Fraglich war, ob sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung selber das Gericht ergeben muss, oder ob es ausreicht, wenn das nach der Vereinbarung zuständige Gericht ermittelt werden kann.

Der EuGH hat entschieden, dass nach dem Grundsatz, dass der Wille der Beteiligten geschützt werden soll, sich ergäbe, dass dieser Wille respektiert wird, wenn er einmal feststeht. Eine Gerichtsstandsklausel muss nicht so formuliert sein, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden.[*]

Wenn nur die Zuständigkeit der Gerichte eines Staates vereinbart werden, sind die nationalen Zivilprozessvorschriften zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen. Höhere Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, denn es genügt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbart werden. Dementsprechend sind die Angaben in dem Konnossement ausreichend gewesen, denn der Gerichtsstand war feststellbar.

Unzureichend dürfte hingegen eine Klausel sein, die einer Partei ein unbestimmtes Wahlrecht einräumen, denn dann ist anhand der Gerichtsstandsvereinbarung nicht mehr das zuständige Gericht ermittelbar. Teilweise werden in der Literatur so genannte hinkende Gerichtsstandsvereinbarungen als zulässig erachtet.[*] Meiner Meinung nach ist danach zu unterscheiden, wie die konkrete Formulierung der Klausel ist. Wenn die Klausel es einer Partei gestattet, nach Belieben jedes andere Gericht anzurufen, so fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung. Wird hingegen eine Klausel aufgenommen, wonach eine Partei ein weiteres Gericht anrufen kann, dürfte diese zulässig sein, da aus der Klausel die jeweilige Zuständigkeit feststellbar ist.

Hinweise

In internationalen Verträgen ist die Vereinbarung eines Gerichtsstands zulässig und üblich.[*] In der Regel akzeptiert der Käufer die Vorgabe eines vertraglich vereinbarten Gerichtsstands durch den Verkäufer. Oftmals wird auch ein Schiedsverfahren vorgeschlagen. Schiedsverfahren haben den Vorteil, dass es normalerweise nur eine Instanz gibt (also keine Berufung), dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden kann und dass man - je nach Regelung und den Umständen - ausgewiesene Experten als Schiedsrichter bekommen kann. Umgekehrt sind Schiedsverfahren in der Regel um einiges kostspieliger als Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Bei normalen Geschäften hat eine Schiedsvereinbarung selten Sinn.

Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung sind folgende Punkte zu berücksichtigen.

  • Wenn man einen Prozess im Inland führt, hat das für den Prozess selber in aller Regel nur Vorteile. Gerichtssprache ist deutsch, es gibt keine Probleme mit der Verständigung mit dem Anwalt (etwa, wenn Mitarbeiter dem Anwalt Informationen verschaffen müssen), die Richter sind gut ausgebildet, fair und neutral.
  • Der Nachteil liegt darin, dass die Zustellung der Klageschrift lange dauert[*] und dass man mit einem Urteil eines deutschen Gerichts gegen einen Schuldner im Ausland zunächst nicht viel anfangen kann. Man kann dieses Urteil zunächst nur in dem Land vollstrecken, in dem das Urteil ergangen ist.

    Bei einem Gegner in Deutschland ist die Klageschrift in der Regel innerhalb eines Monats zugestellt. Wenn jemanden im Ausland verklagt wird, müssen die Klage und die Anlagen zunächst einmal offiziell in die Amtssprache im Ausland[*] übersetzt werden und sodann in einem langfristigen Verfahren im Ausland zugestellt werden. Mit einem Urteil eines deutschen Gerichts kann man im Ausland keinen Gerichtsvollzieher beauftragen, keine Kontenpfändung veranlassen usw. Ein deutsches Urteil ist im Ausland zunächst einmal wertlos. Das Urteil des deutschen Gerichts muss zuerst im Ausland anerkannt werden, das heißt für vollstreckbar erklärt werden. Dieses Verfahren erfolgt in der Regel durch ein Gericht in dem Staat, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Dementsprechend kann

    • durch die Notwendigkeit der Zustellung im Ausland,
    • die regelmäßig längeren Fristen während des Verfahrens und
    • dem Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens in dem Land, in dem das Urteil vollstreckt werden soll,
    eine derartig lange Zeit verstreichen, dass ein Verfahren im Staat des Beklagten vorteilhafter ist. Innerhalb der Europäischen Union ist das Anerkennungsverfahren inzwischen jedoch weitgehend vereinfacht (nach den Art 33-52 EuGVVO, vgl. Abschnitt [*]).
Wegen der zuvor genannten Nachteile wird gelegentlich auch folgende (hinkende) Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: »Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des Verkäufers (Ort) zuständig. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus frei auch das Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.«
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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