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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Ordre public

Art. 6 EGBGB bestimmt, dass eine Rechtsvorschrift eines anderen Staates dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit dem Grundgesetz, unvereinbar wäre. Bei der Anwendung des so genannten ordre public handelt es sich nicht um eine Normenkontrolle ausländischen Rechts. Vielmehr muss zunächst - ohne Berücksichtigung des ordre public - die Rechtsfolge unter Anwendung der nach den deutschen Kollisionsnormen maßgeblichen Rechtsordnungen ermittelt werden. Widerspricht diese Rechtsfolge dem ordre public, sind die entsprechenden ausländischen Rechtnormen nicht anzuwenden.

Voraussetzung und Anwendung des ordre public unterliegen keinen exakten Regeln, sondern sind zumeist Einzelfallentscheidungen. Je geringer der Bezug zum Inland ist, desto weniger besteht Anlass, inländische Rechtsvorstellungen durch zu setzen. Der deutschen öffentlichen Ordnung widerspricht auch nicht jede Rechtsanwendung, die bei einem reinen Inlandsfall etwa verfassungswidrig wäre: eine uneingeschränkte Durchsetzung in ganz oder überwiegend auslandsbezogenen Sachverhalten könnte den Sinn des Grundrechtsschutzes verfehlen. Nach dem BGH ist ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur dann anzunehmen, wenn das ausländische Recht den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde, seine Anwendung also den der deutschen Regelung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen so stark widerspricht, dass es nach deutschem Rechtsempfinden untragbar erscheint.[*]

Eine Ausschließung des ausländischen Rechts (negative Funktion des ordre public) bedeutet nicht zugleich, dass die Lücke mit deutschem Recht (so genannte positive Funktion) gefüllt werden müsste. Richtig ist, dass eine Ausschließung unter Verwendung des Maßstabs »deutsches Recht« zu erfolgen hat und insoweit eine positive Vorstellung dessen, was rechtens ist, vorliegt. Allerdings besagt Art. 6 EGBGB nicht, was an die Stelle der ausgeschlossenen ausländischen Rechtsnorm treten soll. Die h.M. empfielt die Anwendung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs: Die ausländische Rechtsnorm, die zu dem untragbaren Ergebnis führt, wird nicht angewandt. Sodann soll versucht versucht werden, die lex causae selbst und nur, wenn dies zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, die lex fori anzuwenden.[*]


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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