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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Statut

Internationales Privatrecht im engeren Sinne ist folglich Rechtsanwendungsrecht. Durch das IPR wird bestimmt, welches Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist. Das IPR selbst trifft keine materiellen Regelungen, entscheidet also nicht über die sachlichen Fragen. Es wird vielmehr auf ein bestimmtes materielles Recht verwiesen. Das Gegenstück zu den Kollisionsnormen sind die materiellrechtlichen Normen, oft Sachnorm, Normen des Sachrechts oder Sachvorschriften genannt. Es sind die Regeln des Sachrechts, die Antworten darauf bieten, wie strittige Rechtsfragen materiell zu lösen sind.

Die Prüfung eines streitigen Rechtsfalls ist mehrstufig:

  1. Immer, wenn ein Sachverhalt in irgendeiner Weise Bezüge zu mehr als einem Staat aufweist, muss er einer umfassenden kollisionsrechtlichen Prüfung unterzogen werden.[*] Ein Privatrechtssachverhalt mit Auslandsberührung darf nur dann von dem Gericht entschieden werden, wenn die internationale Zuständigkeit festgestellt wurde, also die Streitsache der Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts zugewiesen ist. Diese Fragen beurteilen sich, soweit Zivilprozesse betroffen sind, nach dem Internationalen Zivilverfahrensrecht. Hier ist innerhalb der EU in erster Linie die EuGVVO als maßgebliche Regelung zu nennen. Soweit die EU-Verordnung für die gerichtliche Zuständigkeit den Sachverhalt nicht erfasst, sind andere staatsvertragliche Regelungen oder das autonome Recht maßgeblich. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach autonomem Recht, kann sich aber auch aus staatsvertraglichen Regelungen oder dem EU-Recht ergeben.
  2. Sollte die internationale Zuständigkeit gegeben sein, wird nach dem lex fori[*] das Sachrecht bestimmt.

    Der Grundsatz des lex fori besagt, dass ein Gericht oder jedes andere zur Entscheidung berufene Forum sein eigenes Recht einschließlich dem Kollisionsrecht anwendet. Ein deutsches Gericht würde den Sachverhalt nach den Regeln des deutschen IPR dahingehend überprüfen, welchem Sachrecht er unterliegt. Hierzu wird der Sachverhalt unter den Tatbestand der geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich geltenden Kollisionsnormen subsumiert. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben staatsvertragliche Regelungen vor den deutschen Regelungen Vorrang. Wenn deutsches Recht anzuwenden ist, kommt das deutsche Sachrecht zur Anwendung,

  3. Verweist das Kollisionsrecht auf fremdes Recht, d.h., dass fremdes Recht maßgeblich und auf den Sachverhalt anzuwenden ist, muss der Sachverhalt nach dem Recht dieses Landes beurteilt werden. Dabei ist allerdings das IPR des fremden Staates in aller Regel zu berücksichtigen.[*] Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB bestimmt insoweit: »Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht«. Hierbei kann sich zeigen, dass das Recht des anderen Staates wieder zurück oder auf das Recht eines dritten Staates verweist. Bei einer Rückverweisung wird diese gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB von dem deutschen Recht angenommen. Wird auf das Recht eines dritten Staates verwiesen, ist wiederum dessen Kollisionsrecht anzuwenden.

    Diese Subsumtion unter die Kollisionsnormen wird im IPR als Qualifikation bezeichnet.

Nach der Qualifikation steht die maßgebliche Rechtsordnung fest, die im IPR auch als Statut bezeichnet wird. So bedeutet der Begriff Personalstatut nach dem heutigen deutschen juristischen Sprachgebrauch diejenige Rechtsordnung, welche für alle persönlichen Rechtsverhältnisse eines Menschen, einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft maßgeblich ist. Welcher zentrale Anknüpfungspunkt für das Personalstatut bei Menschen angemessen ist, ist eine Jahrhunderte alte Streitfrage: teils wird auf die Staatsangehörigkeit[*], oft auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz abgestellt. Mit Realstatut wird das für dingliche Rechte maßgebende Recht bezeichnet; unter Deliktsstatut wird das Recht, das auf unerlaubte Handlungen anzuwenden ist, verstanden. Vertragsstatut ist das Recht, das auf den Vertrag anwendbar ist.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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