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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Ein deutsches Gericht wendet normalerweise nur deutsches Recht an, ein polnisches Gericht polnisches Recht. Allerdings hat jedes Land Vorschriften, die in internationalen Fällen dazu führen, dass auch ausländisches Recht angewendet werden kann. Entscheidend ist also das anwendbare Recht am Ort des Gerichts (lex fori), das aber das Recht eines anderen Staates für anwendbar erklären kann.
Soweit es sich um Verträge mit Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt, wird in diesen Staaten aufgrund des EG-Übereinkommens zum Vertragsrecht (EVÜ) vereinheitlichtes Recht angewendet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass, gleichgültig in welchem EG-Staat geklagt wird, das gleiche nationale Recht auf einen Vertrag angewendet wird.
Bei dem EVÜ handelt es sich nicht um eine im Rahmen der Europäischen Union erlassene Regelung, sondern um ein Übereinkommen der Staaten außerhalb der Europäischen Union. 1980, dem Zeitpunkt des Abschlusses des EVÜ, waren die in Art. 61 lit. c, 65 lit b EG-Vertrag der Gemeinschaft eingeräumten Kompetenzen im Hinblick auf internationale Kollisionsnormen noch nicht vorhanden.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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