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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerGrundsatz der RechtswahlfreiheitIm internationalen Vertragsrecht besteht grundsätzlich Rechtswahlfreiheit, Art. 27 EGBGB bzw. §§ 53 Abs. 2, 11, 35 österr. IPRG, Art. 116 schw. IPRG. Das heißt, die Parteien können bspw. vereinbaren, dass der Vertrag sich nach deutschem, nach italienischem oder nach ungarischem Recht richtet. In der Regel ist es schon zur Vermeidung von Unsicherheiten sinnvoll, eine Vereinbarung über das anwendbare Recht zu treffen, etwa: »Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland«. Die Rechtswahl kann auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen. Zeitlich kann sie auch noch nach Vertragsabschluss auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkend getroffen werden. Die Rechtswahlfreiheit betrifft nur das Recht, das auf den Vertrag angewendet wird. Art. 32. Abs. 2 EGBGB konkretisiert den Umfang des Vertragsstatuts auf folgende Fragen:
Sachenrechtliche Fragen wie etwa das Eigentum oder Rechte an Grundstücken oder beweglichen Waren sind grundsätzlich der Rechtswahl nicht zugänglich. Das ist bspw. im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt von Bedeutung. Die Rechtswahlfreiheit wird in Verbrauchersachen teils eingeschränkt, um so den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu verbauen, durch eine Rechtswahl die dem Verbraucher eingeräumten Schutzrechte zu entziehen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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