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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Internationales Privatrecht

Ziel der Anwendung der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR) ist nach allgemeiner Ansicht, dasjenige Recht auszumachen, zu dem der Sachverhalt die engste Verbindung aufweist - Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt dies für das Vertragsrecht ausdrücklich. Hierzu werden verschiedene Aspekte des zu beurteilenden Sachverhalts - so genannte Anknüpfungspunkte - herangezogen und anhand dieser das zur Entscheidung maßgebliche Recht bestimmt. Theoretisch kann man jeden Sachverhalt nach dem IPR beurteilen. Wenn jedoch alle Anknüpfungspunkte im Inland liegen, bestehen keine Zweifel, dass der Sachverhalt nach dem inländischen Recht zu beurteilen ist.

Die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Rechts sind geprägt von dem zu beurteilenden Sachverhalt. So wird nach deutschem IPR für die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person auf das Recht des Staates abgestellt, dem die Person angehört, während beim Unterhalt der gewöhnliche Aufenthaltsort (gewöhnlicher Aufenthalt) des Unterhaltsberechtigten maßgeblich ist. Ein Grundstücksübertragungsvertrag ist formgültig, wenn der Vertrag die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, in dem das Grundstück belegen ist.

Das IPR sieht nicht vor, dass bei der Beurteilung eines Sachverhalts das Recht nur eines Staates angewendet wird. So können die genannten Bestimmungen dazu führen, dass die Wirksamkeit eines Vertrages sich im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des einen Staates, hinsichtlich der Formwirksamkeit nach dem Recht eines anderen Staates richten - etwa wenn ein Franzose und ein Deutscher einen Vertrag über den Kauf eines in Italien belegenen Grundstücks schließen. Ferner sind auch die Formvorschriften von den Vorschriften über den Inhalt des Vertrags zu trennen. Der Inhalt eines Vertrages kann sich nach dem Recht des einen Staates, die Formwirksamkeit nach dem eines anderen Staates richten. Einzelne Aspekte eines Sachverhalts mit Auslandsbezug können also nach unterschiedlichen Rechtsordnungen zu beurteilen sein. Aufgabe des IPR ist es, diese Rechtsordnungen zu bestimmen und für anwendbar zu erklären. Da das IPR die Kollision mehrerer konkurrierender Rechtsordnungen betrifft, werden die Vorschriften des IPR Kollisionsnormen genannt.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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