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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Grundsatz der Rechtswahlfreiheit

Im internationalen Vertragsrecht besteht grundsätzlich Rechtswahlfreiheit, Art. 27 EGBGB bzw. §§ 53 Abs. 2, 11, 35 österr. IPRG, Art. 116 schw. IPRG. Das heißt, die Parteien können bspw. vereinbaren, dass der Vertrag sich nach deutschem, nach italienischem oder nach ungarischem Recht richtet. In der Regel ist es schon zur Vermeidung von Unsicherheiten sinnvoll, eine Vereinbarung über das anwendbare Recht zu treffen, etwa: »Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland«. Die Rechtswahl kann auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen. Zeitlich kann sie auch noch nach Vertragsabschluss auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkend getroffen werden.

Die Rechtswahlfreiheit betrifft nur das Recht, das auf den Vertrag angewendet wird. Art. 32. Abs. 2 EGBGB konkretisiert den Umfang des Vertragsstatuts auf folgende Fragen:

  • Auslegung des Vertrages,
  • die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
  • Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung,[*]
  • Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen (Erfüllung, Aufrechnung, Verwirkung etc.) sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben und
  • Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
Grundsätzlich richtet sich nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB die Frage. ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen und wirksam ist, nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Dies gilt dann nicht, wenn es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkungen des Verhaltens einer Partei nach diesem Recht zu bestimmen. In diesem Fall kann die Partei sich darauf berufen, nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes habe sie dem Vertrag nicht zugestimmt (Abs. 2).

Sachenrechtliche Fragen wie etwa das Eigentum oder Rechte an Grundstücken oder beweglichen Waren sind grundsätzlich der Rechtswahl nicht zugänglich. Das ist bspw. im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt von Bedeutung.

Die Rechtswahlfreiheit wird in Verbrauchersachen teils eingeschränkt, um so den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu verbauen, durch eine Rechtswahl die dem Verbraucher eingeräumten Schutzrechte zu entziehen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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