Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, richtet der Vertrag sich nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 28 EGBGB bzw. § 53 Abs. 2 österr. IPRG i.V.m dem EVÜ).![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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