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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Zwingende Vorschriften
Staaten wenden in der Regel ihr eigenes Recht auf Sachverhalte an, die sich auf ihrem Territorium abspielen. Das ist bspw. für das Baurecht, Immissionsschutzrecht, das Strafrecht und viele andere Rechtsgebiete selbstverständlich. Im zivilrechtlichen Anwendungsbereich ist die Rechtslage komplizierter, da im Zivilrecht die Parteien das auf den Vertrag anwendbare Recht wählen können und diese Rechtswahl grundsätzlich beachtet wird. Durch diese Anerkennung und Achtung wird einheimisches und fremdes Recht gleichgestellt. Für manche Situationen hat der nationale Gesetzgeber Regelungen erlassen, deren Anwendung er nicht einer freien Wahl der Vertragsparteien überlassen will. Hiervon betroffen sind in erster Linie Verbraucher- und Arbeitsverträge, Wohnraummietverträge, das Recht der AGB, Kapitalanlagen, Eigenheimerwerb oder auch versicherungsrechtliche Fragen.
Bei diesen Eingriffsnormen, die ohne Rücksicht auf das für den Vertrag maßgebende Recht einen Sachverhalt zwingend regeln, handelt es sich um so genannte international zwingende Normen. Art. 34 EGBGB regelt für das deutsche Recht die Auswirkungen zwingender Bestimmungen des deutschen Rechts für Vertragsverhältnisse, auf die ausländisches Recht anzuwenden ist.
Die Regelung besagt, dass die Regelungen über das für Schuldverhältnisse maßgebliche Recht nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts berührt, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Die Formulierung ist schwer verständlich. Art. 34 betrifft nur die Anwendung zwingenden deutschen Rechts auf den Sachverhalt. Man kann drei Konstellationen unterscheiden:
- Zwingendes und anwendbares Recht sind gleich.
- Inländisches zwingendes Recht und ausländisches Vertragsrecht.
- Ausländisches zwingendes Recht.
Im EGBGB sind einige Fälle ausdrücklich geregelt:
So darf nach Art. 30 EGBGB bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Nach Art. 29 EGBGB (Verbraucherverträge) darf in der Regel eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Dieser Verbrauscherschutz setzt allerdings voraus, dass das Geschäft eine besondere Beziehnung zu dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers hat (Art. 29 Abs. 1 Nr. 1-3 EGBGB).
Gibt es in einem Fall mit einer Rechtswahl überhaupt keine Verbindung zum Ausland, kommt Art. 27 Abs. 3 EGBGB (Art. 3 Abs. 3 EVÜ) zur Anwendung. Ist der Sachverhalt nämlich nur mit einem Staat verbunden, so können die Parteien keine Vereinbarungen treffen, die von den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates abweichen, mit dem der Sachverhalt verbunden ist. Von dieser Regelung werden die meisten Verträge erfasst, da es sich um die rein inländischen Fälle handelt. Mit der Regelung sollen Umgehungsfälle vermieden werden, indem die Parteien eine von den zwingenden Regelungen abweichende Vereinbarung treffen und diese Abweichung durch Abwahl des eigentlich anwendbaren Rechts untermauern wollen. Art. 27 Abs. 3 EGBGB gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um nationales oder ausländisches zwingendes Recht handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtswahl durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichtes in einem anderen Staat ergänzt wird.
Für Versicherungsverträge, die in der EG belegene Risiken betreffen, gelten die allgemeine Bestimmungen des EGBGB nicht (Art. 37 Abs. 4 EGBGB). Die entsprechenden Kollissionsnormen finden sich in den maßgeblichen EU-Richtlinien bzw. den nationalen Umsetzungen, insbesondere in Art. 7 der Zweiten Schadensversicherungsrichtlinie vom 22. 6. 1988, Art. 27 der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie vom 18. 6. 1992 und Art. 4 der Lebensversicherungsrichtlinie vom 8. 11. 1990.
Sofern keine besonderen Vorschriften anwendbar sind, gelten folgende Grundsätze:
Zwingendes und anwendbares Recht sind gleich
Ergeben sich aus dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zwingende Vorschriften, so sind die zwingenden Vorschriften anzuwenden. Ist auf den Vertrag bspw. entsprechend der Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden und stehen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts im Raum, so sind diese anzuwenden. Das gilt im Prinzip unabhängig von der Frage, ob ein deutsches oder etwa ein französisches Gericht entscheidet.
Dies ist der unproblematische Fall, da die zwingenden Normen dem anwendbaren Recht entstammen und somit sowieso angewendet werden, unabhängig von der Frage, in welchem Staat das zur Entscheidung angerufene Gericht seinen Sitz hat. Insoweit geht es nicht um die Durchsetzung eigener Rechtsvorstellungen gegen eine andere Rechtsordnung, sondern um die Anwendung eines bestimmten Rechts.
Wenn im Rahmen eines Rechtsstreites das auf den Vertrag anzuwendende Recht aus Sicht des Gerichts fremdes Recht ist, und einheimisches Recht für den Sachverhalt zwingende Normen enthält, stellt sich die Frage, ob das Gericht über die eigenen zwingenden Normen hinweggehen darf oder nicht.
Bei dieser Konstellation geht es um die Frage, ob das zwingende Recht des Gerichtsstaates immer anzuwenden ist. Wenn auf einen Vertrag ein anderes Recht anzuwenden ist als das Recht des Gerichtsstaates, fällt dies unmittelbar unter Art. 34 EGBGB (bzw. Art. 7 Abs. 2 EVÜ). Art. 34 EGBGB unterscheidet Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Daneben gibt es nationale zwingende Regelungen innerhalb einer Rechtsordnung, die als das auf den Vertrag anzuwendende Recht einzustufen sind.
Es sind also jeweils die Normen zu ermitteln, die den Vertrag unabhängig von jeder Rechtswahl (oder einer gesetzlichen Kollissionsnorm) zwingend regeln. Das sind die so genannten international zwingenden Normen. Ob es sich bei den Normen um international zwingende Normen handelt, die sich gegen das Vertragsstatut durchsetzen, ist nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Norm zu ermitteln. Solche Normen sind häufig öffentlich-rechtlicher oder strafrechtlicher Natur oder werden aus sozialpolitischen Gründen erlassen. Die zuvor genannten Verbraucher- und Arbeitsverträge enthalten entsprechend der gesetzlichen Anordnungn solche international zwingende Normen. Die folgende Beispiele zeigen die die Unterscheidung:
- Erwirbt jemand mit Wohnsitz in Deutschland durch einen privatschriftlichen Vertrag ein Grundstück in Italien und klagt der Verkäufer in Deutschland den Kaufpreis ein, so kann der Käufer sich nicht darauf berufen, dass nach deutschem Recht eine notarielle Beurkundung notwendig ist. Ein Kaufvertrag über Immobilien ist in Italien auch als nicht notariell beglaubigter Vertrag wirksam.
Die deutschen Formvorschriften über Grundstückskaufverträge sind nicht zwingend auf jeden Grundstückskauf anzuwenden. Sie wollen also nicht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Somit würde ein deutsches Gericht wie ein italienisches Gericht den Vertrag als formwirksam ansehen.
- Umgekehrt sind Preisbindungsklauseln in Verträgen sowohl nach deutschem als auch nach EU-Recht grundsätzlich unwirksam, auch dann, wenn die Parteien den Vertrag einer Rechtsordnung unterstellen, die Preisbindungsklauseln in Verträgen nicht verbietet. Das Verbot der Preisbindung soll also ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
International zwingende Normen stellen eine Ausformung der positiven ordre public dar, da Fall die öffentliche Ordnung des Gerichtsstaates sich über das auf den Vertrag anwendbaren Rechts hinwegsetzt.
Allerdings genügt die Existenz solcher international zwingender Normen noch nicht, dass diese sich gegen das Vertragsstatut durchsetzen, denn der Sachverhalt muss in jedem Fall auch einen tatsächlichen Bezug, eine enge Bindung zu dem Forumstaat aufweisen. Wenn also die Anwendung von deutschen zwingenden Normen im Raum steht, muss auch der Sachverhalt, über den zu urteilen ist, eine enge Beziehung zu Deutschland haben.
Ausländisches zwingendes Recht
Wenn eine - für das Gericht ausländische - Rechtsordnung Geltung beansprucht, obwohl das Recht nach dem IPR des lex fori nicht auf den Sachverhalt anwendbar ist, stellt sich die Frage, ob das ausländische zwingende Recht angewendet werden soll.
Solche Fälle sind denkbar, wenn die Parteien etwa auf einen Sachverhalt, der eine enge Beziehung zu Frankreich aufweist, die Anwendung deutschen Rechts und einen deutschen Gerichtsstand vereinbaren. Inwieweit in solchen Fällen die deutschen Gerichte verpflichtet sind, französische Rechtsnormen zu beachten, ist außerhalb den gesetzliche geregelten Sachverhalte wie etwa Art. 27 Abs. 3 EGBGB komplex. In der Regel werden solche ausländischen Normen nicht angewendet, es sei denn, das IPR des Forumstaates ordnet dies an. Dabei stellt sich auch die Frage, ob das ausländische zwingende Recht anzuwenden oder nur zu berücksichtigen ist.
Ein Beispiel einer solchen Regelung im IPR des Formustaates stellt Art. 19 des schw. IPRG dar: Nach dieser Bestimmung kann anstelle des Rechts, das nach dem schw. IPRG anzuwenden wäre, eine Bestimmung eines ausländischen Rechts berücksichtigt werden, wenn diese ausländische Bestimmung
- zwingend angewandt sein will und
- nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtliche überwiegende Interessen einer Partei die Anwendung gebieten und
- der Sachverhalt mit jenem Recht (Staat) einen engen Sachverhalt aufweist.
Art. 7 Abs. 1 EVÜ sieht Folgendes vor: »Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieses Übereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden.«
Das bedeutet, dass nach Art. 7 Abs. 1 EVÜ oder bspw. Art. 19 schw. IPRG bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden kann, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden.
Ich verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das EVÜ, weil Art. 7 Abs. 1 EVÜ nicht in das deutsche Recht übernommen wurde. Deutschland hat neben Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich einen Vorbehalt nach Art. 22 Abs. 1 des EVÜ erklärt.
Einen gewissen Schutz zur Durchsetzung der zwingenden Normen bieten auch internationale Übereinkommen (1.) über das materielle Recht und (2.) über Zuständigkeit der Gerichte. Die Europäische Union stellt ein ausgezeichnetes Beispiel dar, indem
- über Richtlinien in allen Mitgliedstaaten bspw. der Verbraucherschutz in Teilbereichen gleich gestaltet wird und somit eine Rechtswahl nicht zu einer Abwahl der EU-weit einheitlich geregelten zwingenden Normen führen kann oder
- im Rahmen der EuGVVO der Forumstaat (international zuständiges Gericht) bei Verbraucher-, Versicherungs- und Arbeitsverträgen zwingend festgelegt wird.
Die Komplexität dieser Regelungen und das Zusammenspiel mit den Zuständigkeitsvorschriften können an einem Beispiel verdeutlicht werden: Der EuGH hat in einem Urteil zu der Rechtswahl, welche die zwingenden Bestimmungen zum Handelsvertreterausgleich außer Kraft setzte, Stellung genommen. Ein aus den Vereinigten Staaten stammendes Unternehmen hat mit einem in der EU ansässigen Handelsvertreter die Geltung kalifornischen Rechts vereinbart. Nach kalifornischem Recht ist kein Handelsvertreterausgleich zu bezahlen, nach dem britischen Recht (das auf der Richtlinie zum Handelsvertreterrecht beruht) ist hingegen ein Ausgleich als Schadensersatz zu bezahlen.
Das angerufene britische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob durch eine Rechtswahl der nach der Richtlinie zwingend zu zahlende Handelsvertreterausgleich abbedungen werden kann. Der EuGH hat dies verneint. Nach der EuGH-Entscheidung können unter der Voraussetzung, dass (i) der Zweck einer Bestimmung der Handelsvertreter-Richtlinie es erfordert, dass sie unabhängig davon, welchem Recht der Vertrag nach dem Willen der Parteien unterliegen soll, anwendbar ist, und (ii) der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist, diese Bestimmungen nicht durch Rechtswahl umgangen werden. Demnach kann durch die Vereinbarung kalifornischen Rechts die Pflicht zur Zahlung des Handelsvertreterausgleichs nicht abbedungen werden.
Der EuGH hat die Vorschrift der Richtlinie (bzw. deren auf die Richtlinie folgende Umsetzung in nationales Recht) als zwingendes Recht eingestuft, das anzuwenden ist, wenn der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist. Aus Sicht des IPR bedeutet dies, dass die Bestimmung über den Handelsvertreterausgleich als so genannte international zwingende Norm einzuordnen ist. Diese Entscheidung über die Auslegung der Handelsvertreter-Richtlinie ist zumindest von den Gerichten der Gemeinschaft zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Wahl des Rechts eines anderen Staates (im Bsp. Kalifornien) nicht dazu führt, dass die Vorschriften über den Handelsvertreterausgleich von Gerichten in der Gemeinschaft übergangen werden könnten. Diese sind trotz Rechtswahl zwingend anzuwenden.
Wenn die Parteien allerdings einen Gerichtsstand außerhalb der Gemeinschaft vereinbart haben, ist dieses Verständnis für das Gericht außerhalb der Gemeinschaft nicht unbedingt maßgeblich. Für diese fällt die EG-Regelung unter die obige Ziffer . Es kommt also auf die jeweils in dem Gerichtsstaat geltenden Vorschriften an.
Ein Gericht in der Schweiz würde also nach dem bereits genannten Art. 19 Abs. 1 schw. IPRG prüfen, ob schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen es rechtfertigen, die zwingenden Normen eines Rechts, das nicht dem Vertragsstatut entspricht, anzuwenden. Kommt das schw. Gericht zu dem Ergebnis, dass keine schützenswerten und offensichtlich überwiegenden Interessen vorliegen, bleibt die ausländische Norm unberücksichtigt.
Damit könnte - um auf den Fall des Handelsvertreters zurückzukommen - ein Gericht eines Drittstaates dem Handelsvertreter trotz der Rechtsprechung des EuGH den Handelsvertreterausgleich versagen. Das EuGH-Urteil ist für Gerichte in Drittstaaten nicht bindend. Dementsprechend kann durch die Vereinbarung des Rechts eines Drittstaates bei einem Gerichtstand in einem Staat, der nicht zu der EU gehört, die EU-rechtlich zwingende Regelung umgangen werden. Hätte der Handelsvertreter in dem obigen Beispiel in Kalifornien geklagt, hätte er unter Umständen keinen Erfolg gehabt, da für das kalifornische Gericht das internationale Privatrecht Kaliforniens entscheidend ist, welches die zwingende Vorschriften der EU nicht anwenden muss.
Daran schließt die Frage an, ob ein ausländisches Urteil in der Gemeinschaft anerkannt werden kann. §§ 723 Abs. 2 Satz 2, 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sieht vor, dass ausländische Urteile nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Allerdings ist die deutsche Rechtsprechung bei der Anwendung der ordre public im Rahmen der Anerkennung ausländischer Urteile zurückhaltend. Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt nach dem BGH vor, wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Wie diese Frage in Fällen zu beurteilen ist, in denen eine europäische Regelung unabhängig davon, welchem Recht der Vertrag nach dem Willen der Parteien unterliegen soll, anwendbar sein soll, ist noch nicht geklärt. M. E. ist die Rechtsprechung des EuGH auch im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuwenden, denn entscheidend ist, dass die Regelung durch die Wahl eines ausländischen Rechts nicht umgangen werden kann. In welchem Staat die Gerichtsentscheidung gefallen ist, kann für das Verhältnis der Parteien untereinander nicht entscheidend sein, da das europäische Recht diese Frage abschließend und international zwingend, mithin auch gegenüber der ZPO vorrangig regelt.
Freilich ist so eine Anerkennung nur dann von Belang, wenn es darum geht, das Urteil in einem anderen Staat zu vollstrecken. Wenn bspw. der Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich in Kalifornien abgewiesen wurde, geht es nicht um die Frage, ob das kalifornische Urteil in der Gemeinschaft anerkannt und vollstreckt werden, sondern darum, ob der Handelsvertreter - möglicherweise erneut - vor einem Gericht in der Gemeinschaft klagen kann. Normalerweise führt das Vorliegen einer ausländischen rechtskräftigen Entscheidung in einem inländischen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand zur Klageabweisung (als unzulässig). Allerdings ist die Unzulässigkeit in der Regel nur dann anzunehmen, sofern die Anerkennung und Vollstreckung der vom ausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung in Deutschland gewährleistet ist. Demnach müsste der Handelsvertreter vor Gericht vorbringen, dass das bereits ergangene Urteil in der Gemeinschaft nicht anerkennungsfähig ist und demnach einer erneuten Entscheidung nicht entgegen steht. Dies setzt die Auslegung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im vorstehenden Sinne voraus, also dass der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Wenn man davon ausgeht, dass diese Hürde überwunden werden kann, stellt sich immer noch die Frage der Zulässigkeit der Klage, diesmal aber nicht im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtskraft, sondern auf den Gerichtsstand. Einer bereits anhängigen negativen Feststellungsklage des Unternehmers vor einem Gericht in einem Drittstaat kann der Handelsvertreter möglichweise eine Leistungsklage vor einem Gericht innerhalb der Gemeinschaft entgegensetzen. Besteht indes kein Gerichtsstand in der Gemeinschaft, scheitert die Durchsetzung des Anspruchs möglicherweise daran, dass eine Klage nicht zulässig ist. In Betracht kommt, dass eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise nicht beachtet wird, weil deren Wirkung einem Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs gleich kommen würde. Allerdings würde
dies allein auch noch nicht zwingend einen Gerichtsstand innerhalb der Gmeinschaft begründen, da mangels Vereinbarung regelmäßig auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist.
Eine abschließende Lösung für die vielfältigen Probleme ist in diesem Rahmen nicht möglich. Zumindest ist bei Vereinbarung des Rechts eines Drittstaates und gleichzeitiger Vereinbarung eines Gerichtsstandes außerhalb der EU die Durchsetzung dieser Ansprüche zweifelhaft.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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